(1) Der Richter darf nur herangezogen werden zu
- 1.
einer richterlichen Nebentätigkeit,
- 2.
einer Nebentätigkeit in der Gerichtsverwaltung und,
- 3.
soweit § 4 des Deutschen Richtergesetzes nicht entgegensteht, einer Nebentätigkeit in der übrigen Rechtspflege.
(2) Vor der Heranziehung soll der Richter gehört werden.