Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes § 3Vom Bundeszentralamt für Steuern durchgeführte Erstattungen von Umsatzsteuer
Die vom Bundeszentralamt für Steuern durchgeführten Erstattungen von Umsatzsteuer werden aus dem Aufkommen an der von Bundesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer vor dessen Aufteilung auf Bund und Länder geleistet.