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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
§ 8
Das Dienstalter eines Mitglieds des Gerichts bestimmt sich vom Tage der Vereidigung als Richterin oder Richter des Bundesverfassungsgerichts an. Bei gleichem Dienstalter entscheidet das Lebensalter.
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