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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Bundesnotarordnung (BNotO)
§ 109
Anzuwendende Verfahrensvorschriften
Auf das Verfahren des Bundesgerichtshofs in Disziplinarsachen gegen Notare sind die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend anzuwenden.
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