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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
§ 43b Werbung

Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.