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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes
§ 4
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Finanzverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
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