Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das Baden in den Bundeswasserstraßen Weser, Lesum und Hunte
§ 3 

Im Geltungsbereich nach § 1 ist das Baden verboten:
1.
im betonnten Fahrwasser,
2.
von 50 m oberhalb bis 50 m unterhalb von Lösch- und Ladeplätzen, Schiffsanlegestellen, Fährstellen und Schiffswerften,
3.
im Umkreis von 100 m von Wasserbaustellen sowie Spüler- und Baggerliegeplätzen,
4.
im Umkreis von 20 m von Buhnenköpfen, Molen, Trennungswerken, Pegeln, Fischereigeräten und sonstigen Wasserbauwerken,
5.
von 100 m oberhalb bis 100 m unterhalb der Mündungen der Lesum, Ochtum, Hunte und Geeste sowie der Nebenarme Kleine Weser, Westergate, Rekumer Loch, Rechter Nebenarm und Schweiburg,
6.
von 100 m oberhalb bis 100 m unterhalb von Brücken, Wehren und Hafeneinfahrten sowie im Sperrwerks-und Schleusenbereich.