(1) Erhält das Register eine Mitteilung über
- 1.
- eine Verwarnung mit Strafvorbehalt,
- 2.
- die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe,
- 3.
- die Zurückstellung der Vollstreckung oder die Aussetzung einer Strafe, eines Strafrestes oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung,
- 4.
- den Erlaß oder Teilerlaß der Strafe,
(2) Das gleiche gilt, wenn eine Mitteilung über die Bewilligung einer weiteren in Absatz 1 bezeichneten Anordnung oder ein Suchvermerk eingeht.
(3) Wird eine in Absatz 1 bezeichnete Entscheidung widerrufen und ist im Register eine weitere Entscheidung nach Absatz 1 eingetragen, so hat die Registerbehörde die Behörde, welche die weitere Entscheidung mitgeteilt hat, von dem Widerruf zu benachrichtigen.
