(5) Das Standesamt darf zur Erfüllung der nach den Absätzen 1 bis 4 bestehenden Mitteilungspflichten folgende Daten übermitteln:
- 1.
Anlass der Beurkundung,
- 2.
Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung,
- 3.
Registrierungsdaten des übermittelnden Standesamts,
- 4.
Registrierungsdaten der empfangenden Stelle,
- 5.
Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen sowie das Geschlecht der Lebenspartner,
- 6.
Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Lebenspartner,
- 7.
Staat der Geburt, wenn der Lebenspartner im Ausland geboren wurde,
- 8.
Tag und Ort der Begründung der Lebenspartnerschaft,
- 9.
Staat der Begründung der Lebenspartnerschaft, wenn diese im Ausland erfolgt ist,
- 10.
Staatsangehörigkeit der Lebenspartner,
- 11.
Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Kinder der Lebenspartner,
- 12.
Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Kinder der Lebenspartner,
- 13.
Staatsangehörigkeit der Kinder der Lebenspartner,
- 14.
Angaben zu fortgesetzter Gütergemeinschaft eines Lebenspartners mit seinem Abkömmling,
- 15.
Daten über die Auflösung der Lebenspartnerschaft,
- 16.
Daten über eine im Ausland erfolgte erneute Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft eines Lebenspartners nach Auflösung der Lebenspartnerschaft,
- 17.
Anschriften der Lebenspartner.