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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
§ 67 Eintragungen in der Erziehungskartei

Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Eintragungen in der gerichtlichen Erziehungskartei sind in das Erziehungsregister zu übernehmen.