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Bundeswahlgesetz

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

BWahlG

Ausfertigungsdatum: 07.05.1956

Vollzitat:

"Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2011 (BGBl. I S. 2313) geändert worden ist"

Stand:Neugefasst durch Bek. v. 23.7.1993 I 1288, 1594;
 zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2011 I 2313

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 28.7.1979 +++)

Erster Abschnitt
 Wahlsystem (§§ 1 bis 7)
§ 1Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze
§ 2Gliederung des Wahlgebietes
§ 3Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung
§ 4Stimmen
§ 5Wahl in den Wahlkreisen
§ 6Wahl nach Landeslisten
§ 7(weggefallen)
Zweiter Abschnitt
 Wahlorgane (§§ 8 bis 11)
§ 8Gliederung der Wahlorgane
§ 9Bildung der Wahlorgane
§ 10Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände
§ 11Ehrenämter
Dritter Abschnitt
 Wahlrecht und Wählbarkeit (§§ 12 bis 15)
§ 12Wahlrecht
§ 13Ausschluß vom Wahlrecht
§ 14Ausübung des Wahlrechts
§ 15Wählbarkeit
Vierter Abschnitt
 Vorbereitung der Wahl (§§ 16 bis 30)
§ 16Wahltag
§ 17Wählerverzeichnis und Wahlschein
§ 18Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige
§ 19Einreichung der Wahlvorschläge
§ 20Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
§ 21Aufstellung von Parteibewerbern
§ 22Vertrauensperson
§ 23Zurücknahme von Kreiswahlvorschlägen
§ 24Änderung von Kreiswahlvorschlägen
§ 25Beseitigung von Mängeln
§ 26Zulassung der Kreiswahlvorschläge
§ 27Landeslisten
§ 28Zulassung der Landeslisten
§ 29(weggefallen)
§ 30Stimmzettel
Fünfter Abschnitt
 Wahlhandlung (§§ 31 bis 36)
§ 31Öffentlichkeit der Wahlhandlung
§ 32Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen
§ 33Wahrung des Wahlgeheimnisses
§ 34Stimmabgabe mit Stimmzetteln
§ 35Stimmabgabe mit Wahlgeräten
§ 36Briefwahl
Sechster Abschnitt
 Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 37 bis 42)
§ 37Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
§ 38Feststellung des Briefwahlergebnisses
§ 39Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln
§ 40Entscheidung des Wahlvorstandes
§ 41Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
§ 42Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl
Siebenter Abschnitt
 Besondere Vorschriften für Nachwahlen und Wiederholungswahlen (§§ 43 bis 44)
§ 43Nachwahl
§ 44Wiederholungswahl
Achter Abschnitt
 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag (§§ 45 bis 48)
§ 45Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
§ 46Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
§ 47Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft
§ 48Berufung von Listennachfolgern und Ersatzwahlen
Neunter Abschnitt
 Schlußbestimmungen (§§ 49 bis 55)
§ 49Anfechtung
§ 49aOrdnungswidrigkeiten
§ 49bStaatliche Mittel für andere Kreiswahlvorschläge
§ 50Wahlkosten
§ 51(weggefallen)
§ 52Bundeswahlordnung
§ 53(weggefallen)
§ 54Fristen, Termine und Form
§ 55(Inkrafttreten)
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§ 1 Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze

(1) Der Deutsche Bundestag besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 598 Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Deutschen nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.
(2) Von den Abgeordneten werden 299 nach Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen und die übrigen nach Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) gewählt.
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§ 2 Gliederung des Wahlgebietes

(1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.
(3) Jeder Wahlkreis wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt.
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§ 3 Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung

(1) Bei der Wahlkreiseinteilung sind folgende Grundsätze zu beachten:
1.
die Ländergrenzen sind einzuhalten.
2.
Die Zahl der Wahlkreise in den einzelnen Ländern muß deren Bevölkerungsanteil soweit wie möglich entsprechen. Sie wird mit demselben Berechnungsverfahren ermittelt, das nach § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 7 für die Verteilung der Sitze auf die Landeslisten angewandt wird.
3.
Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 15 vom Hundert nach oben oder unten abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 25 vom Hundert, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen.
4.
Der Wahlkreis soll ein zusammenhängendes Gebiet bilden.
5.
Die Grenzen der Gemeinden, Kreise und kreisfreien Städte sollen nach Möglichkeit eingehalten werden.
Bei Ermittlung der Bevölkerungszahlen bleiben Ausländer (§ 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) unberücksichtigt.
(2) Der Bundespräsident ernennt eine ständige Wahlkreiskommission. Sie besteht aus dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes, einem Richter des Bundesverwaltungsgerichts und fünf weiteren Mitgliedern.
(3) Die Wahlkreiskommission hat die Aufgabe, über Änderungen der Bevölkerungszahlen im Wahlgebiet zu berichten und darzulegen, ob und welche Änderungen der Wahlkreiseinteilung sie im Hinblick darauf für erforderlich hält. Sie kann in ihrem Bericht auch aus anderen Gründen Änderungsvorschläge machen. Bei ihren Vorschlägen zur Wahlkreiseinteilung hat sie die in Absatz 1 genannten Grundsätze zu beachten; ergeben sich nach der Berechnung in Absatz 1 Nr. 2 mehrere mögliche Wahlkreiszuteilungen, erarbeitet sie hierzu Vorschläge.
(4) Der Bericht der Wahlkreiskommission ist dem Bundesministerium des Innern innerhalb von fünfzehn Monaten nach Beginn der Wahlperiode des Deutschen Bundestages zu erstatten. Das Bundesministerium des Innern leitet ihn unverzüglich dem Deutschen Bundestag zu und veröffentlicht ihn im Bundesanzeiger. Auf Ersuchen des Bundesministeriums des Innern hat die Wahlkreiskommission einen ergänzenden Bericht zu erstatten; für diesen Fall gilt Satz 2 entsprechend.
(5) Werden Landesgrenzen nach den gesetzlichen Vorschriften über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes geändert, so ändern sich entsprechend auch die Grenzen der betroffenen Wahlkreise. Werden im aufnehmenden Land zwei oder mehrere Wahlkreise berührt oder wird eine Exklave eines Landes gebildet, so bestimmt sich die Wahlkreiszugehörigkeit des neuen Landesteiles nach der Wahlkreiszugehörigkeit der Gemeinde, des Gemeindebezirks oder des gemeindefreien Gebietes, denen er zugeschlagen wird. Änderungen von Landesgrenzen, die nach Ablauf des 32. Monats nach Beginn der Wahlperiode vorgenommen werden, wirken sich auf die Wahlkreiseinteilung erst in der nächsten Wahlperiode aus.
Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten, eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste.
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§ 5 Wahl in den Wahlkreisen

In jedem Wahlkreis wird ein Abgeordneter gewählt. Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los.
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§ 6 Wahl nach Landeslisten

(1) Die von der Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) auf jedes Land entfallende Zahl der Sitze wird nach der Zahl der Wähler in jedem Land mit demselben Berechnungsverfahren ermittelt, das nach Absatz 2 Satz 2 bis 7 für die Verteilung der Sitze auf die Landeslisten angewandt wird. Von der Zahl der auf das Land entfallenden Abgeordneten wird die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen, die in Satz 4 genannt sind. Für die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt. Nicht berücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, der gemäß § 20 Abs. 3 oder von einer Partei vorgeschlagen ist, die nach Absatz 6 bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt wird oder für die in dem betreffenden Land keine Landesliste zugelassen ist.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 verbleibenden Sitze werden auf die Landeslisten auf der Grundlage der nach Absatz 1 Satz 3 und 4 zu berücksichtigenden Zweitstimmen wie folgt verteilt. Jede Landesliste erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung der Summe ihrer erhaltenen Zweitstimmen durch einen Zuteilungsdivisor ergeben. Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet, solche über 0,5 werden auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet. Zahlenbruchteile, die gleich 0,5 sind, werden so aufgerundet oder abgerundet, dass die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze eingehalten wird; ergeben sich dabei mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los. Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass insgesamt so viele Sitze auf die Landeslisten entfallen, wie Sitze zu vergeben sind. Dazu wird zunächst die Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten durch die Gesamtzahl der nach Absatz 1 Satz 2 verbleibenden Sitze geteilt. Entfallen danach mehr Sitze auf die Landeslisten als Sitze zu vergeben sind, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung die zu vergebende Sitzzahl ergibt; entfallen zu wenig Sitze auf die Landeslisten, ist der Zuteilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen.
(2a) Den Landeslisten einer Partei werden in der Reihenfolge der höchsten Reststimmenzahlen so viele weitere Sitze zugeteilt, wie nach Absatz 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz ganze Zahlen anfallen, wenn die Summe der positiven Abweichungen der auf die Landeslisten entfallenen Zweitstimmen von den im jeweiligen Land für die errungenen Sitze erforderlichen Zweitstimmen (Reststimmenzahl) durch die im Wahlgebiet für einen der zu vergebenden Sitze erforderliche Zweitstimmenzahl geteilt wird. Dabei werden Landeslisten, bei denen die Zahl der in den Wahlkreisen errungenen Sitze die Zahl der nach den Absätzen 2 und 3 zu verteilenden Sitze übersteigt, in der Reihenfolge der höchsten Zahlen und bis zu der Gesamtzahl der ihnen nach Absatz 5 verbleibenden Sitze vorrangig berücksichtigt. Die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) erhöht sich um die Unterschiedszahl.
(3) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach den Absätzen 2 und 2a eine Partei, auf deren Landeslisten im Wahlgebiet mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, werden den Landeslisten dieser Partei in der Reihenfolge der höchsten Reststimmenzahlen weitere Sitze zugeteilt, bis auf die Landeslisten dieser Partei ein Sitz mehr als die Hälfte der im Wahlgebiet zu vergebenden Sitze entfällt. In einem solchen Falle erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) um die Unterschiedszahl.
(4) Von der für jede Landesliste so ermittelten Abgeordnetenzahl wird die Zahl der von der Partei in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze abgerechnet. Die restlichen Sitze werden aus der Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.
(5) In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer Partei auch dann, wenn sie die nach den Absätzen 2 bis 3 ermittelte Zahl übersteigen. In einem solchen Falle erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Abs. 1) um die Unterschiedszahl; eine erneute Berechnung nach den Absätzen 2 bis 3 findet nicht statt.
(6) Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben. Satz 1 findet auf die von Parteien nationaler Minderheiten eingereichten Listen keine Anwendung.

Fußnote

§ 6 Abs. 4 u. 5: Verletzt nach Maßgabe der Entscheidungsformel Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gem. BVerfGE v. 3.7.2008 I 1286 - 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07 -
§ 6 Abs. 5 Satz 2: Mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 10.4.1997 I 1340 - 2 BvF 1/95 - ;idF d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. e G v. 25.11.2011 I 2313 mWv 3.12.2011
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§ 8 Gliederung der Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind
der Bundeswahlleiter und der Bundeswahlausschuß für das Wahlgebiet,
ein Landeswahlleiter und ein Landeswahlausschuß für jedes Land,
ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuß für jeden Wahlkreis,
ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk und
mindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlkreis zur Feststellung des Briefwahlergebnisses.
Wieviel Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen zu können, bestimmt der Kreiswahlleiter.
(2) Für mehrere benachbarte Wahlkreise kann ein gemeinsamer Kreiswahlleiter bestellt und ein gemeinsamer Kreiswahlausschuß gebildet werden; die Anordnung trifft der Landeswahlleiter.
(3) Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses können Wahlvorsteher und Wahlvorstände statt für jeden Wahlkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise innerhalb des Wahlkreises eingesetzt werden; die Anordnung trifft die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle.
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§ 9 Bildung der Wahlorgane

(1) Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden vom Bundesministerium des Innern, die Landeswahlleiter, Kreiswahlleiter und Wahlvorsteher sowie ihre Stellvertreter von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle ernannt.
(2) Der Bundeswahlausschuß besteht aus dem Bundeswahlleiter als Vorsitzendem und acht von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern. Die übrigen Wahlausschüsse bestehen aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern. Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und weiteren drei bis sieben vom Wahlvorsteher berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern; die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann anordnen, daß die Beisitzer des Wahlvorstandes von der Gemeindebehörde und die Beisitzer des Wahlvorstandes zur Feststellung des Briefwahlergebnisses vom Kreiswahlleiter, im Falle einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 von der Gemeindebehörde oder von der Kreisverwaltungsbehörde allein oder im Einvernehmen mit dem Wahlvorsteher berufen werden. Bei Berufung der Beisitzer sind die in dem jeweiligen Bezirk vertretenen Parteien nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(3) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.
(4) Die Gemeindebehörden sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu erheben und zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion.
(5) Auf Ersuchen der Gemeindebehörden sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung die Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen.
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§ 10 Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände

(1) Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, entscheidet bei den Abstimmungen Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten verpflichtet.
(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage
1.
das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
2.
seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
3.
nicht nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(2) Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben. Als Wohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von Satz 1 gilt auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. Bei Rückkehr eines nach Satz 1 Wahlberechtigten in die Bundesrepublik Deutschland gilt die Dreimonatsfrist des Absatzes 1 Nr. 2 nicht.
(3) Wohnung im Sinne des Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Wohnwagen und Wohnschiffe sind jedoch nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
(4) Sofern sie in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung innehaben oder innegehabt haben, gilt als Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 oder des Absatzes 2 Satz 1
1.
für Seeleute sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses nach dem Flaggenrechtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung die Bundesflagge zu führen berechtigt ist,
2.
für Binnenschiffer sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist,
3.
für im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung befindliche Personen sowie für andere Untergebrachte die Anstalt oder die entsprechende Einrichtung.
(5) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Satz 1 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.
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§ 13 Ausschluß vom Wahlrecht

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,
1.
wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
2.
derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt,
3.
wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.
4. (weggefallen)
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§ 14 Ausübung des Wahlrechts

(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.
(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a)
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b)
durch Briefwahl
teilnehmen.
(4) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
(1) Wählbar ist, wer am Wahltage
1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und
2.
das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
(2) Nicht wählbar ist,
1.
wer nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
2.
wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
3.
(weggefallen)
Der Bundespräsident bestimmt den Tag der Hauptwahl (Wahltag). Wahltag muß ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein.
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§ 17 Wählerverzeichnis und Wahlschein

(1) Die Gemeindebehörden führen für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten. Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 2 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 3 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist.
(2) Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
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§ 18 Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige

(1) Wahlvorschläge können von Parteien und nach Maßgabe des § 20 von Wahlberechtigten eingereicht werden.
(2) Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am neunzigsten Tage vor der Wahl dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuß ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muß von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen.
(3) Der Bundeswahlleiter hat die Anzeige nach Absatz 2 unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Vorstand und fordert ihn auf, behebbare Mängel zu beseitigen. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn
1.
die Form oder Frist des Absatzes 2 nicht gewahrt ist,
2.
die Parteibezeichnung fehlt,
3.
die nach Absatz 2 erforderlichen gültigen Unterschriften und die der Anzeige beizufügenden Anlagen fehlen, es sei denn, diese Anlagen können infolge von Umständen, die die Partei nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig vorgelegt werden,
4.
die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so daß ihre Person nicht feststeht.
Nach der Entscheidung über die Feststellung der Parteieigenschaft ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Gegen Verfügungen des Bundeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der Vorstand den Bundeswahlausschuß anrufen.
(4) Der Bundeswahlausschuß stellt spätestens am zweiundsiebzigsten Tage vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest,
1.
welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren,
2.
welche Vereinigungen, die nach Absatz 2 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind. Für die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl ist Zweidrittelmehrheit erforderlich.
(5) Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag und in jedem Land nur eine Landesliste einreichen.
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§ 19 Einreichung der Wahlvorschläge

Kreiswahlvorschläge sind dem Kreiswahlleiter, Landeslisten dem Landeswahlleiter spätestens am sechsundsechzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.
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§ 20 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge

(1) Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
(2) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Kreiswahlvorschläge der in § 18 Abs. 2 genannten Parteien müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen. Das Erfordernis von 200 Unterschriften gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien nationaler Minderheiten.
(3) Andere Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
(4) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, andere Kreiswahlvorschläge ein Kennwort enthalten.
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§ 21 Aufstellung von Parteibewerbern

(1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei (§ 6 des Parteiengesetzes) allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Versammlung.
(2) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden.
(3) Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlen dürfen frühestens 32 Monate, für die Vertreterversammlungen frühestens 29 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Deutschen Bundestages stattfinden; dies gilt nicht, wenn die Wahlperiode vorzeitig endet.
(4) Der Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, oder eine andere in der Parteisatzung hierfür vorgesehene Stelle können gegen den Beschluß einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.
(5) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlußfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien durch ihre Satzungen.
(6) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Kreiswahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides Statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß Absatz 3 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind. Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
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§ 22 Vertrauensperson

(1) In jedem Kreiswahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Kreiswahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
(3) Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Kreiswahlvorschlages an den Kreiswahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.
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§ 23 Zurücknahme von Kreiswahlvorschlägen

Ein Kreiswahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichneter Kreiswahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden.
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§ 24 Änderung von Kreiswahlvorschlägen

Ein Kreiswahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 21 braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach § 20 Abs. 2 und 3 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist jede Änderung ausgeschlossen.
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§ 25 Beseitigung von Mängeln

(1) Der Kreiswahlleiter hat die Kreiswahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er bei einem Kreiswahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn
1.
die Form oder Frist des § 19 nicht gewahrt ist,
2.
die nach § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 3 erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,
3.
bei einem Parteiwahlvorschlag die Parteibezeichnung fehlt, die nach § 18 Abs. 2 erforderliche Feststellung der Parteieigenschaft abgelehnt ist oder die Nachweise des § 21 nicht erbracht sind,
4.
der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so daß seine Person nicht feststeht, oder
5.
die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt.
(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
(4) Gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den Kreiswahlausschuß anrufen.
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§ 26 Zulassung der Kreiswahlvorschläge

(1) Der Kreiswahlausschuß entscheidet am achtundfünfzigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge. Er hat Kreiswahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie
1.
verspätet eingereicht sind oder
2.
den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, daß in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
Die Entscheidung ist in der Sitzung des Kreiswahlausschusses bekanntzugeben.
(2) Weist der Kreiswahlausschuß einen Kreiswahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuß eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages, der Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter. Der Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter können auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Kreiswahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muß spätestens am zweiundfünfzigsten Tage vor der Wahl getroffen werden.
(3) Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Kreiswahlvorschläge spätestens am achtundvierzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.
(1) Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden. Sie müssen von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, bei den in § 18 Abs. 2 genannten Parteien außerdem von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Landes bei der letzten Bundestagswahl, jedoch höchstens 2.000 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner eines Wahlvorschlages einer der in § 18 Abs. 2 genannten Parteien muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung der Landesliste nachzuweisen. Das Erfordernis zusätzlicher Unterschriften gilt nicht für Landeslisten von Parteien nationaler Minderheiten.
(2) Landeslisten müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.
(3) Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein.
(4) Ein Bewerber kann nur in einem Land und hier nur in einer Landesliste vorgeschlagen werden. In einer Landesliste kann nur benannt werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
(5) § 21 Abs. 1, 3, 5 und 6 sowie die §§ 22 bis 25 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß die Versicherung an Eides Statt nach § 21 Abs. 6 Satz 2 sich auch darauf zu erstrecken hat, daß die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist.
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§ 28 Zulassung der Landeslisten

(1) Der Landeswahlausschuß entscheidet am achtundfünfzigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der Landeslisten. Er hat Landeslisten zurückzuweisen, wenn sie
1.
verspätet eingereicht sind oder
2.
den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, daß in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste gestrichen. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Landeswahlausschusses bekanntzugeben.
(2) Weist der Landeswahlausschuß eine Landesliste ganz oder teilweise zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Bundeswahlausschuß eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson der Landesliste und der Landeswahlleiter. Der Landeswahlleiter kann auch gegen eine Entscheidung, durch die eine Landesliste zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muß spätestens am zweiundfünfzigsten Tage vor der Wahl getroffen werden.
(3) Der Landeswahlleiter macht die zugelassenen Landeslisten spätestens am achtundvierzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.
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§ 29 (weggefallen)

(1) Die Stimmzettel und die zugehörigen Umschläge für die Briefwahl (§ 36 Abs. 1) werden amtlich hergestellt.
(2) Der Stimmzettel enthält
1.
für die Wahl in den Wahlkreisen die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge, bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien außerdem die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort,
2.
für die Wahl nach Landeslisten die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, sowie die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten.
(3) Die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien richtet sich nach der Zahl der Zweitstimmen, die sie bei der letzten Bundestagswahl im Land erreicht haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien an. Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Sonstige Kreiswahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder der Kennwörter an.
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§ 31 Öffentlichkeit der Wahlhandlung

Die Wahlhandlung ist öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen.
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§ 32 Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen

(1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
(2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.
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§ 33 Wahrung des Wahlgeheimnisses

(1) Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, daß der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen.
(2) Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder der wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
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§ 34 Stimmabgabe mit Stimmzetteln

(1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.
(2) Der Wähler gibt
1.
seine Erststimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
2.
seine Zweitstimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und wirft ihn in die Wahlurne.
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§ 35 Stimmabgabe mit Wahlgeräten

(1) Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Stimmen können anstelle von Stimmzetteln und Wahlurnen Wahlgeräte benutzt werden.
(2) Wahlgeräte im Sinne von Absatz 1 müssen die Geheimhaltung der Stimmabgabe gewährleisten. Ihre Bauart muß für die Verwendung bei Wahlen zum Deutschen Bundestag amtlich für einzelne Wahlen oder allgemein zugelassen sein. Über die Zulassung entscheidet das Bundesministerium des Innern auf Antrag des Herstellers des Wahlgerätes. Die Verwendung eines amtlich zugelassenen Wahlgerätes bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium des Innern. Die Genehmigung kann für einzelne Wahlen oder allgemein ausgesprochen werden.
(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über
1.
die Voraussetzungen für die amtliche Zulassung der Bauart von Wahlgeräten sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung,
2.
das Verfahren für die amtliche Zulassung der Bauart,
3.
das Verfahren für die Prüfung eines Wahlgerätes auf die der amtlich zugelassenen Bauart entsprechende Ausführung,
4.
die öffentliche Erprobung eines Wahlgerätes vor seiner Verwendung,
5.
das Verfahren für die amtliche Genehmigung der Verwendung sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung,
6.
die durch die Verwendung von Wahlgeräten bedingten Besonderheiten im Zusammenhang mit der Wahl.
Die Rechtsverordnung ergeht in den Fällen der Nummern 1 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
(4) Für die Betätigung eines Wahlgerätes gilt § 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend.
(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag
a)
seinen Wahlschein,
b)
in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel
so rechtzeitig zu übersenden, daß der Wahlbrief spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht. § 33 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides Statt zu versichern, daß der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
(3) Im Falle einer Anordnung der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle nach § 8 Abs. 3 tritt an die Stelle des Kreiswahlleiters in Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 die Gemeindebehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat, oder die Verwaltungsbehörde des Kreises, in dem diese Gemeinde liegt.
(4) Wahlbriefe können von den Absendern bei einem vor der Wahl amtlich bekannt gemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat der Absender den das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen. Der Bund trägt die Kosten für die unentgeltliche Wahlbriefbeförderung.
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§ 37 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wieviel Stimmen im Wahlbezirk auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind.
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§ 38 Feststellung des Briefwahlergebnisses

Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wieviel durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten entfallen.
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§ 39 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1.
nicht amtlich hergestellt ist,
2.
keine Kennzeichnung enthält,
3.
für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
4.
den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt,
5.
einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 sind beide Stimmen ungültig; im Fall der Nummer 3 ist nur die Erststimme ungültig, wenn der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis in demselben Land gültig ist. Bei der Briefwahl sind außerdem beide Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung gemäß Absatz 4 Nr. 7 oder 8 nicht erfolgt ist. Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig.
(2) Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ein Stimmzettel mit zwei ungültigen Stimmen.
(3) Ist der Stimmzettelumschlag leer abgegeben worden, so gelten beide Stimmen als ungültig.
(4) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
1.
der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2.
dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
3.
dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
4.
weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
5.
der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Wahlscheine enthält,
6.
der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
7.
kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,
8.
ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(5) Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, daß er vor dem oder am Wahltage stirbt oder sein Wahlrecht nach § 13 verliert.
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§ 40 Entscheidung des Wahlvorstandes

Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Anstände. Der Kreiswahlausschuß hat das Recht der Nachprüfung.
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§ 41 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

Der Kreiswahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen im Wahlkreis für die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind und welcher Bewerber als Wahlkreisabgeordneter gewählt ist. Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den gewählten Bewerber und weist ihn darauf hin, dass er nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Bundeswahlausschuss (§ 42 Abs. 2 Satz 1) die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag mit Eröffnung der ersten Sitzung nach der Wahl erlangt und eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft gegenüber dem Landeswahlleiter erfolgen muss.
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§ 42 Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl

(1) Der Landeswahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen im Land für die einzelnen Landeslisten abgegeben worden sind.
(2) Der Bundeswahlausschuß stellt fest, wieviel Sitze auf die einzelnen Landeslisten entfallen und welche Bewerber gewählt sind. Der Landeswahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber und weist sie darauf hin, dass sie nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Bundeswahlausschuss die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag mit Eröffnung der ersten Sitzung nach der Wahl erlangen und eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft gegenüber dem Landeswahlleiter erfolgen muss.
(3) (weggefallen)
(1) Eine Nachwahl findet statt,
1.
wenn in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist,
2.
wenn ein Wahlkreisbewerber nach der Zulassung des Kreiswahlvorschlages, aber noch vor der Wahl stirbt.
(2) Die Nachwahl soll im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 spätestens drei Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 kann sie am Tag der Hauptwahl stattfinden; sie soll spätestens sechs Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt der Landeswahlleiter.
(3) Die Nachwahl findet nach denselben Vorschriften und auf denselben Grundlagen wie die Hauptwahl statt.
(4) Im Fall einer Nachwahl ist das vorläufige Ergebnis der Hauptwahl unmittelbar im Anschluss an die Wahlhandlung der Hauptwahl auf der Grundlage der erfolgten Stimmabgaben zu ermitteln, festzustellen und bekannt zu geben.
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§ 44 Wiederholungswahl

(1) Wird im Wahlprüfungsverfahren eine Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen.
(2) Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate verflossen sind, auf Grund derselben Wählerverzeichnisse wie die Hauptwahl statt, soweit nicht die Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren hinsichtlich der Wahlvorschläge und Wählerverzeichnisse Abweichungen vorschreibt.
(3) Die Wiederholungswahl muß spätestens sechzig Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, daß innerhalb von sechs Monaten ein neuer Deutscher Bundestag gewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Landeswahlleiter, im Falle einer Wiederholungswahl für das ganze Wahlgebiet der Bundespräsident.
(4) Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis nach den Vorschriften des Sechsten Abschnittes neu festgestellt. Die nach § 41 Satz 2 und § 42 Abs. 2 Satz 2 zuständigen Wahlleiter benachrichtigen die gewählten Bewerber und fordern sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
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§ 45 Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag

(1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Bundeswahlausschuss (§ 42 Abs. 2 Satz 1) mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Deutschen Bundestages nach der Wahl. Eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft muss vor der ersten Sitzung gegenüber dem Landeswahlleiter schriftlich erklärt werden. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.
(2) Bei einer Ersatzwahl (§ 48 Abs. 2) gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass ein gewählter Bewerber die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag nach der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses für die Ersatzwahl erwirbt.
(3) Bei einer Listennachfolge (§ 48 Abs. 1) oder einer Wiederholungswahl (§ 44) wird die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag mit dem frist- und formgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung erfolgenden Annahmeerklärung beim zuständigen Wahlleiter, jedoch nicht vor Ausscheiden des ursprünglich gewählten Abgeordneten erworben. Liegt bei Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag durch einen gewählten Bewerber die Annahmeerklärung des Listennachfolgers bereits vor der ersten Sitzung des Deutschen Bundestages nach der Wahl vor, erwirbt der Listennachfolger das Mandat mit der Eröffnung dieser Sitzung. Gibt der Listennachfolger oder durch Wiederholungswahl gewählte Bewerber bis zum Ablauf der Frist keine oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die Nachfolge oder Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
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§ 46 Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag

(1) Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag bei
1.
Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,
2.
Neufeststellung des Wahlergebnisses,
3.
Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit,
4.
Verzicht,
5.
Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder der Teilorganisation einer Partei, der er angehört, durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes.
Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Bei Ungültigkeit seiner Wahl im Wahlkreis bleibt der Abgeordnete Mitglied des Bundestages, wenn er zugleich auf einer Landesliste gewählt war, aber nach § 6 Abs. 4 Satz 3 unberücksichtigt geblieben ist.
(3) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er zur Niederschrift des Präsidenten des Deutschen Bundestages, eines deutschen Notars, der seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, oder eines zur Vornahme von Beurkundungen ermächtigten Bediensteten einer deutschen Auslandsvertretung erklärt wird. Die notarielle oder bei einer Auslandsvertretung abgegebene Verzichtserklärung hat der Abgeordnete dem Bundestagspräsidenten zu übermitteln. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.
(4) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, verlieren die Abgeordneten ihre Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag und die Listennachfolger ihre Anwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung (§ 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) und der Verkündung der Entscheidung (§ 46 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) angehört haben. Soweit Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, in Wahlkreisen gewählt waren, wird die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten in diesen Wahlkreisen bei entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 2 bis 4 wiederholt; hierbei dürfen die Abgeordneten, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, nicht als Bewerber auftreten. Soweit Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, nach einer Landesliste der für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teilorganisation der Partei gewählt waren, bleiben die Sitze unbesetzt. Im übrigen gilt § 48 Abs. 1.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 47 Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft

(1) Über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 46 Abs. 1 wird entschieden
1.
im Falle der Nummer 1 im Wahlprüfungsverfahren,
2.
im Falle der Nummern 2 und 5 durch Beschluß des Ältestenrates des Deutschen Bundestages,
3.
im Falle der Nummer 3, wenn der Verlust der Wählbarkeit durch rechtskräftigen Richterspruch eingetreten ist, durch Beschluß des Ältestenrates des Deutschen Bundestages, im übrigen im Wahlprüfungsverfahren,
4.
im Falle der Nummer 4 durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages in der Form der Erteilung einer Bestätigung der Verzichtserklärung.
(2) Wird über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren entschieden, so scheidet der Abgeordnete mit der Rechtskraft der Entscheidung aus dem Deutschen Bundestag aus.
(3) Entscheidet der Ältestenrat oder der Präsident des Deutschen Bundestages über den Verlust der Mitgliedschaft, so scheidet der Abgeordnete mit der Entscheidung aus dem Deutschen Bundestag aus. Die Entscheidung ist unverzüglich von Amts wegen zu treffen. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung kann der Betroffene die Entscheidung des Deutschen Bundestages über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren beantragen. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.
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§ 48 Berufung von Listennachfolgern und Ersatzwahlen

(1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder dem Landeswahlleiter schriftlich die Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft erklärt oder wenn ein Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Deutschen Bundestag ausscheidet, so wird der Sitz aus der Landesliste derjenigen Partei besetzt, für die der gewählte Bewerber oder ausgeschiedene Abgeordnete bei der Wahl aufgetreten ist. Dies gilt nicht, solange die Partei in dem betreffenden Land Mandate gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 innehat. Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Listenbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Landesliste aus dieser Partei ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei geworden sind. Unberücksichtigt bleiben ebenso Listenbewerber, die als gewählte Bewerber im Wahlkreis ihren Mitgliedschaftserwerb abgelehnt oder als Abgeordnete auf ihre Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag verzichtet haben. Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. Die Feststellung, wer als Listennachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. Er benachrichtigt den Listennachfolger und fordert ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Nachfolge annimmt.
(2) Ist der Ausgeschiedene als Wahlkreisabgeordneter einer Wählergruppe oder einer Partei gewählt, für die im Land keine Landesliste zugelassen worden war, so findet Ersatzwahl im Wahlkreis statt. Die Ersatzwahl muß spätestens sechzig Tage nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens stattfinden. Sie unterbleibt, wenn feststeht, daß innerhalb von sechs Monaten ein neuer Deutscher Bundestag gewählt wird. Die Ersatzwahl wird nach den allgemeinen Vorschriften durchgeführt. Den Wahltag bestimmt der Landeswahlleiter. § 41 gilt entsprechend.
Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 49a Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 11 ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht oder
2.
entgegen § 32 Abs. 2 Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1.
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1
a)
der Kreiswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Wahlvorstehers, stellvertretenden Wahlvorstehers oder eines Beisitzers im Wahlvorstand oder im Kreiswahlausschuß,
b)
der Landeswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Beisitzers im Landeswahlausschuß,
c)
der Bundeswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Beisitzers im Bundeswahlausschuß
unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Amtes entzieht,
2.
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 der Bundeswahlleiter.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 49b Staatliche Mittel für andere Kreiswahlvorschläge

(1) Bewerber eines nach Maßgabe der §§ 18 und 20 von Wahlberechtigten eingereichten Wahlvorschlages, die mindestens 10 vom Hundert der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Erststimmen erreicht haben, erhalten je gültige Stimme 2,80 Euro. Die Mittel sind im Bundeshaushaltsplan auszubringen.
(2) Die Festsetzung und die Auszahlung der staatliche Mittel sind von dem Bewerber innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Deutschen Bundestages beim Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich zu beantragen; danach eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt. Der Betrag wird von dem Präsidenten des Deutschen Bundestages festgesetzt und ausgezahlt.
(3) Die Vorschriften des Parteiengesetzes über die absolute und relative Obergrenze finden keine Anwendung.
(1) Der Bund erstattet den Ländern zugleich für ihre Gemeinden (Gemeindeverbände) die durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben.
(2) Die Kosten für die Versendung der Wahlbenachrichtigungen und der Briefwahlunterlagen sowie die Erfrischungsgelder für die Mitglieder der Wahlvorstände werden den Ländern im Wege der Einzelabrechnung ersetzt. Bei zeitgleicher Durchführung von Landtags- oder Kommunalwahlen sowie von Abstimmungen mit Wahlen zum Deutschen Bundestag werden diese Kosten dem jeweiligen Land anteilig ersetzt.
(3) Die übrigen Kosten werden durch einen festen Betrag je Wahlberechtigten erstattet. Er beträgt für Gemeinden bis zu 100.000 Wahlberechtigten 0,45 Euro und für Gemeinden mit mehr als 100.000 Wahlberechtigten 0,70 Euro. Notwendige Anpassungen des festen Betrages nach Satz 2 an die Preisentwicklung werden frühestens für eine Wahl nach dem 1. Januar 2005 vom Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt.
(4) Der Bund erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.
(weggefallen)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 52 Bundeswahlordnung

(1) Das Bundesministerium des Innern erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Bundeswahlordnung. Es trifft darin insbesondere Rechtsvorschriften über
1.
die Bestellung der Wahlleiter und Wahlvorsteher, die Bildung der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie über die Tätigkeit, Beschlußfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,
2.
die Berufung in ein Wahlehrenamt, über den Ersatz von Auslagen für Inhaber von Wahlehrenämtern und über das Bußgeldverfahren,
3.
die Wahlzeit,
4.
die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung,
5.
die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, deren Führung, Berichtigung und Abschluss, über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,
6.
die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung, über den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung von Wahlscheinen,
7.
den Nachweis der Wahlrechtsvoraussetzungen,
8.
das Verfahren nach § 18 Abs. 2 bis 4,
9.
Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln, ihre Zulassung, die Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses und des Landeswahlausschusses sowie die Bekanntgabe der Wahlvorschläge,
10.
Form und Inhalt des Stimmzettels und über den Stimmzettelumschlag,
11.
Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie über Wahlschutzvorrichtungen und Wahlzellen,
12.
die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,
13.
die Briefwahl,
14.
die Abgabe und Aufnahme von Versicherungen an Eides statt,
15.
die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern, gesperrten Wohnstätten sowie sozialtherapeutischen und Justizvollzugsanstalten,
16.
die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,
17.
die Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen sowie die Berufung von Listennachfolgern.
(2) Die Rechtsvorschriften bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages die in dem Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen.
(weggefallen)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 54 Fristen, Termine und Form

(1) Die in diesem Gesetz und in der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bundeswahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, daß der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
(2) Soweit in diesem Gesetz oder in der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bundeswahlordnung nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen.
(Inkrafttreten)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage (zu § 2 Abs. 2)
Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum Deutschen Bundestag der Bundesrepublik Deutschland

Fundstelle: BGBl. I 2009, 2688 - 2694

WahlkreisGebiet des Wahlkreises
Nr.Name
Schleswig-Holstein
1Flensburg – SchleswigKreisfreie Stadt Flensburg,
  Kreis Schleswig-Flensburg
2Nordfriesland – Dithmarschen NordKreis Nordfriesland,
  vom Kreis Dithmarschen
  die amtsfreien Gemeinden
Heide, Wesselburen,
  die Ämter Kirchspielslandgemeinden
Büsum (= Gemeinden Büsum, Büsumer Deichhausen, Hedwigenkoog, Oesterdeichstrich, Warwerort, Westerdeichstrich),
  Eider (= Gemeinden Barkenholm, Bergewöhrden, Dellstedt, Delve, Dörpling, Fedderingen, Gaushorn, Glüsing, Groven, Hägen, Hemme, Hennstedt, Hövede, Hollingstedt, Karolinenkoog, Kleve, Krempel, Lehe, Linden, Lunden, Norderheistedt, Pahlen, Rehm-Flehde-Bargen, Sankt Annen, Schalkholz, Schlichting, Süderdorf, Süderheistedt, Tellingstedt, Tielenhemme, Wallen, Welmbüttel, Westerborstel, Wiemerstedt, Wrohm),
  Heider Umland (= Gemeinden Hemmingstedt, Lieth, Lohe-Rickelshof, Nordhastedt, Neuenkirchen, Ostrohe, Stelle-Wittenwurth, Weddingstedt, Wesseln, Wöhrden),
  Wesselburen (= Gemeinden Friedrichsgabekoog, Hellschen-Heringsand-Unterschaar, Hillgroven, Norddeich, Norderwöhrden, Oesterwurth, Reinsbüttel, Schülp, Strübbel, Süderdeich, Wesselburener Deichhausen, Wesselburenerkoog)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 3)
3Steinburg – Dithmarschen SüdKreis Steinburg,
  vom Kreis Dithmarschen
  die amtsfreien Gemeinden
Brunsbüttel, Meldorf,
  die Ämter
Kirchspielslandgemeinde Albersdorf (= Gemeinden Albersdorf, Arkebek, Bunsoh, Immenstedt, Offenbüttel, Osterrade, Schafstedt, Schrum, Tensbüttel-Röst, Wennbüttel),
  Kirchspielslandgemeinde Burg-Süderhastedt (= Gemeinden Brickeln, Buchholz, Burg [Dithmarschen], Eggstedt, Frestedt, Großenrade, Hochdonn, Kuden, Quickborn, Süderhastedt),
  Kirchspielslandgemeinde Eddelak-Sankt Michaelisdonn (= Gemeinden Averlak, Dingen, Eddelak, Sankt Michaelisdonn),
  Marne-Nordsee (= Gemeinden Diekhusen-Fahrstedt, Friedrichskoog, Helse, Kaiser-Wilhelm-Koog, Kronprinzenkoog, Marne, Marnerdeich, Neufeld, Neufelderkoog, Ramhusen, Schmedeswurth, Trennewurth, Volsemenhusen),
  Kirchspielslandgemeinde Meldorf-Land (= Gemeinden Bargenstedt, Barlt, Busenwurth, Elpersbüttel, Epenwöhrden, Gudendorf, Krumstedt, Nindorf, Nordermeldorf, Odderade, Sarzbüttel, Windbergen, Wolmersdorf)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 2),
  vom Kreis Segeberg
  die amtsfreie Gemeinde
Bad Bramstedt,
  das Amt
Bad Bramstedt-Land (= Gemeinden Armstedt, Bimöhlen, Borstel, Föhrden-Barl, Fuhlendorf, Großenaspe, Hagen, Hardebek, Hasenkrug, Heidmoor, Hitzhusen, Mönkloh, Weddelbrook, Wiemersdorf)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 6, 8)
4Rendsburg-EckernfördeVom Kreis Rendsburg-Eckernförde
  die amtsfreien Gemeinden
Büdelsdorf, Eckernförde, Hohenwestedt, Rendsburg,
  die Ämter
Achterwehr (= Gemeinden Achterwehr, Bredenbek, Felde, Krummwisch, Melsdorf, Ottendorf, Quarnbek, Westensee),
  Aukrug (= Gemeinden Arpsdorf, Aukrug, Ehndorf, Padenstedt, Wasbek),
  Bordesholm (= Gemeinden Bissee, Bordesholm, Brügge, Grevenkrug, Groß Buchwald, Hoffeld, Loop, Mühbrook, Negenharrie, Reesdorf, Schmalstede, Schönbek, Sören, Wattenbek),
  Dänischenhagen (= Gemeinden Dänischenhagen, Noer, Schwedeneck, Strande),
  Dänischer Wohld (= Gemeinden Felm, Gettorf, Lindau, Neudorf-Bornstein, Neuwittenbek, Osdorf, Schinkel, Tüttendorf),
  Eiderkanal (= Gemeinden Bovenau, Haßmoor, Ostenfeld [Rendsburg], Osterrönfeld, Rade b. Rendsburg, Schacht-Audorf, Schülldorf),
  Flintbek (= Gemeinden Böhnhusen, Flintbek, Schönhorst, Techelsdorf),
  Fockbek (= Gemeinden Alt Duvenstedt, Fockbek, Nübbel, Rickert),
  Hanerau-Hademarschen (= Gemeinden Beldorf, Bendorf, Bornholt, Gokels, Hanerau-Hademarschen, Lütjenwestedt, Oldenbüttel, Seefeld, Steenfeld, Tackesdorf, Thaden),
  Hohenwestedt-Land (= Gemeinden Beringstedt, Grauel, Heinkenborstel, Jahrsdorf, Meezen, Mörel, Nienborstel, Nindorf, Osterstedt, Rade b. Hohenwestedt, Remmels, Tappendorf, Todenbüttel, Wapelfeld),
  Hohner Harde (= Gemeinden Bargstall, Breiholz, Christiansholm, Elsdorf-Westermühlen, Friedrichsgraben, Friedrichsholm, Hamdorf, Hohn, Königshügel, Lohe-Föhrden, Prinzenmoor, Sophienhamm),
  Hüttener Berge (= Gemeinden Ahlefeld, Ascheffel, Bistensee, Borgstedt, Brekendorf, Bünsdorf, Damendorf, Groß Wittensee, Haby, Holtsee, Holzbunge, Hütten, Klein Wittensee, Neu Duvenstedt, Osterby, Owschlag, Sehestedt),
  Jevenstedt (= Gemeinden Brinjahe, Embühren, Haale, Hamweddel, Hörsten, Jevenstedt, Luhnstedt, Schülp b. Rendsburg, Stafstedt, Westerrönfeld),
  Molfsee (= Gemeinden Blumenthal, Mielkendorf, Molfsee, Rodenbek, Rumohr, Schierensee),
  Nortorfer Land (= Gemeinden Bargstedt, Bokel, Borgdorf-Seedorf, Brammer, Dätgen, Eisendorf, Ellerdorf, Emkendorf, Gnutz, Groß Vollstedt, Krogaspe, Langwedel, Nortorf, Oldenhütten, Schülp b. Nortorf, Timmaspe, Warder),
  Schlei-Ostsee (= Gemeinden Altenhof, Barkelsby, Brodersby, Damp, Dörphof, Fleckeby, Gammelby, Goosefeld, Güby, Holzdorf, Hummelfeld, Karby, Kosel, Loose, Rieseby, Thumby, Waabs, Windeby, Winnemark)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 5)
5KielKreisfreie Stadt Kiel,
  vom Kreis Rendsburg-Eckernförde
  die amtsfreien Gemeinden
Altenholz, Kronshagen
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 4)
6Plön – NeumünsterKreisfreie Stadt Neumünster,
  Kreis Plön,
  vom Kreis Segeberg
  das Amt
Boostedt-Rickling (= Gemeinden Boostedt, Daldorf, Groß Kummerfeld, Heidmühlen, Latendorf, Rickling)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 3, 8)
7PinnebergKreis Pinneberg
8Segeberg – Stormarn-NordVom Kreis Segeberg
  die amtsfreien Gemeinden
Bad Segeberg, Ellerau, Henstedt-Ulzburg, Kaltenkirchen, Norderstedt, Wahlstedt,
  die Ämter
Bornhöved (= Gemeinden Bornhöved, Damsdorf, Gönnebek, Schmalensee, Stocksee, Tarbek, Tensfeld, Trappenkamp),
  Itzstedt (= Gemeinden Itzstedt, Kayhude, Nahe, Oering, Seth, Sülfeld, Tangstedt [Kreis Stormarn]),
  Kaltenkirchen-Land (= Gemeinden Alveslohe, Hartenholm, Hasenmoor, Lentföhrden, Nützen, Schmalfeld),
  Kisdorf (= Gemeinden Hüttblek, Kattendorf, Kisdorf, Oersdorf, Sievershütten, Struvenhütten, Stuvenborn, Wakendorf II, Winsen),
  Leezen (= Gemeinden Bark, Bebensee, Fredesdorf, Groß Niendorf, Högersdorf, Kükels, Leezen, Mözen, Neversdorf, Schwissel, Todesfelde, Wittenborn),
  Trave-Land (= Gemeinden Bahrenhof, Blunk, Bühnsdorf, Dreggers, Fahrenkrug, Geschendorf, Glasau, Groß Rönnau, Klein Gladebrügge, Klein Rönnau, Krems II, Negernbötel, Nehms, Neuengörs, Pronstorf, Rohlstorf, Schackendorf, Schieren, Seedorf, Stipsdorf, Strukdorf, Travenhorst, Traventhal, Wakendorf I, Weede, Wensin, Westerrade)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 3, 6),
  vom Kreis Stormarn
  die amtsfreien Gemeinden
Ammersbek, Bad Oldesloe, Bargteheide,
  die Ämter
Bad Oldesloe-Land (= Gemeinden Grabau, Lasbek, Meddewade, Neritz, Pölitz, Rethwisch, Rümpel, Steinburg, Travenbrück),
  Bargteheide-Land (= Gemeinden Bargfeld-Stegen, Delingsdorf, Elmenhorst, Hammoor, Jersbek, Nienwohld, Todendorf, Tremsbüttel)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 9, 10)
9OstholsteinKreis Ostholstein,
  vom Kreis Stormarn
  die amtsfreie Gemeinde
Reinfeld (Holstein),
  das Amt
Nordstormarn (= Gemeinden Badendorf, Barnitz, Feldhorst, Hamberge, Heidekamp, Heilshoop, Klein Wesenberg, Mönkhagen, Rehhorst, Wesenberg, Westerau, Zarpen)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 8, 10)
10Herzogtum Lauenburg –
Stormarn-Süd
Vom Kreis Herzogtum Lauenburg
 die amtsfreien Gemeinden
Geesthacht, Lauenburg/Elbe, Mölln, Ratzeburg, Schwarzenbek, Wentorf bei Hamburg,
  die Ämter
Breitenfelde (= Gemeinden Alt Mölln, Bälau, Borstorf, Breitenfelde, Grambek, Hornbek, Lehmrade, Niendorf/Stecknitz, Schretstaken, Talkau, Woltersdorf),
  Büchen (= Gemeinden Besenthal, Bröthen, Büchen, Fitzen, Göttin, Gudow, Güster, Klein Pampau, Langenlehsten, Müssen, Roseburg, Schulendorf, Siebeneichen, Tramm, Witzeeze),
  Hohe Elbgeest (= Gemeinden Aumühle, Börnsen, Dassendorf, Escheburg, Hamwarde, Hohenhorn, Kröppelshagen-Fahrendorf, Wiershop, Wohltorf, Worth),
  Lauenburgische Seen (= Gemeinden Albsfelde, Bäk, Brunsmark, Buchholz, Einhaus, Fredeburg, Giesensdorf, Groß Disnack, Groß Grönau, Groß Sarau, Harmsdorf, Hollenbek, Horst, Kittlitz, Klein Zecher, Kulpin, Mechow, Mustin, Pogeez, Römnitz, Salem, Schmilau, Seedorf, Sterley, Ziethen),
  Lütau (= Gemeinden Basedow, Buchhorst, Dalldorf, Juliusburg, Krüzen, Krukow, Lanze, Lütau, Schnakenbek, Wangelau),
  Schwarzenbek-Land (= Gemeinden Basthorst, Brunstorf, Dahmker, Elmenhorst, Fuhlenhagen, Grabau, Groß Pampau, Grove, Gülzow, Hamfelde, Havekost, Kankelau, Kasseburg, Köthel, Kollow, Kuddewörde, Möhnsen, Mühlenrade, Sahms),
  vom Amt Sandesneben-Nusse
 die Gemeinden
Duvensee, Koberg, Kühsen, Lankau, Nusse, Panten, Poggensee, Ritzerau, Walksfelde
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 11),
  vom Kreis Stormarn
  die amtsfreien Gemeinden
Ahrensburg, Barsbüttel, Glinde, Großhansdorf, Oststeinbek, Reinbek,
  die Ämter
Siek (= Gemeinden Braak, Brunsbek, Hoisdorf, Siek, Stapelfeld),
  Trittau (= Gemeinden Grande, Grönwohld, Großensee, Hamfelde, Hohenfelde, Köthel, Lütjensee, Rausdorf, Trittau, Witzhave)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 8, 9)
11LübeckKreisfreie Stadt Lübeck,
  vom Kreis Herzogtum Lauenburg
  das Amt
Berkenthin (= Gemeinden Behlendorf, Berkenthin, Bliestorf, Düchelsdorf, Göldenitz, Kastorf, Klempau, Krummesse, Niendorf bei Berkenthin, Rondeshagen, Sierksrade),
  vom Amt Sandesneben-Nusse
 die Gemeinden
Grinau, Groß Boden, Groß Schenkenberg, Klinkrade, Labenz, Linau, Lüchow, Sandesneben, Schiphorst, Schönberg, Schürensöhlen, Siebenbäumen, Sirksfelde, Steinhorst, Stubben, Wentorf (Amt Sandesneben-Nusse)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 10)
Mecklenburg-Vorpommern
12Wismar – Nordwestmecklenburg –
Parchim
Kreisfreie Stadt Wismar,
 Landkreise Nordwestmecklenburg, Parchim
13Schwerin – LudwigslustKreisfreie Stadt Schwerin,
  Landkreis Ludwigslust
14RostockKreisfreie Stadt Rostock,
  vom Landkreis Bad Doberan
  die amtsfreien Gemeinden
Graal-Müritz, Sanitz,
  die Ämter
Carbäk (= Gemeinden Broderstorf, Klein Kussewitz, Mandelshagen, Poppendorf, Roggentin, Steinfeld, Thulendorf),
  Rostocker Heide (= Gemeinden Bentwisch, Blankenhagen, Gelbensande, Mönchhagen, Rövershagen),
  Tessin (= Gemeinden Cammin, Gnewitz, Grammow, Nustrow, Selpin, Stubbendorf, Tessin, Thelkow, Zarnewanz)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 17)
15Stralsund – Nordvorpommern –
Rügen
Kreisfreie Stadt Stralsund,
 Landkreise Nordvorpommern, Rügen
16Greifswald – Demmin –
Ostvorpommern
Kreisfreie Stadt Greifswald,
 Landkreise Demmin, Ostvorpommern
17Bad Doberan – Güstrow – MüritzLandkreise Güstrow, Müritz,
  vom Landkreis
  die amtsfreien Gemeinden
  Bad Doberan, Dummerstorf, Kröpelin, Kühlungsborn, Neubukow, Satow,
  die Ämter
  Bad Doberan-Land (= Gemeinden Admannshagen-Bargeshagen, Bartenshagen-Parkentin, Börgerende-Rethwisch, Hohenfelde, Nienhagen, Reddelich, Retschow, Steffenshagen, Wittenbeck),
  Neubukow-Salzhaff (= Gemeinden Alt Bukow, Am Salzhaff, Bastorf, Biendorf, Carinerland, Kirch Mulsow, Rerik),
  Schwaan (= Gemeinden Benitz, Bröbberow, Kassow, Rukieten, Schwaan, Vorbeck, Wiendorf),
  Warnow-West (= Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow, Ziesendorf)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 14)
18Neubrandenburg – Mecklenburg-
Strelitz – Uecker-Randow
Kreisfreie Stadt Neubrandenburg,
 Landkreise Mecklenburg-Strelitz, Uecker-Randow
Hamburg
19Hamburg-MitteVom Bezirk Hamburg-Mitte
  die Stadtteile Billbrook, Billstedt, Borgfelde, Finkenwerder, Hafencity, Hamburg-Altstadt, Hammerbrook, Hamm-Mitte, Hamm-Nord, Hamm-Süd, Horn, Insel Neuwerk, Kleiner Grasbrook, Neustadt, Rothenburgsort, St. Georg, St. Pauli, Steinwerder, Veddel, Waltershof (Ortsteile 101 bis 134, 138 bis 142)
  (Übriger Bezirk s. Wkr. 24),
  vom Bezirk Altona
  das Gebiet des Stadtteils Sternschanze (Ortsteil 207) südlich der S-Bahnlinie und östlich der Straßen Schulterblatt, Hausnummern 69 bis 85, und Juliusstraße
  (Übriger Bezirk s. Wkr. 20, 21),
  vom Bezirk Hamburg-Nord
  die Stadtteile Barmbek-Nord, Barmbek-Süd, Dulsberg, Hohenfelde, Uhlenhorst (Ortsteile 414 bis 429)
  (Übriger Bezirk s. Wkr. 22),
  vom Bezirk Wandsbek
  der Stadtteil Eilbek (Ortsteile 501 bis 504)
  (Übriger Bezirk s. Wkr. 22, 23)
20Hamburg-AltonaVom Bezirk Altona
  die Stadtteile Altona-Altstadt, Altona-Nord, Bahrenfeld, Blankenese, Groß Flottbek, Iserbrook, Lurup, Nienstedten, Osdorf, Othmarschen, Ottensen, Rissen, Sülldorf (Ortsteile 201 bis 206 und 208 bis 227)
  das Gebiet des Stadtteils Sternschanze (Ortsteil 207) westlich der Straßen Schulterblatt, Hausnummern 69 bis 85, und Juliusstraße
  (Übriger Bezirk s. Wkr. 19, 21)
21Hamburg-EimsbüttelBezirk Eimsbüttel (Ortsteile 301 bis 321),
  vom Bezirk Altona
  das Gebiet des Stadtteils Sternschanze (Ortsteil 207) nördlich der S-Bahnlinie
  (Übriger Bezirk s. Wkr. 19, 20)
22Hamburg-NordVom Bezirk Hamburg-Nord
  die Stadtteile Alsterdorf, Eppendorf, Fuhlsbüttel, Groß Borstel, Hoheluft-Ost, Langenhorn, Ohlsdorf, Winterhude (Ortsteile 401 bis 413, 430 bis 432)
  (Übriger Bezirk s. Wkr. 19),
  vom Bezirk Wandsbek
  die Stadtteile Bergstedt, Duvenstedt, Hummelsbüttel, Lemsahl-Mellingstedt, Poppenbüttel, Sasel, Wellingsbüttel, Wohldorf-Ohlstedt (Ortsteile 517 bis 524)
  (Übriger Bezirk s. Wkr. 19, 23)
23Hamburg-WandsbekVom Bezirk Wandsbek
  die Stadtteile Bramfeld, Farmsen-Berne, Jenfeld, Marienthal, Rahlstedt, Steilshoop, Tonndorf, Volksdorf, Wandsbek (Ortsteile 505 bis 516, 525, 526)
  (Übriger Bezirk s. Wkr. 19, 22)
24Hamburg-Bergedorf – HarburgBezirk Bergedorf (Ortsteile 601 bis 614),
  Bezirk Harburg (Ortsteile 701 bis 718),
  vom Bezirk Hamburg-Mitte
  der Stadtteil Wilhelmsburg (Ortsteile 135 bis 137)
  (Übriger Bezirk s. Wkr. 19)
Niedersachsen
25Aurich – EmdenKreisfreie Stadt Emden,
  Landkreis Aurich
26UnteremsLandkreis Leer,
  vom Landkreis Emsland
  die Gemeinden
Stadt Haren (Ems), Stadt Papenburg, Rhede (Ems), Twist,
  die Samtgemeinden
Dörpen (= Gemeinden Dersum, Dörpen, Heede, Kluse, Lehe, Neubörger, Neulehe, Walchum, Wippingen),
  Lathen (= Gemeinden Fresenburg, Lathen, Niederlangen, Oberlangen, Renkenberge, Sustrum),
  Nordhümmling (= Gemeinden Bockhorst, Breddenberg, Esterwegen, Hilkenbrook, Surwold),
  Sögel (= Gemeinden Börger, Groß Berßen, Hüven, Klein Berßen, Sögel, Spahnharrenstätte, Stavern, Werpeloh),
  Werlte (= Gemeinden Lahn, Lorup, Rastdorf, Vrees, Werlte)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 32)
27Friesland – WilhelmshavenKreisfreie Stadt Wilhelmshaven,
  Landkreise Friesland, Wittmund
28Oldenburg – AmmerlandKreisfreie Stadt Oldenburg (Oldenburg),
 Landkreis Ammerland
29Delmenhorst – Wesermarsch –
Oldenburg-Land
Kreisfreie Stadt Delmenhorst,
 Landkreise Oldenburg, Wesermarsch
30Cuxhaven – Stade IILandkreis Cuxhaven,
  vom Landkreis Stade
  die Gemeinde
Drochtersen,
  die Samtgemeinden
Himmelpforten (= Gemeinden Düdenbüttel, Engelschoff, Großenwörden, Hammah, Himmelpforten),
  Nordkehdingen (= Gemeinden Balje, Flecken Freiburg [Elbe], Krummendeich, Oederquart, Wischhafen),
  Oldendorf (= Gemeinden Burweg, Estorf, Heinbockel, Kranenburg, Oldendorf)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 31)
31Stade I – Rotenburg IIVom Landkreis Rotenburg (Wümme)
  die Gemeinden
Stadt Bremervörde, Gnarrenburg,
  die Samtgemeinden
Geestequelle (= Gemeinden Alfstedt, Basdahl, Ebersdorf, Hipstedt, Oerel),
  Selsingen (= Gemeinden Anderlingen, Deinstedt, Farven, Ostereistedt, Rhade, Sandbostel, Seedorf, Selsingen),
  Sittensen (= Gemeinden Groß Meckelsen, Hamersen, Kalbe, Klein Meckelsen, Lengenbostel, Sittensen, Tiste, Vierden, Wohnste),
  Tarmstedt (= Gemeinden Breddorf, Bülstedt, Hepstedt, Kirchtimke, Tarmstedt, Vorwerk, Westertimke, Wilstedt),
  Zeven (= Gemeinden Elsdorf, Gyhum, Heeslingen, Stadt Zeven)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 36),
  vom Landkreis Stade
  die Gemeinden
Stadt Buxtehude, Jork, Stadt Stade,
  die Samtgemeinden
Apensen (= Gemeinden Apensen, Beckdorf, Sauensiek),
  Fredenbeck (= Gemeinden Deinste, Fredenbeck, Kutenholz),
  Harsefeld (= Gemeinden Ahlerstedt, Bargstedt, Brest, Flecken Harsefeld),
  Horneburg (= Gemeinden Agathenburg, Bliedersdorf, Dollern, Flecken Horneburg, Nottensdorf),
  Lühe (= Gemeinden Grünendeich, Guderhandviertel, Hollern-Twielenfleth, Mittelnkirchen, Neuenkirchen, Steinkirchen)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 30)
32MittelemsLandkreis Grafschaft Bentheim,
  vom Landkreis Emsland
  die Gemeinden
Emsbüren, Geeste, Stadt Haselünne, Stadt Lingen (Ems), Stadt Meppen, Salzbergen,
  die Samtgemeinden
Freren (= Gemeinden Andervenne, Beesten, Stadt Freren, Messingen, Thuine),
  Herzlake (= Gemeinden Dohren, Herzlake, Lähden),
  Lengerich (= Gemeinden Bawinkel, Gersten, Handrup, Langen, Lengerich, Wettrup),
  Spelle (= Gemeinden Lünne, Schapen, Spelle)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 26)
33Cloppenburg – VechtaLandkreise Cloppenburg, Vechta
34Diepholz – Nienburg ILandkreis Diepholz,
  vom Landkreis Nienburg (Weser)
  die Samtgemeinden
Eystrup (= Gemeinden Eystrup, Gandesbergen, Hämelhausen, Hassel [Weser]),
  Grafschaft Hoya (= Gemeinden Flecken Bücken, Hilgermissen, Stadt Hoya, Hoyerhagen, Schweringen, Warpe),
  Uchte (= Gemeinden Flecken Diepenau, Raddestorf, Flecken Uchte, Warmsen)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 41)
35Osterholz – VerdenLandkreise Osterholz, Verden
36Rotenburg I – Soltau-FallingbostelLandkreis Soltau-Fallingbostel,
  vom Landkreis Rotenburg (Wümme)
  die Gemeinden
Stadt Rotenburg (Wümme), Scheeßel, Stadt Visselhövede,
  die Samtgemeinden
Bothel (= Gemeinden Bothel, Brockel, Hemsbünde, Hemslingen, Kirchwalsede, Westerwalsede),
  Fintel (= Gemeinden Fintel, Helvesiek, Lauenbrück, Stemmen, Vahlde),
  Sottrum (= Gemeinden Ahausen, Bötersen, Hassendorf, Hellwege, Horstedt, Reeßum, Sottrum)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 31)
37HarburgLandkreis Harburg
38Lüchow-Dannenberg – LüneburgLandkreise Lüchow-Dannenberg, Lüneburg
39Osnabrück-LandVom Landkreis Osnabrück
  die Gemeinden
Bad Essen, Stadt Bad Iburg, Bad Laer, Bad Rothenfelde, Bissendorf, Bohmte, Stadt Bramsche, Stadt Dissen am Teutoburger Wald, Glandorf, Hilter am Teutoburger Wald, Stadt Melle, Ostercappeln,
  die Samtgemeinden
Artland (= Gemeinden Badbergen, Menslage, Nortrup, Stadt Quakenbrück),
  Bersenbrück (= Gemeinden Alfhausen, Ankum, Stadt Bersenbrück, Eggermühlen, Gehrde, Kettenkamp, Rieste),
  Fürstenau (= Gemeinden Berge, Bippen, Stadt Fürstenau),
  Neuenkirchen (= Gemeinden Merzen, Neuenkirchen, Voltlage)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 40)
40Stadt OsnabrückKreisfreie Stadt Osnabrück,
  vom Landkreis Osnabrück
  die Gemeinden
Belm, Stadt Georgsmarienhütte, Hagen am Teutoburger Wald, Hasbergen, Wallenhorst
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 39)
41Nienburg II – SchaumburgLandkreis Schaumburg,
  vom Landkreis Nienburg (Weser)
  die Gemeinden
Stadt Nienburg (Weser), Stadt Rehburg-Loccum, Flecken Steyerberg, Stolzenau,
  die Samtgemeinden
Heemsen (= Gemeinden Flecken Drakenburg, Haßbergen, Heemsen, Rohrsen),
  Landesbergen (= Gemeinden Estorf, Husum, Landesbergen, Leese),
  Liebenau (= Gemeinden Binnen, Flecken Liebenau, Pennigsehl),
  Marklohe (= Gemeinden Balge, Marklohe, Wietzen),
  Steimbke (= Gemeinden Linsburg, Rodewald, Steimbke, Stöckse)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 34)
42Stadt Hannover I„Hannover-Nord“, nördlicher Teil der Stadt Hannover, mit den Stadtteilen
  Anderten, Bothfeld, Brink-Hafen, Burg, Groß-Buchholz, Hainholz, Heideviertel, Isernhagen-Süd, Kleefeld, Lahe, Ledeburg, Leinhausen, List, Marienwerder, Misburg-Nord, Misburg-Süd, Nordhafen, Oststadt, Sahlkamp, Stöcken, Vahrenheide, Vahrenwald, Vinnhorst, Zoo
  (Übrige Stadtteile s. Wkr. 43)
43Stadt Hannover II„Hannover-Süd“, südlicher Teil der Stadt Hannover, mit den Stadtteilen
  Ahlem, Badenstedt, Bemerode, Bornum, Bult, Calenberger Neustadt, Davenstedt, Döhren, Herrenhausen, Kirchrode, Limmer, Linden-Mitte, Linden-Nord, Linden-Süd, Mitte, Mittelfeld, Mühlenberg, Nordstadt, Oberricklingen, Ricklingen, Seelhorst, Südstadt, Waldhausen, Waldheim, Wettbergen, Wülfel, Wülferode
  (Übrige Stadtteile s. Wkr. 42)
44Hannover-Land IVon der Region Hannover
  die Gemeinden
Stadt Burgdorf, Stadt Burgwedel, Stadt Garbsen, Isernhagen, Stadt Langenhagen, Stadt Neustadt am Rübenberge, Wedemark, Stadt Wunstorf
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 42, 43 und 48)
45Celle – UelzenLandkreise Celle, Uelzen
46Gifhorn – PeineLandkreis Peine,
  vom Landkreis Gifhorn
  die Gemeinden
Stadt Gifhorn, Sassenburg, Stadt Wittingen,
  die Samtgemeinden
Hankensbüttel (= Gemeinden Dedelstorf, Hankensbüttel, Obernholz, Sprakensehl, Steinhorst),
  Isenbüttel (= Gemeinden Calberlah, Isenbüttel, Ribbesbüttel, Wasbüttel),
  Meinersen (= Gemeinden Hillerse, Leiferde, Meinersen, Müden [Aller]),
  Papenteich (= Gemeinden Adenbüttel, Didderse, Meine, Rötgesbüttel, Schwülper, Vordorf),
  Wesendorf (= Gemeinden Groß Oesingen, Schönewörde, Ummern, Wagenhoff, Wahrenholz, Wesendorf)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 52)
47Hameln-Pyrmont – HolzmindenLandkreise Hameln-Pyrmont, Holzminden,
  vom Landkreis Northeim
  die Gemeinden
Flecken Bodenfelde, Stadt Uslar
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 53)
48Hannover-Land IIVon der Region Hannover
  die Gemeinden
Stadt Barsinghausen, Stadt Gehrden, Stadt Hemmingen, Stadt Laatzen, Stadt Lehrte, Stadt Pattensen, Stadt Ronnenberg, Stadt Seelze, Stadt Sehnde, Stadt Springe, Uetze, Wennigsen (Deister)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 42, 43 und 44)
49HildesheimLandkreis Hildesheim
50Salzgitter – WolfenbüttelKreisfreie Stadt Salzgitter,
  Landkreis Wolfenbüttel,
  vom Landkreis Goslar
  die Gemeinden
Stadt Langelsheim, Liebenburg, Stadt Seesen,
  die Samtgemeinde
Lutter am Barenberge (= Gemeinden Hahausen, Flecken Lutter am Barenberge, Wallmoden)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 53)
51BraunschweigKreisfreie Stadt Braunschweig
52Helmstedt – WolfsburgKreisfreie Stadt Wolfsburg,
  Landkreis Helmstedt,
  vom Landkreis Gifhorn
  die Samtgemeinden
Boldecker Land (= Gemeinden Barwedel, Bokensdorf, Jembke, Osloß, Tappenbeck, Weyhausen),
  Brome (= Gemeinden Bergfeld, Flecken Brome, Ehra-Lessien, Parsau, Rühen, Tiddische, Tülau)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 46)
53Goslar – Northeim – OsterodeVom Landkreis Goslar
  die Gemeinden
Stadt Bad Harzburg, Stadt Braunlage, Stadt Goslar, Bergstadt Sankt Andreasberg, Stadt Vienenburg,
  die Samtgemeinde
Oberharz (= Gemeinden Bergstadt Altenau, Bergstadt Clausthal-Zellerfeld, Schulenberg im Oberharz, Bergstadt Wildemann)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 50),
  vom Landkreis Northeim
  die Gemeinden
Stadt Bad Gandersheim, Stadt Dassel, Stadt Einbeck, Stadt Hardegsen, Kalefeld, Katlenburg-Lindau, Kreiensen, Stadt Moringen, Flecken Nörten-Hardenberg, Stadt Northeim
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 47),
  vom Landkreis Osterode am Harz
  die Gemeinde
Stadt Osterode am Harz,
  die Samtgemeinden
Bad Grund (Harz) (= Gemeinden Bergstadt Bad Grund [Harz], Badenhausen, Eisdorf, Flecken Gittelde, Windhausen),
  Hattorf am Harz (= Gemeinden Elbingerode, Hattorf am Harz, Hörden am Harz, Wulften am Harz),
  Walkenried (= Gemeinden Walkenried, Wieda, Zorge)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 54)
54GöttingenLandkreis Göttingen,
  vom Landkreis Osterode am Harz
  die Gemeinden
Stadt Bad Lauterberg im Harz, Stadt Bad Sachsa, Stadt Herzberg am Harz
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 53)
Bremen
55Bremen IVon der kreisfreien Stadt Bremen
  der Stadtbezirk Ost (Ortsteile 311 bis 385),
  vom Stadtbezirk Mitte
   der Stadtteil Mitte (Ortsteile 111 bis 113),
  vom Stadtbezirk Süd
   die Stadtteile Neustadt, Obervieland, Huchting (Ortsteile 211 bis 244)
  (Übrige Stadt- und Ortsteile s. Wkr. 56)
56Bremen II – BremerhavenVon der kreisfreien Stadt Bremen
  der Stadtbezirk West (Ortsteile 411 bis 445),
  der Stadtbezirk Nord (Ortsteile 511 bis 535),
  vom Stadtbezirk Mitte
 der Stadtteil Häfen (Ortsteile 121 bis 125),
  vom Stadtbezirk Süd
 der Stadtteil Woltmershausen (Ortsteile 251, 252),
 die Ortsteile Seehausen, Strom (Ortsteile 261, 271)
  (Übrige Stadt- und Ortsteile s. Wkr. 55),
  kreisfreie Stadt Bremerhaven
Brandenburg
57Prignitz – Ostprignitz-Ruppin –
Havelland I
Landkreise Ostprignitz-Ruppin, Prignitz,
 vom Landkreis Havelland
  die Ämter
Friesack (= Gemeinden Friesack, Mühlenberge, Paulinenaue, Pessin, Retzow, Wiesenaue),
  Rhinow (= Gemeinden Gollenberg, Großderschau, Havelaue, Kleßen-Görne, Rhinow, Seeblick)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 59, 61)
58Uckermark – Barnim ILandkreis Uckermark,
  vom Landkreis Barnim
  die amtsfreien Gemeinden
  Eberswalde, Schorfheide,
  die Ämter
  Britz-Chorin-Oderberg (= Gemeinden Britz, Chorin, Hohenfinow, Liepe, Lunow-Stolzenhagen, Niederfinow, Oderberg, Parsteinsee),
  Joachimsthal (Schorfheide) (= Gemeinden Althüttendorf, Friedrichswalde, Joachimsthal, Ziethen)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 60),
  vom Landkreis Märkisch-Oderland
  von der amtsfreien Stadt Bad Freienwalde (Oder) der Ortsteil Hohensaaten
  (Übrige Gemeinden und Ortsteile der Stadt Bad Freienwalde [Oder] s. Wkr. 60)
59Oberhavel – Havelland IILandkreis Oberhavel,
  vom Landkreis Havelland
  die amtsfreien Gemeinden
Brieselang, Dallgow-Döberitz, Falkensee, Ketzin, Nauen, Schönwalde-Glien, Wustermark
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 57, 61)
60Märkisch-Oderland – Barnim IIVom Landkreis Märkisch-Oderland
  die amtsfreien Städte und Gemeinden
  Altlandsberg, Bad Freienwalde (Oder) (ohne Ortsteil Hohensaaten), Fredersdorf-Vogelsdorf, Hoppegarten, Letschin, Müncheberg, Neuenhagen bei Berlin, Petershagen/Eggersdorf, Rüdersdorf bei Berlin, Seelow, Strausberg, Wriezen,
  die Ämter
  Barnim-Oderbruch, Falkenberg-Höhe, Golzow, Lebus, Märkische Schweiz, Neuhardenberg, Seelow-Land
  (Ortsteil Hohensaaten der Stadt Bad Freienwalde [Oder] s. Wkr. 58),
  vom Landkreis Barnim
  die amtsfreien Gemeinden
  Ahrensfelde, Bernau bei Berlin, Panketal, Wandlitz, Werneuchen,
  das Amt Biesenthal-Barnim (= Gemeinden Biesenthal, Breydin, Marienwerder, Melchow, Rüdnitz, Sydower Fließ)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 58)
61Brandenburg an der Havel –
Potsdam-Mittelmark I –
Havelland III – Teltow-Fläming I
Kreisfreie Stadt Brandenburg an der Havel,
 vom Landkreis Havelland
 die amtsfreien Gemeinden
Milower Land, Premnitz, Rathenow,
  das Amt
Nennhausen (= Gemeinden Kotzen, Märkisch Luch, Nennhausen, Stechow-Ferchesar)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 57, 59),
  vom Landkreis Potsdam-Mittelmark
  die amtsfreien Gemeinden
Beelitz, Belzig, Groß Kreutz (Havel), Kloster Lehnin, Seddiner See, Treuenbrietzen, Wiesenburg/Mark,
  die Ämter
Beetzsee (= Gemeinden Beetzsee, Beetzseeheide, Havelsee, Päwesin, Roskow),
  Brück (= Gemeinden Borkheide, Borkwalde, Brück, Golzow, Linthe, Planebruch),
  Niemegk (= Gemeinden Mühlenfließ, Niemegk, Planetal, Rabenstein/Fläming),
  Wusterwitz (= Gemeinden Bensdorf, Rosenau, Wusterwitz),
  Ziesar (= Gemeinden Buckautal, Görzke, Gräben, Wenzlow, Wollin, Ziesar)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 62),
  vom Landkreis Teltow-Fläming
  die amtsfreien Gemeinden
Jüterbog, Niedergörsdorf
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 62, 63)
62Potsdam – Potsdam-Mittelmark II –
Teltow-Fläming II
Kreisfreie Stadt Potsdam,
 vom Landkreis Potsdam-Mittelmark
  die amtsfreien Gemeinden
Kleinmachnow, Michendorf, Nuthetal, Schwielowsee, Stahnsdorf, Teltow, Werder (Havel)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 61),
  vom Landkreis Teltow-Fläming
  die amtsfreien Gemeinden
Großbeeren, Ludwigsfelde
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 61, 63)
63Dahme-Spreewald –
Teltow-Fläming III –
Oberspreewald-Lausitz I
Landkreis Dahme-Spreewald,
 vom Landkreis Oberspreewald-Lausitz
 die Gemeinde Lübbenau/Spreewald
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 66),
  vom Landkreis Teltow-Fläming
  die amtsfreien Gemeinden
Am Mellensee, Baruth/Mark, Blankenfelde-Mahlow, Luckenwalde, Niederer Fläming, Nuthe-Urstromtal, Rangsdorf, Trebbin, Zossen,
  das Amt
Dahme/Mark (= Gemeinden Dahme/Mark, Dahmetal, Ihlow)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 61, 62)
64Frankfurt (Oder) – Oder-SpreeKreisfreie Stadt Frankfurt (Oder),
Landkreis Oder-Spree
65Cottbus – Spree-NeißeKreisfreie Stadt Cottbus,
  Landkreis Spree-Neiße
66Elbe-Elster – Oberspreewald-
Lausitz II
Landkreis Elbe-Elster,
 vom Landkreis Oberspreewald-Lausitz
  die amtsfreien Gemeinden
Calau, Großräschen, Lauchhammer, Schipkau, Schwarzheide, Senftenberg, Vetschau/Spreewald,
  die Ämter
Altdöbern (= Gemeinden Altdöbern, Bronkow, Luckaitztal, Neupetershain, Neu-Seeland),
  Ortrand (= Gemeinden Frauendorf, Großkmehlen, Kroppen, Lindenau, Ortrand, Tettau),
  Ruhland (= Gemeinden Grünewald, Guteborn, Hermsdorf, Hohenbocka, Ruhland, Schwarzbach)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 63)
Sachsen-Anhalt
67AltmarkAltmarkkreis Salzwedel, Landkreis Stendal
68Börde – Jerichower LandLandkreise Börde, Jerichower Land
69HarzLandkreis Harz,
  vom Salzlandkreis
  die Gemeinden
  Aschersleben, Friedrichsaue, Frose, Gatersleben, Hoym, Nachterstedt, Schadeleben
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 70, 72)
70MagdeburgKreisfreie Stadt Magdeburg,
  vom Salzlandkreis
  die Gemeinden
  Barby (Elbe), Bördeland, Breitenhagen, Calbe (Saale), Glinde, Gnadau, Groß Rosenburg, Lödderitz, Pömmelte, Sachsendorf, Schönebeck (Elbe), Tornitz, Wespen, Zuchau,
  von der Gemeinde Staßfurt der Ortsteil Förderstedt
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 69, 72; übrige Ortsteile der Gemeinde Staßfurt s. Wkr. 72)
71Dessau – WittenbergKreisfreie Stadt Dessau-Roßlau,
  Landkreis Wittenberg
72AnhaltLandkreis Anhalt-Bitterfeld,
  vom Salzlandkreis
  die Gemeinden
  Alsleben (Saale), Amesdorf, Baalberge, Bernburg (Saale), Biendorf, Borne, Cörmigk, Edlau, Egeln, Etgersleben, Gerbitz, Gerlebogk, Giersleben, Gröna, Güsten, Hakeborn, Hecklingen, Ilberstedt, Könnern, Latdorf, Neugattersleben, Nienburg (Saale), Peißen, Plötzkau, Pobzig, Poley, Preußlitz, Schackstedt, Staßfurt (ohne Ortsteil Förderstedt), Tarthun, Unseburg, Wedlitz, Westeregeln, Wiendorf, Wohlsdorf, Wolmirsleben
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 69, 70; Ortsteil Förderstedt der Gemeinde Staßfurt s. Wkr. 70)
73HalleKreisfreie Stadt Halle (Saale),
  vom Saalekreis
  die Gemeinden
Brachstedt, Braschwitz, Götschetal, Hohenthurm, Kabelsketal, Krosigk, Kütten, Landsberg, Morl, Niemberg, Oppin, Ostrau, Peißen, Petersberg, Schwerz
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 74, 75)
74Burgenland – SaalekreisBurgenlandkreis,
  vom Saalekreis
  die Gemeinden
  Bad Dürrenberg, Braunsbedra, Friedensdorf, Günthersdorf, Horburg-Maßlau, Kötschlitz, Kötzschau, Kreypau, Leuna, Nempitz, Rodden, Schkopau, Spergau, Tollwitz, Wallendorf (Luppe), Zöschen, Zweimen
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 73, 75)
75MansfeldLandkreis Mansfeld-Südharz,
  vom Saalekreis
  die Gemeinden
  Albersroda, Alberstedt, Angersdorf, Bad Lauchstädt, Barnstädt, Beesenstedt, Bennstedt, Brachwitz, Döblitz, Domnitz, Dornstedt, Esperstedt, Farnstädt, Fienstedt, Geusa, Gimritz, Höhnstedt, Kloschwitz, Langenbogen, Lieskau, Löbejün, Merseburg, Milzau, Mücheln (Geiseltal), Nauendorf, Nemsdorf-Göhrendorf, Neutz-Lettewitz, Obhausen, Oechlitz, Plötz, Querfurt, Rothenburg, Salzmünde, Schochwitz, Schraplau, Steigra, Steuden, Teutschenthal, Wettin, Zappendorf
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 73, 74)
Berlin
76Berlin-MitteBezirk Mitte
77Berlin-PankowBezirk Pankow
  ohne das Gebiet östlich der Straßenmitte Prenzlauer Allee und südlich der Straßenmitte Lehderstraße und Gürtelstraße sowie des Jüdischen Friedhofs
  (Übriger Bezirk s. Wkr. 84)
78Berlin-ReinickendorfBezirk Reinickendorf
79Berlin-Spandau –
Charlottenburg Nord
Bezirk Spandau,
 vom Bezirk Charlottenburg – Wilmersdorf
  das Gebiet nördlich der Spree
  (Übriger Bezirk s. Wkr. 81)
80Berlin-Steglitz – ZehlendorfBezirk Steglitz – Zehlendorf
81Berlin-Charlottenburg –
Wilmersdorf
Bezirk Charlottenburg – Wilmersdorf
 ohne das Gebiet nördlich der Spree
  (Übriger Bezirk s. Wkr. 79)
82Berlin-Tempelhof – SchönebergBezirk Tempelhof – Schöneberg
83Berlin-NeuköllnBezirk Neukölln
84Berlin-Friedrichshain – Kreuzberg –
Prenzlauer Berg Ost
Bezirk Friedrichshain – Kreuzberg,
 vom Bezirk Pankow
  das Gebiet östlich der Straßenmitte Prenzlauer Allee und südlich der Straßenmitte Lehderstraße und Gürtelstraße sowie des Jüdischen Friedhofs
  (Übriger Bezirk s. Wkr. 77)
85Berlin-Treptow – KöpenickBezirk Treptow – Köpenick
86Berlin-Marzahn – HellersdorfBezirk Marzahn – Hellersdorf
87Berlin-LichtenbergBezirk Lichtenberg
Nordrhein-Westfalen
88AachenKreisfreie Stadt Aachen
89Kreis AachenKreis Aachen
90HeinsbergKreis Heinsberg
91DürenKreis Düren
92Erftkreis IVom Rhein-Erft-Kreis
  die Gemeinden
Bedburg, Bergheim, Elsdorf, Frechen, Hürth, Kerpen, Pulheim
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 93)
93Euskirchen – Erftkreis IIKreis Euskirchen,
  vom Rhein-Erft-Kreis
  die Gemeinden
Brühl, Erftstadt, Wesseling
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 92)
94Köln IVon der kreisfreien Stadt Köln
  vom Stadtbezirk 1 Innenstadt
 die Stadtteile Altstadt-Nord, Deutz, Neustadt-Nord
  (Übrige Stadtteile s. Wkr. 95),
  die Stadtbezirke 7 Porz , 8 Kalk
  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 95, 96, 102)
95Köln IIVon der kreisfreien Stadt Köln
  vom Stadtbezirk 1 Innenstadt
 die Stadtteile Altstadt-Süd, Neustadt-Süd
  (Übrige Stadtteile s. Wkr. 94),
  die Stadtbezirke 2 Rodenkirchen, 3 Lindenthal
  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 94, 96, 102)
96Köln IIIVon der kreisfreien Stadt Köln
  die Stadtbezirke 4 Ehrenfeld, 5 Nippes, 6 Chorweiler
  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 94, 95, 102)
97BonnKreisfreie Stadt Bonn
98Rhein-Sieg-Kreis IVom Rhein-Sieg-Kreis
  die Gemeinden
Eitorf, Hennef (Sieg), Lohmar, Much, Neunkirchen-Seelscheid, Niederkassel, Ruppichteroth, Siegburg, Troisdorf, Windeck
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 99)
99Rhein-Sieg-Kreis IIVom Rhein-Sieg-Kreis
  die Gemeinden
Alfter, Bad Honnef, Bornheim, Königswinter, Meckenheim, Rheinbach, Sankt Augustin, Swisttal, Wachtberg
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 98)
100Oberbergischer KreisOberbergischer Kreis
101Rheinisch-Bergischer KreisRheinisch-Bergischer Kreis
102Leverkusen – Köln IVKreisfreie Stadt Leverkusen,
  von der kreisfreien Stadt Köln
  der Stadtbezirk 9 Mülheim
  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 94, 95, 96)
103Wuppertal IVon der kreisfreien Stadt Wuppertal
  die Stadtbezirke
  0 Elberfeld, 1 Elberfeld West, 2 Uellendahl-Katernberg, 3 Vohwinkel, 5 Barmen, 6 Oberbarmen, 7 Heckinghausen, 8 Langerfeld-Beyenburg
  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 104)
104Solingen – Remscheid –
Wuppertal II
Kreisfreie Städte Remscheid, Solingen,
 von der kreisfreien Stadt Wuppertal
  die Stadtbezirke 4 Cronenberg, 9 Ronsdorf
  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 103)
105Mettmann IVom Kreis Mettmann
  die Gemeinden
Erkrath, Haan, Hilden, Langenfeld (Rheinland), Mettmann, Monheim am Rhein
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 106)
106Mettmann IIVom Kreis Mettmann
  die Gemeinden
Heiligenhaus, Ratingen, Velbert, Wülfrath
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 105)
107Düsseldorf IVon der kreisfreien Stadt Düsseldorf
  die Stadtbezirke 1, 2, 4, 5, 6, 7
  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 108)
108Düsseldorf IIVon der kreisfreien Stadt Düsseldorf
  die Stadtbezirke 3, 8, 9, 10
  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 107)
109Neuss IVom Rhein-Kreis Neuss
  die Gemeinden
Dormagen, Grevenbroich, Neuss, Rommerskirchen
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 111)
110MönchengladbachKreisfreie Stadt Mönchengladbach
111Krefeld I – Neuss IIVon der kreisfreien Stadt Krefeld
  die Stadtbezirke 1 West, 5 Süd, 6 Fischeln, 7 Oppum-Linn, 9 Uerdingen
  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 115),
  vom Rhein-Kreis Neuss
  die Gemeinden
Jüchen, Kaarst, Korschenbroich, Meerbusch
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 109)
112ViersenKreis Viersen
113KleveKreis Kleve
114Wesel IVom Kreis Wesel
  die Gemeinden
Alpen, Hamminkeln, Hünxe, Kamp-Lintfort, Rheinberg, Schermbeck, Sonsbeck, Voerde (Niederrhein), Wesel, Xanten
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 115, 118)
115Krefeld II – Wesel IIVon der kreisfreien Stadt Krefeld
  die Stadtbezirke 2 Nord, 3 Hüls, 4 Mitte, 8 Ost
  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 111),
  vom Kreis Wesel
  die Gemeinden
Moers, Neukirchen-Vluyn
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 114, 118)
116Duisburg IVon der kreisfreien Stadt Duisburg
  die Stadtbezirke
  E Mitte, F Rheinhausen, G Süd
  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 117)
117Duisburg IIVon der kreisfreien Stadt Duisburg
  die Stadtbezirke A Walsum, B Hamborn, C Meiderich/ Beeck, D Homberg/Ruhrort/Baerl
  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 116)
118Oberhausen – Wesel IIIKreisfreie Stadt Oberhausen,
  vom Kreis Wesel
  die Gemeinde
Dinslaken
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 114, 115)
119Mülheim – Essen IKreisfreie Stadt Mülheim an der Ruhr,
  von der kreisfreien Stadt Essen
  der Stadtbezirk IV
  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 120, 121)
120Essen IIVon der kreisfreien Stadt Essen
  die Stadtbezirke I, V, VI, VII
  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 119, 121)
121Essen IIIVon der kreisfreien Stadt Essen
  die Stadtbezirke II, III, VIII, IX
  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 119, 120)
122Recklinghausen IVom Kreis Recklinghausen
  die Gemeinden
Castrop-Rauxel, Recklinghausen, Waltrop
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 123, 126)
123Recklinghausen IIVom Kreis Recklinghausen
  die Gemeinden
Datteln, Haltern am See, Herten, Marl, Oer-Erkenschwick
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 122, 126)
124GelsenkirchenKreisfreie Stadt Gelsenkirchen
125Steinfurt I – Borken IVom Kreis Borken
  die Gemeinden
Ahaus, Gronau (Westf.), Heek, Legden, Schöppingen
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 127),
  vom Kreis Steinfurt
  die Gemeinden
Horstmar, Metelen, Neuenkirchen, Ochtrup, Rheine, Steinfurt, Wettringen
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 128, 129)
126Bottrop – Recklinghausen IIIKreisfreie Stadt Bottrop,
  vom Kreis Recklinghausen
  die Gemeinden
Dorsten, Gladbeck
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 122, 123)
127Borken IIVom Kreis Borken
  die Gemeinden
Bocholt, Borken, Gescher, Heiden, Isselburg, Raesfeld, Reken, Rhede, Stadtlohn, Südlohn, Velen, Vreden
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 125)
128Coesfeld – Steinfurt IIKreis Coesfeld,
  vom Kreis Steinfurt
  die Gemeinden
Altenberge, Laer, Nordwalde
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 125, 129)
129Steinfurt IIIVom Kreis Steinfurt
  die Gemeinden
Emsdetten, Greven, Hörstel, Hopsten, Ibbenbüren, Ladbergen, Lengerich, Lienen, Lotte, Mettingen, Recke, Saerbeck, Tecklenburg, Westerkappeln
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 125, 128)
130MünsterKreisfreie Stadt Münster
131WarendorfKreis Warendorf
132GüterslohVom Kreis Gütersloh
  die Gemeinden
Borgholzhausen, Gütersloh, Halle (Westf.), Harsewinkel, Herzebrock-Clarholz, Langenberg, Rheda-Wiedenbrück, Rietberg, Steinhagen, Verl, Versmold
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 133, 138)
133BielefeldKreisfreie Stadt Bielefeld,
  vom Kreis Gütersloh
  die Gemeinde
Werther (Westf.)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 132, 138)
134Herford – Minden-Lübbecke IIKreis Herford,
  vom Kreis Minden-Lübbecke
  die Gemeinde
Bad Oeynhausen
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 135)
135Minden-Lübbecke IVom Kreis Minden-Lübbecke
  die Gemeinden
Espelkamp, Hille, Hüllhorst, Lübbecke, Minden, Petershagen, Porta Westfalica, Preußisch Oldendorf, Rahden, Stemwede
  (Übrige Gemeinde s. Wkr. 134)
136Lippe IVom Kreis Lippe
  die Gemeinden
Bad Salzuflen, Barntrup, Blomberg, Dörentrup, Extertal, Kalletal, Lage, Lemgo, Leopoldshöhe, Oerlinghausen
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 137)
137Höxter – Lippe IIKreis Höxter,
  vom Kreis Lippe
  die Gemeinden
Augustdorf, Detmold, Horn-Bad Meinberg, Lügde, Schieder-Schwalenberg, Schlangen
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 136)
138PaderbornKreis Paderborn,
  vom Kreis Gütersloh
  die Gemeinde
Schloß Holte-Stukenbrock
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 132, 133)
139Hagen – Ennepe-Ruhr-Kreis IKreisfreie Stadt Hagen,
  vom Ennepe-Ruhr-Kreis
  die Gemeinden
Breckerfeld, Ennepetal, Gevelsberg, Schwelm
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 140)
140Ennepe-Ruhr-Kreis IIVom Ennepe-Ruhr-Kreis
  die Gemeinden
Hattingen, Herdecke, Sprockhövel, Wetter (Ruhr), Witten
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 139)
141Bochum IVon der kreisfreien Stadt Bochum
  die Stadtbezirke 1 Bochum-Mitte, 2 Bochum-Wattenscheid, 5 Bochum-Süd, 6 Bochum-Südwest
  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 142)
142Herne – Bochum IIKreisfreie Stadt Herne,
  von der kreisfreien Stadt Bochum
  die Stadtbezirke 3 Bochum-Nord, 4 Bochum-Ost
  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 141)
143Dortmund IVon der kreisfreien Stadt Dortmund
  vom Stadtbezirk 0 Innenstadt
   die Stadtteile Innenstadt-West, Innenstadt-Ost,
   die Stadtbezirke 6 Hombruch, 8 Huckarde, 7 Lütgendortmund, 9 Mengede
  (Übrige Stadtbezirke und übriger Stadtteil s. Wkr. 144)
144Dortmund IIVon der kreisfreien Stadt Dortmund
  vom Stadtbezirk 0 Innenstadt
   der Stadtteil Innenstadt-Nord,
   die Stadtbezirke 4 Aplerbeck, 3 Brackel, 1 Eving, 5 Hörde, 2 Scharnhorst
  (Übrige Stadtbezirke und Stadtteile s. Wkr. 143)
145Unna IVom Kreis Unna
  die Gemeinden
Bergkamen, Bönen, Fröndenberg/Ruhr, Holzwickede, Kamen, Schwerte, Unna
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 146)
146Hamm – Unna IIKreisfreie Stadt Hamm,
  vom Kreis Unna
  die Gemeinden
Lünen, Selm, Werne
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 145)
147SoestKreis Soest
148HochsauerlandkreisHochsauerlandkreis
149Siegen-WittgensteinKreis Siegen-Wittgenstein
150Olpe – Märkischer Kreis IKreis Olpe,
  vom Märkischen Kreis
  die Gemeinden
Halver, Herscheid, Kierspe, Lüdenscheid, Meinerzhagen, Schalksmühle
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 151)
151Märkischer Kreis IIVom Märkischen Kreis
  die Gemeinden
Altena, Balve, Hemer, Iserlohn, Menden (Sauerland), Nachrodt-Wiblingwerde, Neuenrade, Plettenberg, Werdohl
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 150)
Sachsen
152NordsachsenLandkreis Nordsachsen
153Leipzig IVon der kreisfreien Stadt Leipzig
  die Stadtbezirke Alt-West, Nord, Nordost, Nordwest, Ost
  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 154)
154Leipzig IIVon der kreisfreien Stadt Leipzig
  die Stadtbezirke Mitte, Süd, Südost, Südwest, West
  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 153)
155Leipzig-LandLandkreis Leipzig
156MeißenLandkreis Meißen
157Bautzen IVom Landkreis Bautzen
  die Gemeinden
  Bautzen, Burkau, Cunewalde, Demitz-Thumitz, Doberschau-Gaußig, Elsterheide, Elstra, Göda, Großdubrau, Haselbachtal, Hochkirch, Hoyerswerda, Königswartha, Kubschütz, Lauta, Lohsa, Neukirch/Lausitz, Oßling, Radibor, Schmölln-Putzkau, Schwepnitz, Sohland a. d. Spree, Spreetal, Steinigt-wolmsdorf, Weißenberg, Wilthen, Wittichenau,
  die Verwaltungsgemeinschaften
  Bernsdorf (= Gemeinden Bernsdorf, Wiednitz),
  Bischofswerda (= Gemeinden Bischofswerda, Rammenau),
  Großharthau (= Gemeinden Frankenthal, Großharthau),
  Großpostwitz/O.L. (= Gemeinden Großpostwitz/O.L., Obergurig),
  Kamenz-Schönteichen (= Gemeinden Kamenz, Schönteichen),
  Königsbrück (= Gemeinden Königsbrück, Laußnitz, Neukirch),
  Malschwitz (= Gemeinden Guttau, Malschwitz),
  Neschwitz (= Gemeinden Neschwitz, Puschwitz),
  Pulsnitz (= Gemeinden Großnaundorf, Lichtenberg, Ohorn, Pulsnitz, Steina),
  Schirgiswalde (= Gemeinden Crostau, Kirschau, Schirgiswalde),
  der Verwaltungsverband Am Klosterwasser (= Gemeinden Crostwitz, Nebelschütz, Panschwitz-Kuckau, Räckelwitz, Ralbitz-Rosenthal)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 161)
158GörlitzLandkreis Görlitz
159Sächsische Schweiz – OsterzgebirgeLandkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
160Dresden IVon der kreisfreien Stadt Dresden
  die Ortsamtsbereiche Altstadt, Blasewitz, Leuben, Plauen, Prohlis
  (Übrige Ortsamtsbereiche und Ortschaften s. Wkr. 161)
161Dresden II – Bautzen IIVon der kreisfreien Stadt Dresden
  die Ortsamtsbereiche
  Cotta, Klotzsche, Loschwitz, Neustadt, Pieschen,
  die Ortschaften
  Altfranken, Cossebaude, Gompitz, Langebrück, Mobschatz, Oberwartha, Schönborn, Schönfeld-Weißig, Weixdorf
  (Übrige Ortsamtsbereiche s. Wkr. 160),
  vom Landkreis Bautzen
  die Gemeinden
  Arnsdorf, Ottendorf-Okrilla, Radeberg, Wachau,
  die Verwaltungsgemeinschaft Großröhrsdorf (= Gemeinden Bretnig-Hauswalde, Großröhrsdorf)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 157)
162MittelsachsenVom Landkreis Mittelsachsen
  die Gemeinden
  Augustusburg, Bobritzsch, Bockelwitz, Brand-Erbisdorf, Eppendorf, Frankenberg/Sa., Frauenstein, Großhartmannsdorf, Großschirma, Großweitzschen, Hainichen, Halsbrücke, Hartha, Kriebstein, Leisnig, Leubsdorf, Mochau, Mulda/Sa., Neuhausen/Erzgeb., Niederwiesa, Oberschöna, Rechenberg-Bienenmühle, Reinsberg, Rossau, Striegistal,
  die Verwaltungsgemeinschaften
  Döbeln (= Gemeinden Döbeln, Ebersbach),
  Flöha (= Gemeinden Falkenau, Flöha),
  Freiberg (= Gemeinden Freiberg, Hilbersdorf),
  Lichtenberg/Erzgeb. (= Gemeinden Lichtenberg/Erzgeb., Weißenborn/Erzgeb.),
  Mittweida (= Gemeinden Altmittweida, Mittweida),
  Oederan (= Gemeinden Frankenstein, Oederan),
  Ostrau (= Gemeinden Ostrau, Zschaitz-Ottewig),
  Roßwein (= Gemeinden Niederstriegis, Roßwein),
  Sayda (= Gemeinden Dorfchemnitz, Sayda),
  Waldheim (= Gemeinden Waldheim, Ziegra-Knobelsdorf)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 164)
163ChemnitzKreisfreie Stadt Chemnitz
164Chemnitzer Umland –
Erzgebirgskreis II
Vom Erzgebirgskreis
 die Gemeinden
  Hohndorf, Jahnsdorf/Erzgeb., Neukirchen/Erzgeb., Oelsnitz/Erzgeb., Thalheim/Erzgeb.,
  die Verwaltungsgemeinschaften
  Burkhardtsdorf (= Gemeinden Auerbach, Burkhardtsdorf, Gornsdorf),
  Lugau (= Gemeinden Erlbach-Kirchberg, Lugau/Erzgeb., Niederwürschnitz),
  Stollberg/Erzgeb. (= Gemeinden Niederdorf, Stollberg/Erzgeb.),
  von der Verwaltungsgemeinschaft Zwönitz
  die Gemeinden
  Hormersdorf, Zwönitz
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 165),
  vom Landkreis Mittelsachsen
  die Gemeinden
  Claußnitz, Erlau, Geringswalde, Hartmannsdorf, Königshain-Wiederau, Lichtenau, Lunzenau, Penig, Wechselburg,
  die Verwaltungsgemeinschaften
  Burgstädt (= Gemeinden Burgstädt, Mühlau, Taura),
  Rochlitz (= Gemeinden Königsfeld, Rochlitz, Seelitz, Zettlitz)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 162),
  vom Landkreis Zwickau
  die Gemeinden
  Callenberg, Gersdorf, Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz,
  die Verwaltungsgemeinschaften
  Limbach-Oberfrohna (= Gemeinden Limbach-Oberfrohna, Niederfrohna),
  Rund um den Auersberg (= Gemeinden Bernsdorf, Lichtenstein/Sa., St. Egidien)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 166)
165Erzgebirgskreis IVom Erzgebirgskreis
  die Gemeinden
  Amtsberg, Annaberg-Buchholz, Aue, Bad Schlema, Bernsbach, Breitenbrunn/Erzgeb., Crottendorf, Ehrenfriedersdorf, Gelenau/Erzgeb., Großolbersdorf, Großrückerswalde, Grünhain-Beierfeld, Johanngeorgenstadt, Jöhstadt, Lauter/Sa., Lengefeld, Lößnitz, Mildenau, Kurort Oberwiesenthal, Olbernhau, Pfaffroda, Pockau, Raschau-Markersbach, Schneeberg, Schönheide, Schwarzenberg/Erzgeb., Sehmatal, Stützengrün, Thermalbad Wiesenbad, Thum, Wolkenstein, Zöblitz,
  die Verwaltungsgemeinschaften
  Bärenstein (= Gemeinden Bärenstein, Königswalde),
  Eibenstock (= Gemeinden Eibenstock, Sosa),
  Geyer (= Gemeinden Geyer, Tannenberg),
  Marienberg (= Gemeinden Marienberg, Pobershau),
  Scheibenberg-Schlettau (= Gemeinden Scheibenberg, Schlettau),
  Seiffen/Erzgeb. (= Gemeinden Deutschneudorf, Heidersdorf, Kurort Seiffen/Erzgeb.),
  Zschopau (= Gemeinden Gornau/Erzgeb., Zschopau),
  Zschorlau (= Gemeinden Bockau, Zschorlau),
  von der Verwaltungsgemeinschaft Zwönitz
  die Gemeinde Elterlein,
  die Verwaltungsverbände
  Grüner Grund (= Gemeinden Drebach, Venusberg),
  Wildenstein (= Gemeinden Börnichen/Erzgeb., Borstendorf, Grünhainichen)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 164)
166ZwickauVom Landkreis Zwickau
  die Gemeinden
  Fraureuth, Glauchau, Hartenstein, Langenbernsdorf, Langenweißbach, Lichtentanne, Mülsen, Neukirchen/Pleiße, Reinsdorf, Werdau, Wildenfels, Wilkau-Haßlau, Zwickau,
  die Verwaltungsgemeinschaften
  Crimmitschau-Dennheritz (= Gemeinden Crimmitschau, Dennheritz),
  Kirchberg (= Gemeinden Crinitzberg, Hartmannsdorf b. Kirchberg, Hirschfeld, Kirchberg),
  Meerane (= Gemeinden Meerane, Schönberg),
  Waldenburg (= Gemeinden Oberwiera, Remse, Waldenburg)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 164)
167VogtlandkreisVogtlandkreis
Hessen
168WaldeckVom Landkreis Kassel
  die Gemeinden
Bad Emstal, Bad Karlshafen, Baunatal, Breuna, Calden, Grebenstein, Habichtswald, Hofgeismar, Immenhausen, Liebenau, Naumburg, Oberweser, Reinhardshagen, Schauenburg, Trendelburg, Wahlsburg, Wolfhagen, Zierenberg und der Gutsbezirk Reinhardswald
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 169),
  vom Landkreis Waldeck-Frankenberg
  die Gemeinden
Bad Arolsen, Bad Wildungen, Diemelsee, Diemelstadt, Edertal, Korbach, Lichtenfels, Twistetal, Volkmarsen, Waldeck, Willingen (Upland)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 171)
169KasselKreisfreie Stadt Kassel,
  vom Landkreis Kassel
  die Gemeinden
Ahnatal, Espenau, Fuldabrück, Fuldatal, Helsa, Kaufungen, Lohfelden, Nieste, Niestetal, Söhrewald, Vellmar
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 168)
170Werra-Meißner – Hersfeld-RotenburgLandkreis Hersfeld-Rotenburg, Werra-Meißner-Kreis
171Schwalm-EderSchwalm-Eder-Kreis,
  vom Landkreis Waldeck-Frankenberg
  die Gemeinden
Allendorf (Eder), Battenberg (Eder), Bromskirchen, Burgwald, Frankenau, Frankenberg (Eder), Gemünden (Wohra), Haina (Kloster), Hatzfeld (Eder), Rosenthal, Vöhl
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 168)
172MarburgLandkreis Marburg-Biedenkopf
173Lahn-DillLahn-Dill-Kreis,
  vom Landkreis Gießen
  die Gemeinden
Biebertal, Wettenberg
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 174)
174GießenVom Landkreis Gießen
  die Gemeinden
Allendorf (Lumda), Buseck, Fernwald, Gießen, Grünberg, Heuchelheim, Hungen, Langgöns, Laubach, Lich, Linden, Lollar, Pohlheim, Rabenau, Reiskirchen, Staufenberg
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 173),
  vom Vogelsbergkreis
  die Gemeinden
Alsfeld, Antrifttal, Feldatal, Gemünden (Felda), Grebenau, Homberg (Ohm), Kirtorf, Mücke, Romrod, Schotten, Schwalmtal
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 175)
175FuldaLandkreis Fulda,
  vom Main-Kinzig-Kreis
  die Gemeinden
Birstein, Schlüchtern, Sinntal, Steinau an der Straße
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 177, 180),
  vom Vogelsbergkreis
  die Gemeinden
Freiensteinau, Grebenhain, Herbstein, Lauterbach (Hessen), Lautertal (Vogelsberg), Schlitz, Ulrichstein, Wartenberg
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 174)
176HochtaunusVom Hochtaunuskreis
  die Gemeinden
Bad Homburg v.d. Höhe, Friedrichsdorf, Glashütten, Grävenwiesbach, Neu-Anspach, Oberursel (Taunus), Schmitten, Usingen, Wehrheim, Weilrod
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 181),
  vom Landkreis Limburg-Weilburg
  die Gemeinden
Beselich, Löhnberg, Mengerskirchen, Merenberg, Runkel, Villmar, Weilburg, Weilmünster, Weinbach
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 178)
177WetterauWetteraukreis,
  vom Main-Kinzig-Kreis
  die Gemeinden
Bad Soden-Salmünster, Brachttal, Wächtersbach
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 175, 180)
178Rheingau-Taunus – LimburgRheingau-Taunus-Kreis,
  vom Landkreis Limburg-Weilburg
  die Gemeinden
Bad Camberg, Brechen, Dornburg, Elbtal, Elz, Hadamar, Hünfelden, Limburg a.d. Lahn, Selters (Taunus), Waldbrunn (Westerwald)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 176)
179WiesbadenKreisfreie Stadt Wiesbaden
180HanauVom Main-Kinzig-Kreis
  die Gemeinden
Bad Orb, Biebergemünd, Bruchköbel, Erlensee, Flörsbachtal, Freigericht, Gelnhausen, Großkrotzenburg, Gründau, Hammersbach, Hanau, Hasselroth, Jossgrund, Langenselbold, Linsengericht, Maintal, Neuberg, Nidderau, Niederdorfelden, Rodenbach, Ronneburg, Schöneck und der Gutsbezirk Spessart
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 175, 177)
181Main-TaunusMain-Taunus-Kreis,
  vom Hochtaunuskreis
  die Gemeinden
Königstein im Taunus, Kronberg im Taunus, Steinbach (Taunus)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 176)
182Frankfurt am Main IVon der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main
  die Ortsteile Altstadt, Bahnhofsviertel, Bockenheim, Dornbusch, Eschersheim, Gallusviertel, Ginnheim, Griesheim, Gutleutviertel, Hausen, Heddernheim, Höchst, Innenstadt, Nied, Niederursel, Praunheim, Rödelheim, Sindlingen, Sossenheim, Unterliederbach, Westend, Zeilsheim
  (Übrige Ortsteile s. Wkr. 183)
183Frankfurt am Main IIVon der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main
  die Ortsteile Bergen-Enkheim, Berkersheim, Bonames, Bornheim, Eckenheim, Fechenheim, Frankfurter Berg, Harheim, Kalbach, Nieder-Erlenbach, Nieder-Eschbach, Niederrad, Nordend, Oberrad, Ostend, Preungesheim, Riederwald, Sachsenhausen, Schwanheim, Seckbach
  (Übrige Ortsteile s. Wkr. 182)
184Groß-GerauLandkreis Groß-Gerau
185OffenbachKreisfreie Stadt Offenbach am Main,
  vom Landkreis Offenbach
  die Gemeinden
Dietzenbach, Dreieich, Egelsbach, Heusenstamm, Langen (Hessen), Mühlheim am Main, Neu-Isenburg, Obertshausen
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 187)
186DarmstadtKreisfreie Stadt Darmstadt,
  vom Landkreis Darmstadt-Dieburg
  die Gemeinden
Alsbach-Hähnlein, Bickenbach, Eppertshausen, Erzhausen, Griesheim, Messel, Modautal, Mühltal, Münster, Ober-Ramstadt, Pfungstadt, Roßdorf, Seeheim-Jugenheim, Weiterstadt
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 187)
187OdenwaldOdenwaldkreis,
  vom Landkreis Darmstadt-Dieburg
  die Gemeinden
Babenhausen, Dieburg, Fischbachtal, Groß-Bieberau, Groß-Umstadt, Groß-Zimmern, Otzberg, Reinheim, Schaafheim
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 186),
  vom Landkreis Offenbach
  die Gemeinden
Hainburg, Mainhausen, Rodgau, Rödermark, Seligenstadt
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 185)
188BergstraßeLandkreis Bergstraße
Thüringen
189Eichsfeld – Nordhausen –
Unstrut-Hainich-Kreis I
Landkreise Eichsfeld, Nordhausen,
 vom Unstrut-Hainich-Kreis
  die verwaltungsgemeinschaftsfreien Gemeinden
Anrode, Dünwald, Mühlhausen/Thüringen, Unstruttal,
  die Verwaltungsgemeinschaft
Hildebrandshausen/Lengenfeld unterm Stein (= Gemeinden Hildebrandshausen, Lengenfeld unterm Stein, Rodeberg)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 190)
190Eisenach – Wartburgkreis –
Unstrut-Hainich-Kreis II
Kreisfreie Stadt Eisenach, Wartburgkreis,
 vom Unstrut-Hainich-Kreis
  die verwaltungsgemeinschaftsfreien Gemeinden
Bad Langensalza, Großvargula, Herbsleben, Heyerode, Katharinenberg, Menteroda, Weinbergen,
  die Verwaltungsgemeinschaften
Bad Tennstedt (= Gemeinden Bad Tennstedt, Ballhausen, Blankenburg, Bruchstedt, Haussömmern, Hornsömmern, Kirchheilingen, Klettstedt, Kutzleben, Mittelsömmern, Sundhausen, Tottleben, Urleben),
  Schlotheim (= Gemeinden Bothenheilingen, Issersheilingen, Kleinwelsbach, Körner, Marolterode, Neunheilingen, Obermehler, Schlotheim),
  Unstrut-Hainich (= Gemeinden Altengottern, Flarchheim, Großengottern, Heroldishausen, Mülverstedt, Schönstedt, Weberstedt),
  Vogtei (= Gemeinden Kammerforst, Langula, Niederdorla, Oberdorla, Oppershausen)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 189)
191Kyffhäuserkreis – Sömmerda –
Weimarer Land I
Kyffhäuserkreis, Landkreis Sömmerda,
 vom Landkreis Weimarer Land
  die verwaltungsgemeinschaftsfreien Gemeinden
  Apolda, Auerstedt, Bad Berka (ohne Ortsteil Gutendorf), Bad Sulza, Blankenhain, Eberstedt, Flurstedt, Gebstedt, Großheringen, Ködderitzsch, Niedertrebra, Obertrebra, Rannstedt, Reisdorf, Saaleplatte, Schmiedehausen, Wickerstedt,
  die Verwaltungsgemeinschaften
  Berlstedt (= Gemeinden Ballstedt, Berlstedt, Ettersburg, Krautheim, Neumark, Ramsla, Schwerstedt, Vippachedelhausen),
  Buttelstedt (= Gemeinden Buttelstedt, Großobringen, Heichelheim, Kleinobringen, Leutenthal, Rohrbach, Sachsenhausen, Wohlsborn),
  Ilmtal-Weinstraße (= Gemeinden Kromsdorf, Liebstedt, Mattstedt, Niederreißen, Niederroßla, Nirmsdorf, Oberreißen, Oßmannstedt, Pfiffelbach, Willerstedt),
  Kranichfeld (= Gemeinden Hohenfelden, Klettbach, Kranichfeld, Nauendorf, Rittersdorf, Tonndorf),
  Mellingen (= Gemeinden Buchfart, Döbritschen, Frankendorf, Großschwabhausen, Hammerstedt, Hetschburg, Kapellendorf, Kiliansroda, Kleinschwabhausen, Lehnstedt, Magdala, Mechelroda, Mellingen, Oettern, Umpferstedt, Vollersroda, Wiegendorf)
  (Übrige Gemeinden sowie Ortsteil Gutendorf der Gemeinde Bad Berka s. Wkr. 193)
192Gotha – llm-KreisLandkreis Gotha, Ilm-Kreis
193Erfurt – Weimar – Weimarer Land IIKreisfreie Städte Erfurt, Weimar,
  vom Landkreis Weimarer Land
  von der verwaltungsgemeinschaftsfreien Gemeinde Bad Berka der Ortsteil Gutendorf,
  die Verwaltungsgemeinschaft Grammetal (= Gemeinden Bechstedtstraß, Daasdorf a. Berge, Hopfgarten, Isseroda, Mönchenholzhausen, Niederzimmern, Nohra, Ottstedt a. Berge, Troistedt)
  (Übrige Gemeinden und Ortsteile der Gemeinde Bad Berka s. Wkr. 191)
194Gera – Jena – Saale-Holzland-KreisKreisfreie Städte Gera, Jena,
  Saale-Holzland-Kreis
195Greiz – Altenburger LandLandkreise Altenburger Land, Greiz
196Sonneberg – Saalfeld-Rudolstadt –
Saale-Orla-Kreis
Saale-Orla-Kreis,
 Landkreise Saalfeld-Rudolstadt, Sonneberg
197Suhl – Schmalkalden-Meiningen –
Hildburghausen
Kreisfreie Stadt Suhl,
 Landkreise Hildburghausen, Schmalkalden-Meiningen
Rheinland-Pfalz
198NeuwiedLandkreise Altenkirchen (Westerwald), Neuwied
199AhrweilerLandkreis Ahrweiler,
  vom Landkreis Mayen-Koblenz
  die verbandsfreien Gemeinden
Andernach, Mayen,
  die Verbandsgemeinden
Maifeld (= Gemeinden Einig, Gappenach, Gering, Gierschnach, Kalt, Kerben, Kollig, Lonnig, Mertloch, Münstermaifeld, Naunheim, Ochtendung, Pillig, Polch, Rüber, Trimbs, Welling, Wierschem),
  Mendig (= Gemeinden Bell, Mendig, Rieden, Thür, Volkesfeld),
  Pellenz (= Gemeinden Kretz, Kruft, Nickenich, Plaidt, Saffig),
  Vordereifel (= Gemeinden Acht, Anschau, Arft, Baar, Bermel, Boos, Ditscheid, Ettringen, Hausten, Herresbach,
  Hirten, Kehrig, Kirchwald, Kottenheim, Langenfeld, Langscheid, Lind, Luxem, Monreal, Münk, Nachtsheim, Reudelsterz, Sankt Johann, Siebenbach, Virneburg, Weiler, Welschenbach)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 200)
200KoblenzKreisfreie Stadt Koblenz,
  vom Landkreis Mayen-Koblenz
  die verbandsfreie Gemeinde
Bendorf,
  die Verbandsgemeinden
Rhens (= Gemeinden Brey, Rhens, Spay, Waldesch),
  Untermosel (= Gemeinden Alken, Brodenbach, Burgen, Dieblich, Hatzenport, Kobern-Gondorf, Lehmen, Löf, Macken, Niederfell, Nörtershausen, Oberfell, Winningen, Wolken),
  Vallendar (= Gemeinden Niederwerth, Urbar, Vallendar, Weitersburg),
  Weißenthurm (= Gemeinden Bassenheim, Kaltenengers, Kettig, Mülheim-Kärlich, Sankt Sebastian, Urmitz, Weißenthurm)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 199),
  vom Rhein-Lahn-Kreis
  die verbandsfreie Gemeinde
Lahnstein,
  die Verbandsgemeinden
Bad Ems (= Gemeinden Arzbach, Bad Ems, Becheln, Dausenau, Fachbach, Frücht, Kemmenau, Miellen, Nievern),
  Braubach (= Gemeinden Braubach, Dachsenhausen, Filsen, Kamp-Bornhofen, Osterspai),
  Loreley (= Gemeinden Auel, Bornich, Dahlheim, Dörscheid, Kaub, Kestert, Lierschied, Lykershausen, Nochern, Patersberg, Prath, Reichenberg, Reitzenhain, Loreleystadt Sankt Goarshausen, Sauerthal, Weisel, Weyer)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 205)
201Mosel/Rhein-HunsrückLandkreis Cochem-Zell, Rhein-Hunsrück-Kreis,
  vom Landkreis Bernkastel-Wittlich
  die verbandsfreie Gemeinde
Morbach,
  die Verbandsgemeinden
Bernkastel-Kues (= Gemeinden Bernkastel-Kues, Brauneberg, Burgen, Erden, Gornhausen, Graach an der Mosel, Hochscheid, Kesten, Kleinich, Kommen, Lieser, Lösnich, Longkamp, Maring-Noviand, Monzelfeld, Mülheim [Mosel], Ürzig, Veldenz, Wintrich, Zeltingen-Rachtig),
  Neumagen-Dhron (= Gemeinden Minheim, Neumagen-Dhron, Piesport, Trittenheim),
  Thalfang am Erbeskopf (= Gemeinden Berglicht, Breit, Büdlich, Burtscheid, Deuselbach, Dhronecken, Etgert, Gielert, Gräfendhron, Heidenburg, Hilscheid, Horath, Immert, Lückenburg, Malborn, Merschbach, Neunkirchen, Rorodt, Schönberg, Talling, Thalfang),
  Traben-Trarbach (= Gemeinden Burg [Mosel], Enkirch, Irmenach, Lötzbeuren, Starkenburg, Traben-Trarbach)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 203)
202KreuznachLandkreise Bad Kreuznach, Birkenfeld
203BitburgEifelkreis Bitburg-Prüm, Landkreis Vulkaneifel,
  vom Landkreis Bernkastel-Wittlich
  die verbandsfreie Gemeinde
Wittlich,
  die Verbandsgemeinden
Kröv-Bausendorf (= Gemeinden Bausendorf, Bengel, Diefenbach, Flußbach, Hontheim, Kinderbeuern, Kinheim, Kröv, Reil, Willwerscheid),
  Manderscheid (= Gemeinden Bettenfeld, Dierfeld, Eckfeld, Eisenschmitt, Gipperath, Greimerath, Großlittgen, Hasborn, Karl, Laufeld, Manderscheid, Meerfeld, Musweiler, Niederöfflingen, Niederscheidweiler, Oberöfflingen, Oberscheidweiler, Pantenburg, Schladt, Schwarzenborn, Wallscheid),
  Wittlich-Land (= Gemeinden Altrich, Arenrath, Bergweiler, Binsfeld, Bruch, Dierscheid, Dodenburg, Dreis, Esch, Gladbach, Heckenmünster, Heidweiler, Hetzerath, Hupperath, Klausen, Landscheid, Minderlittgen, Niersbach, Osann-Monzel, Platten, Plein, Rivenich, Salmtal, Sehlem)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 201)
204TrierKreisfreie Stadt Trier,
  Landkreis Trier-Saarburg
205MontabaurWesterwaldkreis,
  vom Rhein-Lahn-Kreis
  die Verbandsgemeinden
Diez (= Gemeinden Altendiez, Aull, Balduinstein, Birlenbach, Charlottenberg, Cramberg, Diez, Dörnberg, Eppenrod, Geilnau, Gückingen, Hambach, Heistenbach, Hirschberg, Holzappel, Holzheim, Horhausen, Isselbach, Langenscheid, Laurenburg, Scheidt, Steinsberg, Wasenbach),
  Hahnstätten (= Gemeinden Burgschwalbach, Flacht, Hahnstätten, Kaltenholzhausen, Lohrheim, Mudershausen, Netzbach, Niederneisen, Oberneisen, Schiesheim),
  Katzenelnbogen (= Gemeinden Allendorf, Berghausen, Berndroth, Biebrich, Bremberg, Dörsdorf, Ebertshausen, Eisighofen, Ergeshausen, Gutenacker, Herold, Katzenelnbogen, Klingelbach, Kördorf, Mittelfischbach, Niedertiefenbach, Oberfischbach, Reckenroth, Rettert, Roth, Schönborn),
  Nassau (= Gemeinden Attenhausen, Dessighofen, Dienethal, Dornholzhausen, Geisig, Hömberg, Lollschied, Misselberg, Nassau, Obernhof, Oberwies, Pohl, Schweighausen, Seelbach, Singhofen, Sulzbach, Weinähr, Winden, Zimmerschied),
  Nastätten (= Gemeinden Berg, Bettendorf, Bogel, Buch, Diethardt, Ehr, Endlichhofen, Eschbach, Gemmerich, Hainau, Himmighofen, Holzhausen an der Haide, Hunzel, Kasdorf, Kehlbach, Lautert, Lipporn, Marienfels, Miehlen, Nastätten, Niederbachheim, Niederwallmenach, Oberbachheim, Obertiefenbach, Oberwallmenach, Oelsberg, Rettershain, Ruppertshofen, Strüth, Weidenbach, Welterod, Winterwerb)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 200)
206MainzKreisfreie Stadt Mainz,
  vom Landkreis Mainz-Bingen
  die verbandsfreien Gemeinden
Bingen am Rhein, Budenheim, Ingelheim am Rhein,
  die Verbandsgemeinden
Gau-Algesheim (= Gemeinden Appenheim, Bubenheim, Engelstadt, Gau-Algesheim, Nieder-Hilbersheim, Ober-Hilbersheim, Ockenheim, Schwabenheim an der Selz),
  Heidesheim am Rhein (= Gemeinden Heidesheim am Rhein, Wackernheim),
  Nieder-Olm (= Gemeinden Essenheim, Jugenheim in Rheinhessen, Klein-Winternheim, Nieder-Olm, Ober-Olm, Sörgenloch, Stadecken-Elsheim, Zornheim),
  Rhein-Nahe (= Gemeinden Bacharach, Breitscheid, Manubach, Münster-Sarmsheim, Niederheimbach, Oberdiebach, Oberheimbach, Trechtingshausen, Waldalgesheim, Weiler bei Bingen),
  Sprendlingen-Gensingen (= Gemeinden Aspisheim, Badenheim, Gensingen, Grolsheim, Horrweiler, Sankt Johann, Sprendlingen, Welgesheim, Wolfsheim, Zotzenheim)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 207)
207WormsKreisfreie Stadt Worms,
  Landkreis Alzey-Worms,
  vom Landkreis Mainz-Bingen
  die Verbandsgemeinden
Bodenheim (= Gemeinden Bodenheim, Gau-Bischofsheim, Harxheim, Lörzweiler, Nackenheim),
  Guntersblum (= Gemeinden Dolgesheim, Dorn-Dürkheim, Eimsheim, Guntersblum, Hillesheim, Ludwigshöhe, Uelversheim, Weinolsheim, Wintersheim),
  Nierstein-Oppenheim (= Gemeinden Dalheim, Dexheim, Dienheim, Friesenheim, Hahnheim, Köngernheim, Mommenheim, Nierstein, Oppenheim, Selzen, Undenheim)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 206)
208Ludwigshafen/FrankenthalKreisfreie Städte Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein,
  vom Rhein-Pfalz-Kreis
  die verbandsfreien Gemeinden
Altrip, Bobenheim-Roxheim, Böhl-Iggelheim, Lambsheim, Limburgerhof, Mutterstadt, Neuhofen,
  die Verbandsgemeinden
Dannstadt-Schauernheim (= Gemeinden Dannstadt-Schauernheim, Hochdorf-Assenheim, Rödersheim-Gronau),
  Heßheim (= Gemeinden Beindersheim, Großniedesheim, Heßheim, Heuchelheim bei Frankenthal, Kleinniedesheim),
  Maxdorf (= Gemeinden Birkenheide, Fußgönheim, Maxdorf)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 209)
209Neustadt – SpeyerKreisfreie Städte Neustadt an der Weinstraße, Speyer,
  Landkreis Bad Dürkheim,
  vom Rhein-Pfalz-Kreis
  die verbandsfreien Gemeinden
Römerberg, Schifferstadt,
  die Verbandsgemeinden
Dudenhofen (= Gemeinden Dudenhofen, Hanhofen, Harthausen),
  Waldsee (= Gemeinden Otterstadt, Waldsee)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 208)
210KaiserslauternKreisfreie Stadt Kaiserslautern,
  Donnersbergkreis, Landkreis Kusel,
  vom Landkreis Kaiserslautern
  die Verbandsgemeinden
Enkenbach-Alsenborn (= Gemeinden Enkenbach-Alsenborn, Mehlingen, Neuhemsbach, Sembach),
  Hochspeyer (= Gemeinden Fischbach, Frankenstein, Hochspeyer, Waldleiningen),
  Otterbach (= Gemeinden Frankelbach, Hirschhorn/Pfalz, Katzweiler, Mehlbach, Olsbrücken, Otterbach, Sulzbachtal),
  Otterberg (= Gemeinden Heiligenmoschel, Niederkirchen, Otterberg, Schallodenbach, Schneckenhausen),
  Weilerbach (= Gemeinden Erzenhausen, Eulenbis, Kollweiler, Mackenbach, Reichenbach-Steegen, Rodenbach, Schwedelbach, Weilerbach)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 211)
211PirmasensKreisfreie Städte Pirmasens, Zweibrücken,
  Landkreis Südwestpfalz,
  vom Landkreis Kaiserslautern
  die Verbandsgemeinden
Bruchmühlbach-Miesau (= Gemeinden Bruchmühlbach-Miesau, Gerhardsbrunn, Lambsborn, Langwieden, Martinshöhe),
  Kaiserslautern-Süd (= Gemeinden Krickenbach, Linden, Queidersbach, Schopp, Stelzenberg, Trippstadt),
  Landstuhl (= Gemeinden Bann, Hauptstuhl, Kindsbach, Landstuhl, Mittelbrunn, Oberarnbach),
  Ramstein-Miesenbach (= Gemeinden Hütschenhausen, Kottweiler-Schwanden, Niedermohr, Ramstein-Miesenbach, Steinwenden)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 210)
212SüdpfalzKreisfreie Stadt Landau in der Pfalz,
  Landkreise Germersheim, Südliche Weinstraße
Bayern
213AltöttingLandkreise Altötting, Mühldorf a. Inn
214Erding – EbersbergLandkreise Ebersberg, Erding
215FreisingLandkreise Freising, Pfaffenhofen a.d. Ilm
216FürstenfeldbruckLandkreise Dachau, Fürstenfeldbruck
217IngolstadtKreisfreie Stadt Ingolstadt,
  Landkreise Eichstätt, Neuburg-Schrobenhausen
218München-NordVon der kreisfreien Stadt München
  die Stadtbezirke 3, 4, 10 bis 12, 24
  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 219, 220, 221)
219München-OstVon der kreisfreien Stadt München
  die Stadtbezirke 1, 5, 13 bis 16
  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 218, 220, 221)
220München-SüdVon der kreisfreien Stadt München
  die Stadtbezirke 6, 7, 17 bis 20
  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 218, 219, 221)
221München-West/MitteVon der kreisfreien Stadt München
  die Stadtbezirke 2, 8, 9, 21 bis 23, 25
  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 218, 219, 220)
222München-LandLandkreis München,
  vom Landkreis Starnberg
  die Gemeinde
Krailling
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 224)
223RosenheimKreisfreie Stadt Rosenheim,
  Landkreis Rosenheim
224StarnbergLandkreise Bad Tölz-Wolfratshausen, Miesbach,
  vom Landkreis Starnberg
  die Gemeinden
Andechs, Berg, Feldafing, Gauting, Gilching, Herrsching a. Ammersee, Inning a. Ammersee, Pöcking, Seefeld, Starnberg, Tutzing, Weßling, Wörthsee
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 222)
225TraunsteinLandkreise Berchtesgadener Land, Traunstein
226WeilheimLandkreise Garmisch-Partenkirchen, Landsberg am Lech, Weilheim-Schongau
227DeggendorfLandkreise Deggendorf, Freyung-Grafenau
228LandshutKreisfreie Stadt Landshut,
  Landkreise Kelheim, Landshut
229PassauKreisfreie Stadt Passau,
  Landkreis Passau
230Rottal-InnLandkreise Dingolfing-Landau, Rottal-Inn
231StraubingKreisfreie Stadt Straubing,
  Landkreise Regen, Straubing-Bogen
232AmbergKreisfreie Stadt Amberg,
  Landkreise Amberg-Sulzbach, Neumarkt i.d. OPf.
233RegensburgKreisfreie Stadt Regensburg,
  Landkreis Regensburg
234SchwandorfLandkreise Cham, Schwandorf
235WeidenKreisfreie Stadt Weiden i.d. OPf.,
  Landkreise Neustadt a.d. Waldnaab, Tirschenreuth
236BambergKreisfreie Stadt Bamberg,
  vom Landkreis Bamberg
  die Gemeinden
Altendorf, Buttenheim, Frensdorf, Hallstadt, Hirschaid, Pettstadt, Pommersfelden, Schlüsselfeld, Strullendorf,
  die Verwaltungsgemeinschaften
Burgebrach (= Gemeinden Burgebrach, Schönbrunn i. Steigerwald),
  Ebrach (= Gemeinden Burgwindheim, Ebrach),
  Lisberg (= Gemeinden Lisberg, Priesendorf),
  Stegaurach (= Gemeinden Stegaurach, Walsdorf)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 240),
  vom Landkreis Forchheim
  die Gemeinden
Eggolsheim, Forchheim, Hallerndorf, Hausen, Heroldsbach, Igensdorf, Langensendelbach, Neunkirchen a. Brand,
  die Verwaltungsgemeinschaften
Dormitz (= Gemeinden Dormitz, Hetzles, Kleinsendelbach),
  Effeltrich (= Gemeinden Effeltrich, Poxdorf),
  Gosberg (= Gemeinden Kunreuth, Pinzberg, Wiesenthau),
  Kirchehrenbach (= Gemeinden Kirchehrenbach, Leutenbach, Weilersbach)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 237)
237BayreuthKreisfreie Stadt Bayreuth,
  Landkreis Bayreuth,
  vom Landkreis Forchheim
  die Gemeinden
Egloffstein, Gößweinstein, Obertrubach, Pretzfeld, Wiesenttal,
  die Verwaltungsgemeinschaften
Ebermannstadt (= Gemeinden Ebermannstadt, Unterleinleiter),
  Gräfenberg (= Gemeinden Gräfenberg, Hiltpoltstein, Weißenohe)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 236)
238CoburgKreisfreie Stadt Coburg,
  Landkreise Coburg, Kronach
239HofKreisfreie Stadt Hof,
  Landkreise Hof, Wunsiedel i. Fichtelgebirge
240KulmbachLandkreise Kulmbach, Lichtenfels,
  vom Landkreis Bamberg
  die Gemeinden
Bischberg, Breitengüßbach, Gundelsheim, Heiligenstadt i. OFr., Kemmern, Litzendorf, Memmelsdorf, Oberhaid, Rattelsdorf, Scheßlitz, Viereth-Trunstadt, Zapfendorf,
  die Verwaltungsgemeinschaften
Baunach (= Gemeinden Baunach, Gerach, Lauter, Reckendorf),
  Steinfeld (= Gemeinden Königsfeld, Stadelhofen, Wattendorf)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 236)
241AnsbachKreisfreie Stadt Ansbach,
  Landkreise Ansbach, Weißenburg-Gunzenhausen
242ErlangenKreisfreie Stadt Erlangen,
  Landkreis Erlangen-Höchstadt
243FürthKreisfreie Stadt Fürth,
  Landkreise Fürth, Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim
244Nürnberg-NordVon der kreisfreien Stadt Nürnberg
 die Bezirke 01 bis 13, 22 bis 30, 64, 65, 70 bis 87, 90 bis 95
  (Übrige Bezirke s. Wkr. 245)
245Nürnberg-SüdKreisfreie Stadt Schwabach,
  von der kreisfreien Stadt Nürnberg
  die Bezirke 14 bis 21, 31 bis 55, 60 bis 63, 96, 97
  (Übrige Bezirke s. Wkr. 244)
246RothLandkreise Nürnberger Land, Roth
247AschaffenburgKreisfreie Stadt Aschaffenburg,
  Landkreis Aschaffenburg
248Bad KissingenLandkreise Bad Kissingen, Haßberge, Rhön-Grabfeld
249Main-SpessartLandkreise Main-Spessart, Miltenberg
250SchweinfurtKreisfreie Stadt Schweinfurt,
  Landkreise Kitzingen, Schweinfurt
251WürzburgKreisfreie Stadt Würzburg,
  Landkreis Würzburg
252Augsburg-StadtKreisfreie Stadt Augsburg,
  vom Landkreis Augsburg
  die Gemeinde
Königsbrunn
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 253)
253Augsburg-LandVom Landkreis Aichach-Friedberg
  die Gemeinden
Affing, Aichach, Friedberg, Hollenbach, Kissing, Merching, Rehling, Ried,
  die Verwaltungsgemeinschaften
Dasing (= Gemeinden Adelzhausen, Dasing, Eurasburg, Obergriesbach, Sielenbach),
  Mering (= Gemeinden Mering, Schmiechen, Steindorf)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 254),
  vom Landkreis Augsburg
  die Gemeinden
Adelsried, Altenmünster, Aystetten, Biberbach, Bobingen, Diedorf, Dinkelscherben, Fischach, Gablingen, Gersthofen, Graben, Horgau, Kutzenhausen, Langweid a. Lech, Meitingen, Neusäß, Schwabmünchen, Stadtbergen, Thierhaupten, Wehringen, Zusmarshausen,
  die Verwaltungsgemeinschaften
Gessertshausen (= Gemeinden Gessertshausen, Ustersbach),
  Großaitingen (= Gemeinden Großaitingen, Kleinaitingen, Oberottmarshausen),
  Langerringen (= Gemeinden Hiltenfingen, Langerringen),
  Lechfeld (= Gemeinden Klosterlechfeld, Untermeitingen),
  Nordendorf (= Gemeinden Allmannshofen, Ehingen, Ellgau, Kühlenthal, Nordendorf, Westendorf),
  Stauden (= Gemeinden Langenneufnach, Mickhausen, Mittelneufnach, Scherstetten, Walkertshofen),
  Welden (= Gemeinden Bonstetten, Emersacker, Heretsried, Welden)
  (Übrige Gemeinde s. Wkr. 252)
254Donau-RiesLandkreise Dillingen a.d. Donau, Donau-Ries,
  vom Landkreis Aichach-Friedberg
  die Gemeinde
Inchenhofen,
  die Verwaltungsgemeinschaften
Aindling (= Gemeinden Aindling, Petersdorf, Todtenweis),
  Kühbach (= Gemeinden Kühbach, Schiltberg),
  Pöttmes (= Gemeinden Baar [Schwaben], Pöttmes)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 253)
255Neu-UlmLandkreise Günzburg, Neu-Ulm,
  vom Landkreis Unterallgäu
  die Verwaltungsgemeinschaften
Babenhausen (= Gemeinden Babenhausen, Egg a.d. Günz, Kettershausen, Kirchhaslach, Oberschönegg, Winterrieden),
  Boos (= Gemeinden Boos, Fellheim, Heimertingen, Niederrieden, Pleß),
  Erkheim (= Gemeinden Erkheim, Kammlach, Lauben, Westerheim),
  Pfaffenhausen (= Gemeinden Breitenbrunn, Oberrieden, Pfaffenhausen, Salgen)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 257)
256OberallgäuKreisfreie Stadt Kempten (Allgäu),
  Landkreise Lindau (Bodensee), Oberallgäu
257OstallgäuKreisfreie Städte Kaufbeuren, Memmingen,
  Landkreis Ostallgäu,
  vom Landkreis Unterallgäu
  die Gemeinden
Bad Wörishofen, Buxheim, Ettringen, Markt Rettenbach, Markt Wald, Mindelheim, Sontheim, Tussenhausen und das gemeindefreie Gebiet Ungerhauser Wald,
  die Verwaltungsgemeinschaften
Bad Grönenbach (= Gemeinden Bad Grönenbach, Wolfertschwenden, Woringen),
  Dirlewang (= Gemeinden Apfeltrach, Dirlewang, Stetten, Unteregg),
  Illerwinkel (= Gemeinden Kronburg, Lautrach, Legau),
Kirchheim i. Schw. (= Gemeinden Eppishausen, Kirchheim i. Schw.),
  Memmingerberg (= Gemeinden Benningen, Holzgünz, Lachen, Memmingerberg, Trunkelsberg, Ungerhausen),
  Ottobeuren (= Gemeinden Böhen, Hawangen, Ottobeuren),
  Türkheim (= Gemeinden Amberg, Rammingen, Türkheim, Wiedergeltingen)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 255)
Baden-Württemberg
258Stuttgart IVom Stadtkreis Stuttgart
  die Stadtbezirke Birkach, Degerloch, Hedelfingen, Möhringen, Plieningen, Sillenbuch, Stuttgart-Mitte, Stuttgart-Nord, Stuttgart-Süd, Stuttgart-West, Vaihingen
  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 259)
259Stuttgart IIVom Stadtkreis Stuttgart
  die Stadtbezirke Bad Cannstatt, Botnang, Feuerbach, Mühlhausen, Münster, Obertürkheim, Stammheim, Stuttgart-Ost, Untertürkheim, Wangen, Weilimdorf, Zuffenhausen
  (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 258)
260BöblingenVom Landkreis Böblingen
  die Gemeinden
Aidlingen, Altdorf, Böblingen, Bondorf, Deckenpfronn, Ehningen, Gärtringen, Gäufelden, Grafenau, Herrenberg, Hildrizhausen, Holzgerlingen, Jettingen, Leonberg, Magstadt, Mötzingen, Nufringen, Renningen, Rutesheim, Schönaich, Sindelfingen, Weil der Stadt, Weil im Schönbuch, Weissach
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 262)
261EsslingenVom Landkreis Esslingen
  die Gemeinden
Aichwald, Altbach, Baltmannsweiler, Deizisau, Denkendorf, Esslingen am Neckar, Hochdorf, Köngen, Lichtenwald, Neuhausen auf den Fildern, Ostfildern, Plochingen, Reichenbach an der Fils, Wendlingen am Neckar, Wernau (Neckar)
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 262)
262NürtingenVom Landkreis Böblingen
  die Gemeinden
Steinenbronn, Waldenbuch
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 260),
  vom Landkreis Esslingen
  die Gemeinden
Aichtal, Altdorf, Altenriet, Bempflingen, Beuren, Bissingen an der Teck, Dettingen unter Teck, Erkenbrechtsweiler, Filderstadt, Frickenhausen, Großbettlingen, Holzmaden, Kirchheim unter Teck, Kohlberg, Leinfelden-Echterdingen, Lenningen, Neckartailfingen, Neckartenzlingen, Neidlingen, Neuffen, Notzingen, Nürtingen, Oberboihingen, Ohmden, Owen, Schlaitdorf, Unterensingen, Weilheim an der Teck, Wolfschlugen
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 261)
263GöppingenLandkreis Göppingen
264WaiblingenVom Rems-Murr-Kreis
  die Gemeinden
Alfdorf, Berglen, Fellbach, Kaisersbach, Kernen im Remstal, Korb, Leutenbach, Plüderhausen, Remshalden, Rudersberg, Schorndorf, Schwaikheim, Urbach, Waiblingen, Weinstadt, Welzheim, Winnenden, Winterbach
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 269)
265LudwigsburgVom Landkreis Ludwigsburg
  die Gemeinden
Asperg, Ditzingen, Eberdingen, Gerlingen, Hemmingen, Korntal-Münchingen, Kornwestheim, Ludwigsburg, Markgröningen, Möglingen, Oberriexingen, Remseck am Neckar, Schwieberdingen, Sersheim, Vaihingen an der Enz
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 266)
266Neckar-ZaberVom Landkreis Heilbronn
  die Gemeinden
Abstatt, Beilstein, Brackenheim, Cleebronn, Flein, Güglingen, Ilsfeld, Lauffen am Neckar, Leingarten, Neckarwestheim, Nordheim, Pfaffenhofen, Talheim, Untergruppenbach, Zaberfeld
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 267),
  vom Landkreis Ludwigsburg
  die Gemeinden
Affalterbach, Benningen am Neckar, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg am Neckar, Freudental, Gemmrigheim, Großbottwar, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Löchgau, Marbach am Neckar, Mundelsheim, Murr, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Sachsenheim, Steinheim an der Murr, Tamm, Walheim
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 265)
267HeilbronnStadtkreis Heilbronn,
  vom Landkreis Heilbronn
  die Gemeinden
Bad Friedrichshall, Bad Rappenau, Bad Wimpfen, Eberstadt, Ellhofen, Eppingen, Erlenbach, Gemmingen, Gundelsheim, Hardthausen am Kocher, Ittlingen, Jagsthausen, Kirchardt, Langenbrettach, Lehrensteinsfeld, Löwenstein, Massenbachhausen, Möckmühl, Neckarsulm, Neudenau, Neuenstadt am Kocher, Obersulm, Oedheim, Offenau, Roigheim, Schwaigern, Siegelsbach, Untereisesheim, Weinsberg, Widdern, Wüstenrot
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 266)
268Schwäbisch Hall – HohenloheHohenlohekreis, Landkreis Schwäbisch Hall
269Backnang – Schwäbisch GmündVom Ostalbkreis
  die Gemeinden
Abtsgmünd, Bartholomä, Böbingen an der Rems, Durlangen, Eschach, Göggingen, Gschwend, Heubach, Heuchlingen, Iggingen, Leinzell, Lorch, Mögglingen, Mutlangen, Obergröningen, Ruppertshofen, Schechingen, Schwäbisch Gmünd, Spraitbach, Täferrot, Waldstetten
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 270),
  vom Rems-Murr-Kreis
  die Gemeinden
Allmersbach im Tal, Althütte, Aspach, Auenwald, Backnang, Burgstetten, Großerlach, Kirchberg an der Murr, Murrhardt, Oppenweiler, Spiegelberg, Sulzbach an der Murr, Weissach im Tal
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 264)
270Aalen – HeidenheimLandkreis Heidenheim,
  vom Ostalbkreis
  die Gemeinden
Aalen, Adelmannsfelden, Bopfingen, Ellenberg, Ellwangen (Jagst), Essingen, Hüttlingen, Jagstzell, Kirchheim am Ries, Lauchheim, Neresheim, Neuler, Oberkochen, Rainau, Riesbürg, Rosenberg, Stödtlen, Tannhausen, Unterschneidheim, Westhausen, Wört
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 269)
271Karlsruhe-StadtStadtkreis Karlsruhe
272Karlsruhe-LandVom Landkreis Karlsruhe
  die Gemeinden
Bretten, Dettenheim, Eggenstein-Leopoldshafen, Ettlingen, Gondelsheim, Graben-Neudorf, Karlsbad, Kraichtal, Kürnbach, Linkenheim-Hochstetten, Malsch, Marxzell, Oberderdingen, Pfinztal, Rheinstetten, Stutensee, Sulzfeld, Waldbronn, Walzbachtal, Weingarten (Baden), Zaisenhausen
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 278)
273RastattStadtkreis Baden-Baden,
  Landkreis Rastatt
274HeidelbergStadtkreis Heidelberg,
  vom Rhein-Neckar-Kreis
  die Gemeinden
Dossenheim, Edingen-Neckarhausen, Eppelheim, Heddesheim, Hemsbach, Hirschberg an der Bergstraße, Ilvesheim, Ladenburg, Laudenbach, Schriesheim, Weinheim
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 277, 278)
275MannheimStadtkreis Mannheim
276Odenwald – TauberMain-Tauber-Kreis, Neckar-Odenwald-Kreis
277Rhein-NeckarVom Rhein-Neckar-Kreis
  die Gemeinden
Angelbachtal, Bammental, Dielheim, Eberbach, Epfenbach, Eschelbronn, Gaiberg, Heddesbach, Heiligkreuzsteinach, Helmstadt-Bargen, Leimen, Lobbach, Malsch, Mauer, Meckesheim, Mühlhausen, Neckarbischofsheim, Neckargemünd, Neidenstein, Nußloch, Rauenberg, Reichartshausen, Sandhausen, St. Leon-Rot, Schönau, Schönbrunn, Sinsheim, Spechbach, Waibstadt, Walldorf, Wiesenbach, Wiesloch, Wilhelmsfeld, Zuzenhausen
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 274, 278)
278Bruchsal – SchwetzingenVom Landkreis Karlsruhe
  die Gemeinden
Bad Schönborn, Bruchsal, Forst, Hambrücken, Karlsdorf-Neuthard, Kronau, Oberhausen-Rheinhausen, Östringen, Philippsburg, Ubstadt-Weiher, Waghäusel
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 272),
  vom Rhein-Neckar-Kreis
  die Gemeinden
Altlußheim, Brühl, Hockenheim, Ketsch, Neulußheim, Oftersheim, Plankstadt, Reilingen, Schwetzingen
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 274, 277)
279PforzheimStadtkreis Pforzheim,
  Enzkreis
280CalwLandkreise Calw, Freudenstadt
281FreiburgStadtkreis Freiburg im Breisgau,
  vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
  die Gemeinden
Au, Bötzingen, Bollschweil, Breisach am Rhein, Ebringen, Ehrenkirchen, Eichstetten am Kaiserstuhl, Gottenheim, Horben, Ihringen, March, Merdingen, Merzhausen, Pfaffenweiler, Schallstadt, Sölden, Umkirch, Vogtsburg im Kaiserstuhl, Wittnau
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 282, 288)
282Lörrach – MüllheimLandkreis Lörrach,
  vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
  die Gemeinden
Auggen, Bad Krozingen, Badenweiler, Ballrechten-Dottingen, Buggingen, Eschbach, Hartheim, Heitersheim, Müllheim, Münstertal/Schwarzwald, Neuenburg am Rhein, Staufen im Breisgau, Sulzburg
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 281, 288)
283Emmendingen – LahrLandkreis Emmendingen,
  vom Ortenaukreis
  die Gemeinden
Ettenheim, Fischerbach, Friesenheim, Haslach im Kinzigtal, Hofstetten, Kappel-Grafenhausen, Kippenheim, Lahr/Schwarzwald, Mahlberg, Meißenheim, Mühlenbach, Ringsheim, Rust, Schuttertal, Schwanau, Seelbach, Steinach
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 284, 286)
284OffenburgVom Ortenaukreis
  die Gemeinden
Achern, Appenweier, Bad Peterstal-Griesbach, Berghaupten, Biberach, Durbach, Gengenbach, Hohberg, Kappelrodeck, Kehl, Lauf, Lautenbach, Neuried, Nordrach, Oberharmersbach, Oberkirch, Offenburg, Ohlsbach, Oppenau, Ortenberg, Ottenhöfen im Schwarzwald, Renchen, Rheinau, Sasbach, Sasbachwalden, Schutterwald, Seebach, Willstätt, Zell am Harmersbach
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 283, 286)
285Rottweil – TuttlingenLandkreise Rottweil, Tuttlingen
286Schwarzwald-BaarSchwarzwald-Baar-Kreis,
  vom Ortenaukreis
  die Gemeinden
Gutach (Schwarzwaldbahn), Hausach, Hornberg, Oberwolfach, Wolfach
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 283, 284)
287KonstanzLandkreis Konstanz
288WaldshutLandkreis Waldshut,
  vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
  die Gemeinden
Breitnau, Buchenbach, Eisenbach (Hochschwarzwald), Feldberg (Schwarzwald), Friedenweiler, Glottertal, Gundelfingen, Heuweiler, Hinterzarten, Kirchzarten, Lenzkirch, Löffingen, Oberried, St. Märgen, St. Peter, Schluchsee, Stegen, Titisee-Neustadt
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 281, 282)
289ReutlingenLandkreis Reutlingen
290TübingenLandkreis Tübingen,
  vom Zollernalbkreis
  die Gemeinden
Bisingen, Burladingen, Grosselfingen, Hechingen, Jungingen, Rangendingen
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 295)
291UlmStadtkreis Ulm,
  Alb-Donau-Kreis
292BiberachLandkreis Biberach,
  vom Landkreis Ravensburg
  die Gemeinden
Aichstetten, Aitrach, Bad Wurzach, Kißlegg
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 294)
293BodenseeBodenseekreis,
  vom Landkreis Sigmaringen
  die Gemeinden
Herdwangen-Schönach, Illmensee, Pfullendorf, Wald
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 295)
294RavensburgVom Landkreis Ravensburg
  die Gemeinden
Achberg, Altshausen, Amtzell, Argenbühl, Aulendorf, Bad Waldsee, Baienfurt, Baindt, Berg, Bergatreute, Bodnegg, Boms, Ebenweiler, Ebersbach-Musbach, Eichstegen, Fleischwangen, Fronreute, Grünkraut, Guggenhausen, Horgenzell, Hoßkirch, Isny im Allgäu, Königseggwald, Leutkirch im Allgäu, Ravensburg, Riedhausen, Schlier, Unterwaldhausen, Vogt, Waldburg, Wangen im Allgäu, Weingarten, Wilhelmsdorf, Wolfegg, Wolpertswende
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 292)
295Zollernalb – SigmaringenVom Landkreis Sigmaringen
  die Gemeinden
Bad Saulgau, Beuron, Bingen, Gammertingen, Herbertingen, Hettingen, Hohentengen, Inzigkofen, Krauchenwies, Leibertingen, Mengen, Meßkirch, Neufra, Ostrach, Sauldorf, Scheer, Schwenningen, Sigmaringen, Sigmaringendorf, Stetten am kalten Markt, Veringenstadt
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 293),
  vom Zollernalbkreis
  die Gemeinden
Albstadt, Balingen, Bitz, Dautmergen, Dormettingen, Dotternhausen, Geislingen, Haigerloch, Hausen am Tann, Meßstetten, Nusplingen, Obernheim, Ratshausen, Rosenfeld, Schömberg, Straßberg, Weilen unter den Rinnen, Winterlingen, Zimmern unter der Burg
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 290)
Saarland
296SaarbrückenVom Regionalverband Saarbrücken
  die Gemeinden
  Großrosseln, Kleinblittersdorf, Püttlingen, Riegelsberg, Saarbrücken, Völklingen
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 298, 299)
297SaarlouisLandkreis Merzig-Wadern,
  vom Landkreis Saarlouis
  die Gemeinden
Bous, Dillingen/Saar, Ensdorf, Nalbach, Rehlingen-Siersburg, Saarlouis, Saarwellingen, Schwalbach, Überherrn, Wadgassen, Wallerfangen
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 298)
298St. WendelLandkreis St. Wendel,
  vom Regionalverband Saarbrücken
  die Gemeinde Heusweiler
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 296, 299),
  vom Landkreis Neunkirchen
  die Gemeinden
  Eppelborn, Illingen, Merchweiler, Ottweiler, Schiffweiler
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 299),
  vom Landkreis Saarlouis
  die Gemeinden
  Lebach, Schmelz
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 297)
299HomburgSaarpfalz-Kreis,
  vom Regionalverband Saarbrücken
  die Gemeinden
  Friedrichsthal, Quierschied, Sulzbach/Saar
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 296, 298),
  vom Landkreis Neunkirchen
  die Gemeinden
  Neunkirchen, Spiesen-Elversberg
  (Übrige Gemeinden s. Wkr. 298)