Gesetz über die Finanzierungshilfe für Entwicklungsländer aus Mitteln des ERP-Sondervermögens (ERP-Entwicklungshilfegesetz) § 4
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist ermächtigt, Kassenmittel zur Vorfinanzierung der Darlehen nach § 1 zu verwenden. Die Verwendung ist in einem Anhang zum ERP-Wirtschaftsplan und zur Jahresrechnung gesondert nachzuweisen.