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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Anlage 2 (zu § 12 Absatz 1)
Bildungsvoraussetzungen für besondere Fachverwendungen im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 667 – 669)

 LaufbahnBesondere FachverwendungBildungsvoraussetzungen
 1Mittlerer PolizeivollzugsdienstRettungsassistentin oder Rettungsassistent,
Notfallsanitäterin oder
Notfallsanitäter
Abschluss als Gesundheits- oder Krankenpflegerin oder  ‑pfleger oder
 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ nach dem Rettungsassistentengesetz in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung oder
  Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ nach dem Notfallsanitätergesetz
   und
   hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich
 2 Physiotherapeutin oder PhysiotherapeutAbschluss als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut
   und
   hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich
 3 Technische Verwendung im Fachdienst für Informations-
und Kommunikationstechnik
Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in Informations- und Kommunikationstechnik oder
  Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in Informations- und Kommunikationstechnik oder
   Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung oder Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öffentlichen Dienst in Informations- und Kommunikationstechnik
   und
   hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich
 4 Technische Verwendung im Fachdienst für PolizeitechnikMeister- oder Industriemeisterprüfung in einem metallverarbeitenden Beruf oder
  Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in einem Metall- oder Elektroberuf oder als Schiffsmechanikerin oder Schiffsmechaniker
   und
   hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich
 5 Technische Verwendung im kriminaltechnischen DienstMeisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in der Kriminaltechnik oder
  Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in Kriminaltechnik oder als Schiffsmechanikerin oder Schiffsmechaniker oder
   Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öffentlichen Dienst in Kriminaltechnik
   und
   hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich
 6 Nautisches Funktions-
personal
Seemännische oder nautische Qualifikation
  und
   hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich
 7Gehobener PolizeivollzugsdienstPilotin oder PilotLizenz als Berufspilotin oder Berufspilot oder als Verkehrspilotin oder Verkehrspilot nach den geltenden Bestimmungen der Europäischen Union über die Lizenzierung von Pilotinnen und Piloten an Bord von Hubschraubern
 und
 hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich
 8 Flugtechnikerin oder
Flugtechniker
Lizenz als Flugtechnikerin oder Flugtechniker an Bord von Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes oder der Länder nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal
  und
  hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich
 9 Prüferin oder Prüfer von LuftfahrtgerätLizenz als Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der jeweils geltenden Fassung
  und
  hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich
10 Freigabeberechtigtes
Personal der Kategorie B oder höherwertig
Lizenz für freigabeberechtigtes Personal nach den geltenden Bestimmungen der Europäischen Union
  und
  hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich
11 Fachpersonal für die
zerstörungsfreie Werkstoffprüfung der Qualifikationsstufe 2
Erlaubnis zur Durchführung zerstörungsfreier Werkstoffprüfungen nach den geltenden Vorschriften der Europäischen Union
  und
  hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich
12 Nautisches Funktions- oder LehrpersonalHochschulabschluss im seemännischen oder nautischen Bereich
  und
  hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich
13 Kommandantin oder Kommandant eines Einsatzschiffs der Bundespolizei,
Stellvertreterin oder Stellvertreter der Kommandantin oder des Kommandanten eines Einsatzschiffs der Bundespolizei
Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Studiengang
  und
  hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich
14 Technische Verwendung im Fachdienst für Informations-
und Kommunikationstechnik
Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Studiengang
  und
  hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich
15 Technische Verwendung im Fachdienst für PolizeitechnikDiplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Studiengang
  und
  hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich
16 Technische Verwendung im kriminaltechnischen DienstDiplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Studiengang
  und
  hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich
17 Führungs-, Funktions-
oder Lehrpersonal im
polizeiärztlichen Dienst
Diplom- oder Bachelorabschluss in einem Studiengang im Bereich der Gesundheitswissenschaften oder der Medizinpädagogik
  und
  hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich
18 Sportwissenschaftlerin oder Sportwissenschaftler,
Diplomsportlehrerin oder Diplomsportlehrer
Diplom- oder Bachelorabschluss in einem Studiengang der Sport- oder Erziehungswissenschaften
  und
  hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich
19Höherer PolizeivollzugsdienstTechnische Verwendung im Fachdienst für Informations-
und Kommunikationstechnik
Hochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für die Tätigkeit geeigneter Abschluss
 und
  hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich
20 Technische Verwendung im Fachdienst für PolizeitechnikHochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für die Tätigkeit geeigneter Abschluss
  und
  hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich
21 Technische Verwendung im kriminaltechnischen DienstHochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für die Tätigkeit geeigneter Abschluss
  und
  hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich
22 Ärztin oder ArztMedizinstudium und abgeschlossene Facharztausbildung
  und
  hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich