Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin*) § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Metallbauer und Metallbauerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 13, Metallbauer, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.