(1) Wer als Notarin oder als Notar
- 1.
- mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder
- 2.
- einen nach amtsärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
(2) Die Dauer der Amtsniederlegung nach Absatz 1 darf auch in Verbindung mit der Amtsniederlegung nach § 48c zwölf Jahre nicht überschreiten.
