I.1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
I.2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehung des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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I.3 | Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care) (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3) | |
I.3.1 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.1) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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| | - e)
Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden erläutern - f)
persönliche Schutzausrüstungen unterscheiden und handhaben - g)
Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten - h)
Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifen - i)
Maßnahmen zum Schutz gegen die gefährlichen Wirkungen des Stroms bei unterschiedlichen Netzsystemen anwenden - j)
Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben von Behältern und Fördersystemen zuordnen - k)
Regeln der Arbeitshygiene anwenden - l)
ergonomische Grundregeln anwenden sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit ergreifen - m)
mit Gefahrstoffen umgehen; Gefahren erläutern und vermeiden
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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I.3.2 | Anlagensicherheit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.2) | - a)
Exzonen, Zündschutzarten und Temperaturklassen beachten - b)
Einrichtungen zur Anlagensicherheit unterscheiden und beachten - c)
bei Störungen betriebsspezifische Maßnahmen einleiten
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I.3.3 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.3) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen - e)
Abfälle sammeln, lagern und für die Verwertung bereitstellen
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I.3.4 | Einsetzen von Energieträgern (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.4) | - a)
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unterscheiden und unter Beachtung des Wirkungsgrades und des Gefährdungspotenzials einsetzen; Zusammenhänge der Energieumwandlung beschreiben - b)
Wirkungsweise der Energieträger unterscheiden und Maschinen und Apparate, insbesondere Wärmetauscher, einsetzen
| 6*) | | |
I.3.5 | Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.5) | - a)
Fördersysteme einschließlich Armaturen bedienen und pflegen - b)
Werkstoffe unter Beachtung ihrer mechanischen, thermischen und chemischen Eigenschaften einsetzen - c)
Anlagenteile und Geräte zum Einsatz vorbereiten - d)
Maßnahmen zum Schutz vor Korrosion, Verschleiß, Unterkühlung und Überhitzung ergreifen - e)
Arbeitsmittel warten und pflegen
| 3*) | | |
I.3.6 | Qualitätsmanagement, Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.6) | - a)
betriebsspezifische Instrumente des Qualitätsmanagements erläutern und aufgabenspezifisch anwenden - b)
prozess- und kundenorientiert arbeiten
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
I.3.7 | Kostenorientiertes Handeln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.7) | - a)
Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzen - b)
zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen
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I.4 | Arbeitsorganisation und Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4) | |
I.4.1 | Planen und Steuern von Prozess-, Betriebs- und Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4.1) | - a)
Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge sowie Betriebsmittel auswählen, lagern, disponieren und bereitstellen - b)
Fließbilder, Funktionspläne und Verfahrensvorschriften zur Planung von Arbeitsabläufen anwenden - c)
Arbeitsabläufe festlegen und Abwicklungszeiten einschätzen. Arbeitsschritte und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben durchführen; bei Abweichung von der Planung die Arbeitsschritte auf die veränderte Situation korrigiert abstimmen
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I.4.2 | Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4.2) | - a)
Problemlösungsmethoden anwenden - b)
Kommunikationsregeln anwenden; Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzen
| 3*) | 2*) | |
- c)
Aufgaben im Team bearbeiten und abstimmen; Ergebnisse auswerten, kontrollieren und darstellen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
I.4.3 | Informations- beschaffung, Dokumentation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4.3) | - a)
Informationsquellen auswählen und unter Berücksichtigung auch fremdsprachiger Fachbegriffe anwenden - b)
Dokumentationsarten unterscheiden - c)
Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen - d)
Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren und beurteilen
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I.4.4 | Kommunikations- und Informationssysteme (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4.4) | - a)
betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzen - b)
mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeiten - c)
Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden
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I.5 | Umgehen mit Arbeitsstoffen und Bestimmen von Stoffkonstanten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 5) | - a)
chemische Gesetzmäßigkeiten, insbesondere chemische Bindung und Reaktionsfähigkeit, beachten - b)
typische anorganische und organische Reaktionen unterscheiden - c)
physikalische Gesetzmäßigkeiten, insbesondere Aggregatzustandsänderungen und den Einfluss von Druck und Temperatur auf Gasvolumina beachten - d)
aliphatische und aromatische Kohlenwasserstoffe, Alkanole, Alkanale und Karbonsäuren unterscheiden - e)
mit Säuren, Basen, Salzen und deren Lösungen umgehen - f)
mit Lösemitteln umgehen - g)
mit Gasen umgehen - h)
Arbeitsstoffe kennzeichnen und lagern - i)
Verfahren zur Probennahme und Probenvorbereitung für die Inprozesskontrolle und Endproduktprüfung unterscheiden; Proben nehmen - j)
Säure-Base-Titrationen durchführen und auswerten; pH-Wert bestimmen - k)
Volumen, Masse und Dichte von Feststoffen und Flüssigkeiten bestimmen - l)
Stoffkonstanten, insbesondere Viskosität, Brechzahl, Schmelztemperatur bestimmen und auswerten
| 10 | 4 | |
| | - m)
betriebsübliche Analysenverfahren, insbesondere fotometrische oder chromatografische, anwenden und auswerten - n)
physikalisch-chemische Gesetzmäßigkeiten beachten, insbesondere über Energieinhalte bei exo- und endothermen Reaktionen sowie den Einfluss von Druck und Temperatur auf chemische Reaktionen Auskunft geben
| | 4 | |
| | - o)
über den Einfluss chemischer und physikalischer Eigenschaften von Stoffen auf den Reaktionsprozess Auskunft geben und bei dessen Durchführung beachten
| | | 4 |
I.6 | Verfahrenstechnische Grundoperationen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 6) | - a)
Grundoperationen unterscheiden, Geräte ihren Einsatzgebieten zuordnen - b)
Stoffportionen definieren und die Zusammensetzung von Mischphasen berechnen, definierte Lösungen herstellen
| | | |
- c)
Feststoff nach einem Verfahren zerkleinern und klassieren - d)
Feststoff-Flüssigkeits-Gemische insbesondere durch Sedimentieren und Filtrieren trennen - e)
Gemische durch Umkristallisieren und Destillieren reinigen - f)
Feststoff trocknen - g)
Methoden der Sorption anwenden
| 12 | 6 | |
I.7 | Installationstechnische Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 7) | - a)
Bearbeitungsverfahren von Werkstoffen unterscheiden; Metalle und Kunststoffe manuell bearbeiten - b)
Rohre und Rohrleitungsteile unter Berücksichtigung von Rohrverbindungsarten und -elementen sowie Dichtungsmaterialien verbinden und abdichten - c)
Absperrorgane Einsatzgebieten zuordnen; Absperrorgane bedienen
| 10 | | |
I.8 | Instandhaltung von Fördermitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 8) | - a)
Wellenabdichtungen überprüfen - b)
Fördermittel unterscheiden, prüfen und in Betrieb nehmen - c)
beim Ein- und Ausbau von Fördermitteln mitwirken - d)
vorbeugende Instandhaltung von Fördermitteln durchführen und dokumentieren
| 2 | 4 | |
I.9 | Messtechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 9) | - a)
Messprinzipien und Einsatzgebiete von Geräten zur Bestimmung von Druck, Differenzdruck, Durchfluss, Füllstand, Menge und Temperatur unterscheiden und ihren Einsatzgebieten zuordnen - b)
Druck, Differenzdruck, Füllstand, Durchfluss, Menge und Temperatur messen - c)
elektrische Größen im Gleich- und Wechselstrom messen
| 4 | | |
| | - d)
Einrichtungen zur Erfassung und Übertragung von Signalen unterscheiden - e)
Funktionsweise von Aktoren unterscheiden - f)
Elementen eines Regelkreises Funktionen zuordnen
| | 10 | |
I.10 | Betreiben von Produktionsanlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 10) | - a)
Produktionsprozesse einschließlich der Ver- und Entsorgung und unter Berücksichtigung von Umweltschutzmaßnahmen beschreiben
| 2 | 2 | |
- b)
Anlagen oder Teilanlagen anfahren und abfahren und im Rahmen der Betriebsanweisung fahren
| | 6 | |
I.11 | Thermische und mechanische Verfahrenstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 11) | Destillieren und Rektifizieren- a)
Geräte und Anlagen zum Destillieren und Rektifizieren, insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unterscheiden und einsetzen - b)
Flüssigkeitsgemische unter Beachtung der physikalischen Vorgänge und betriebstechnischen Vorraussetzungen sowie unter Berücksichtigung der Energieeffizienz durch Destillieren und Rektifizieren trennen - c)
Qualität der Produkte prüfen, Abweichungen im Prozess feststellen und Maßnahmen ergreifen
| | | 10 |
| | Filtrieren, Zentrifugieren, Sedimentieren- d)
Geräte und Anlagen zum Sedimentieren, Zentrifugieren und Filtrieren insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unterscheiden und einsetzen - e)
Abweichungen im Prozess feststellen; bei Störungen Maßnahmen einleiten
| | | 10 |
I.12 | Instandhaltung von Produktions- einrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 12) | - a)
Produktionseinrichtungen zur Reparatur und Wartung unter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften und verfahrenstechnischer Bedingungen in und außer Betrieb nehmen - b)
Baugruppen und Bauteile unter Beachtung bauteilspezifischer Montagebedingungen austauschen - c)
Baugruppen und Bauteile sichern und transportieren - d)
vorbeugende Instandhaltung von Produktionseinrichtungen durchführen und dokumentieren
| | | 8 |
I.13 | Steuer- und Regelungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 13) | - a)
logische Grundschaltungen aufbauen und prüfen - b)
Fehler mit Hilfe von Schaltungsunterlagen eingrenzen - c)
Produktionsanlagen mit Hilfe von PLT-Komponenten bedienen - d)
Mess- und Regeleinrichtungen nach Vorgaben und unter Nutzung von betriebsspezifischen Plänen überprüfen und einstellen - e)
Aufbau und Wirkungsweise von Automatisierungssystemen einschließlich speicherprogrammierbarer Steuerungen unterscheiden und ein System bedienen
| | | 12 |
I.14 | Optimieren von Produktionsabläufen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 14) | - a)
Fahrweise von Anlagen oder Teilanlagen nach betrieblichen Vorgaben optimieren - b)
Störungen im Produktionsablauf feststellen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen und bei der Beseitigung durch Fachpersonal mitwirken - c)
Prozessabläufe dokumentieren
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