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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst
§ 3 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

(1) Im öffentlichen Dienst darf der Richter nur eine richterliche oder eine nach § 4 des Deutschen Richtergesetzes mit dem Richteramt vereinbare Nebentätigkeit wahrnehmen. Entsprechendes gilt für eine Tätigkeit, die der Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst gleichsteht.
(2) Welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst anzusehen sind oder ihm gleichstehen, bestimmt sich nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften.