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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
§ 9 

Soweit in Gesetzen, die auf die Mitglieder des Gerichts entsprechend anzuwenden sind, Verwaltungsentscheidungen den Vorgesetzten, den Dienstvorgesetzten oder der Behördenleitung zugewiesen sind, trifft sie der Präsident.