zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin*)
§ 2
Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular