Gesetz über die Finanzierungshilfe für Entwicklungsländer aus Mitteln des ERP-Sondervermögens (ERP-Entwicklungshilfegesetz) § 5
(1) Die Förderungsmittel bleiben Bestandteil des ERP-Sondervermögens.
(2) Auf die Verwaltung der Mittel findet das Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 31. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1312), mit Ausnahme des § 2, Anwendung.