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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
§ 181 Recht zur Ablehnung der Wahl

Die Wahl zum Mitglied des Präsidiums kann ablehnen,
1.
wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
2.
wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Präsidiums gewesen ist.