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Verordnung zur Weiterführung papiergebundener Akten in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

BMWiEBVerfPAktV

Ausfertigungsdatum: 18.12.2025

Vollzitat:

"Verordnung zur Weiterführung papiergebundener Akten in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 376)"

V aufgeh. durch § 2 dieser V mit Ablauf d. 31.12.2026

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 30.12.2025 +++)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet aufgrund der OWiG-Papierakte-Übertragungsverordnung vom 12. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 324):
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Anlegung, Führung und Weiterführung von papiergebundenen Akten in Bußgeldverfahren des Bundeskartellamtes, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Das Bundeskartellamt, die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle können abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der ab 1. Januar 2026 geltenden Fassung in Bußgeldverfahren Akten bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform anlegen sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform führen oder weiterführen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.