(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind fünf der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach den Nummern 1 bis 3, anzufertigen:
- 1.
eine zwölffädige Leine von 7 Millimeter Durchmesser und 40 Meter Länge mit zwei Schlaufenspleißen,
- 2.
ein vierschäftiges Hanfseil von mindestens 24 Millimeter Durchmesser und 20 Meter Länge nach Vorgabe mit eingespleißtem Knoten auf einer und aufgenähtem Takling auf der anderen Seite; zudem aus dem gleichen Seil eine Reißprobe mit zwei eingespleißten Schlaufen,
- 3.
ein endloses Faserseil von mindestens 24 Millimeter Durchmesser und 2,50 Meter Umfang in Grummetausführung,
- 4.
ein vierkardeeliges Seil in Kabelschlag von mindestens 40 Millimeter Durchmesser und 20 Meter Länge,
- 5.
ein Sicherheitsnetz nach vorgegebenen Abmessungen und Festigkeitsangaben oder eine handgestrickte Hängematte,
- 6.
eine Knüpfarbeit in Makrameeart,
- 7.
ein Kernmantelgeflecht von mindestens 20 Millimeter Durchmesser mit einer eingesteckten Schlaufe und einer Kausche,
- 8.
eine endlose Drahtseilschlinge in Grummetausführung von mindestens 16 Millimeter Durchmesser und 2 Meter Umfang,
- 9.
ein achtlitziges Quadratgeflecht von mindestens 16 Millimeter Durchmesser und 2 Meter Länge mit einer eingespleißten Kausche auf einer und mit Schlaufenspleiß auf der anderen Seite.