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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 44 Vertrauliche Behandlung der Auskünfte

Auskünfte aus dem Zentralregister an Behörden (§ 30 Abs. 5, §§ 31, 41, 43) dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.