(1) Taxen müssen mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgerüstet sein. Abweichend von Satz 1 ist statt der Ausrüstung mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger auch die Ausrüstung mit einem konformitätsbewerteten softwarebasierten System möglich. Die Vorschriften des Eichrechts finden Anwendung.
(2) Der Fahrpreisanzeiger muß anzeigen
- 1.
das Beförderungsentgelt, getrennt nach Fahrpreis und Zuschlägen,
- 2.
die gegebenenfalls anzuwendende Tarifstufe.
Die Anzeige muß leicht ablesbar und bei Dunkelheit beleuchtet sein.