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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages
4. 

Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Verhaltensregeln, die bei Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag seit mindestens zwei Jahren nicht mehr ausgeübt werden, bleiben bei der Anzeigepflicht unberücksichtigt.