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N-Lex
Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack *)
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Inhaltsübersicht
Teil 1
Gemeinsame Vorschriften
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
Teil 2
Vorschriften für den Ausbildungsberuf Chemielaborant/Chemielaborantin
§ 4 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
§ 6 Abschlussprüfung
§ 7 Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung
§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung
§ 10 Mündliche Ergänzungsprüfung
Teil 3
Vorschriften für den Ausbildungsberuf Biologielaborant/Biologielaborantin
§ 11 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 12 Durchführung der Berufsausbildung
§ 13 Abschlussprüfung
§ 14 Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 15 Teil 2 der Abschlussprüfung
§ 16 Gewichtungs- und Bestehensregelung
§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung
Teil 4
Vorschriften für den Ausbildungsberuf Lacklaborant/Lacklaborantin
§ 18 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 19 Durchführung der Berufsausbildung
§ 20 Abschlussprüfung
§ 21 Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 22 Teil 2 der Abschlussprüfung
§ 23 Gewichtungs- und Bestehensregelung
§ 24 Mündliche Ergänzungsprüfung
Teil 5
Schlussvorschriften
§ 25 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Chemielaboranten und zur Chemielaborantin
Anlage 2 (zu § 11 Absatz 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Biologielaboranten und zur Biologielaborantin
Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Lacklaboranten und zur Lacklaborantin
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