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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Bundesnotarordnung (BNotO)
§ 89 Regelung durch Satzung

Die näheren Bestimmungen über die Organe der Bundesnotarkammer und ihre Befugnisse trifft die Satzung. Die Satzung und deren Änderungen sind im amtlichen Verkündungsblatt der Bundesnotarkammer bekanntzumachen.