(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 
- 1.
 Herstellung und Qualitätskontrolle,
- 2.
 Lack- und Beschichtungstechnologie,
- 3.
 Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle bestehen folgende Vorgaben: 
- 1.
 Der Prüfling soll nachweisen, dass er 
- a)
 komplexe, prozessorientierte Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen,
- b)
 Betriebsmittel auswählen und beurteilen,
- c)
 arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,
- d)
 berufsbezogene Berechnungen durchführen,
- e)
 Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten,
- f)
 die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen sowie
- g)
 Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
- 2.
 dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen: 
- a)
 Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung einer der nach § 18 Absatz 2 Abschnitt B gewählten Wahlqualifikationen herstellen, applizieren und prüfen,
- b)
 nach vorgegebener Zusammensetzung eine Arbeitsrezeptur erstellen;
- 3.
 der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen;
- 4.
 die Prüfungszeit beträgt insgesamt 540 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Lack- und Beschichtungstechnologie bestehen folgende Vorgaben: 
- 1.
 Der Prüfling soll nachweisen, dass er 
- a)
 fachliche Aufgaben im Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,
- b)
 berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie
- c)
 Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
- 2.
 dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen: 
- a)
 Herstellungsverfahren von Beschichtungsstoffen,
- b)
 Aufbau, Eigenschaften und Wirkungsweise von Lackrohstoffen,
- c)
 Formulierung von Beschichtungsstoffen,
- d)
 drei der nach § 18 Absatz 2 Abschnitt B gewählten Wahlqualifikationen;
- 3.
 der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 4.
 die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten;
- 5.
 die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe a, b und c sind mit insgesamt 40 Prozent und die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe d mit 60 Prozent zu gewichten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 
- 1.
 Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
 der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
 die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.