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Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

BPräsRuhebezG

Ausfertigungsdatum: 17.06.1953

Vollzitat:

"Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1100-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist"

Stand:Geändert durch Art. 15 Abs. 2 G v. 5.2.2009 I 160

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Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab:  1. 1.1964 +++)

G im Saarland in Kraft getreten mWv 1.1.1957 durch § 33 Nr. 7 BundesrechtEinfG Saar 101-3
Scheidet der Bundespräsident mit Ablauf seiner Amtszeit oder vorher aus politischen oder gesundheitlichen Gründen aus seinem Amt aus, so erhält er einen Ehrensold in Höhe der Amtsbezüge mit Ausnahme der Aufwandsgelder.
Die Hinterbliebenen eines Bundespräsidenten oder eines ehemaligen Bundespräsidenten, dem zur Zeit seines Todes Bezüge nach § 1 zustanden, erhalten für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate den sich nach § 1 ergebenden Ehrensold als Sterbegeld und sodann ein aus dem Ehrensold berechnetes Witwen- und Waisengeld.
(1) Ist ein Bundespräsident nach seinem Ausscheiden in den öffentlichen Dienst eingetreten oder hat er darin vor dem Antritt seines Amtes als Bundespräsident oder nach seinem Ausscheiden aus diesem Amt ein Ruhegehalt oder eine ruhegehaltähnliche Versorgung erdient, so erhält er die ihm nach § 1 zustehenden Bezüge nur insoweit, als sie das neue Diensteinkommen oder das Ruhegehalt oder die ruhegehaltähnliche Versorgung für denselben Zeitraum übersteigen.
(2) Absatz 1 findet auf die Hinterbliebenen entsprechende Anwendung.
Soweit nicht in den §§ 1 bis 3 etwas anderes bestimmt ist, sind die für die Bundesbeamten geltenden beihilfe- und versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
Wenn das Bundesverfassungsgericht einen Bundespräsidenten nach Artikel 61 des Grundgesetzes für schuldig erklärt, so hat es darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe die in diesem Gesetz vorgesehenen Bezüge zu gewähren sind.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.