Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) § 10Mitführen von Vorschriften und Fahrplänen
Die geltenden Vorschriften über die Beförderungsentgelte, Beförderungsbedingungen und Fahrpläne sind mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.