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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst
§ 2 Heranziehung zu einer Nebentätigkeit

(1) Der Richter darf nur herangezogen werden zu
1.
einer richterlichen Nebentätigkeit,
2.
einer Nebentätigkeit in der Gerichtsverwaltung und,
3.
soweit § 4 des Deutschen Richtergesetzes nicht entgegensteht, einer Nebentätigkeit in der übrigen Rechtspflege.
(2) Vor der Heranziehung soll der Richter gehört werden.