zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
§ 36
Ausnahmen für Sonderformen des Linienverkehrs
Die §§ 32, 33 Abs. 1 bis 3 und § 35 gelten nicht für die Sonderformen des Linienverkehrs (§ 43 PBefG).
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular