Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 81a
Für die Pflicht der Mitglieder des Präsidiums der Bundesnotarkammer, der von ihr zur Mitarbeit herangezogenen Notare und Notarassessoren sowie der Angestellten der Bundesnotarkammer zur Verschwiegenheit gilt § 69a entsprechend.
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