(3) Das Standesamt darf zur Erfüllung der nach den Absätzen 1 und 2 bestehenden Mitteilungspflichten folgende Daten übermitteln:
- 1.
Anlass der Beurkundung,
- 2.
Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung,
- 3.
Registrierungsdaten des sendenden Standesamts,
- 4.
Registrierungsdaten der empfangenden Stelle,
- 5.
Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen sowie das Geschlecht des Verstorbenen,
- 6.
Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt des Verstorbenen,
- 7.
Staat der Geburt, wenn der Verstorbene im Ausland geboren worden ist,
- 8.
Todestag oder Todeszeitraum,
- 9.
Sterbeort sowie den Staat, wenn der Sterbefall im Ausland eingetreten ist,
- 10.
Familienstand des Verstorbenen,
- 11.
Staatsangehörigkeit des Verstorbenen,
- 12.
Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen eines Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen,
- 13.
Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt eines Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen,
- 14.
Familienname, Vornamen und Anschrift eines nahen Angehörigen des Verstorbenen,
- 15.
Angaben darüber, dass der Verstorbene zuvor für tot erklärt worden war oder seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden ist,
- 16.
Familiennamen und Vornamen eines minderjährigen Kindes des Verstorbenen,
- 17.
Tag der Geburt eines minderjährigen Kindes des Verstorbenen,
- 18.
Angaben darüber, dass der Verstorbene Vollwaise war,
- 19.
Angaben darüber, dass ein Kind des Verstorbenen durch den Sterbefall Vollwaise geworden ist,
- 20.
Anschrift des Verstorbenen.