- a)
§ 10 Satz 1 über das Mitführen von Vorschriften oder Fahrplänen,
- b)
§ 18 über das Mitführen der vorgeschriebenen Ausrüstung,
- c)
§ 19 über die Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen,
- d)
§ 20 über die Beschriftung,
- e)
§ 21 über Verständigungseinrichtungen und Informationseinrichtungen über das Anlegen von Sicherheitsgurten,
- f)
§ 22 über Stehplätze,
- g)
§ 25 Abs. 2 über Alarmanlagen,
- h)
§ 26 Abs. 1 Nr. 1 über Farbanstrich,
- i)
§ 26 Abs. 1 Nr. 2 über das Taxischild,
- j)
§ 26 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 über Werbung, Kenntlichmachung oder Beschriftung an Taxen oder Mietwagen,
- k)
§ 27 Abs. 1 über das Führen der Ordnungsnummer,
- l)
§ 28 über Fahrpreisanzeiger,
- m)
§ 30 über Wegstreckenzähler,
- n)
§ 31 über die Benutzung von Fahrzeugen mit einer Genehmigung für den Taxen- und Mietwagenverkehr,
- o)
§ 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 oder 4 über Kennzeichnung und Beschilderung,
- p)
§ 34 über die Kenntlichmachung von Sitzplätzen für Schwerbehinderte,
- q)
§ 37 Abs. 2 Satz 2 über das Beheben einer Störung des Fahrpreisanzeigers,
- r)
§ 41 Abs. 2 über die Vorlage einer Ausfertigung des Untersuchungsberichts oder des Prüfbuchs,
- s)
§ 42 Abs. 1 über die Vorlage des Nachweises.