Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 23
Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; §§ 54a bis 54d des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.
zum Seitenanfang
Datenschutz