ChemVerbotsV
Ausfertigungsdatum: 20.01.2017
Vollzitat:
"Chemikalien-Verbotsverordnung vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94; 2018 I S. 1389), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 108) geändert worden ist"
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 21.4.2026 I Nr. 108 |
| Ersetzt V 8053-6-20 v. 14.10.1993 I 1720 (ChemVerbotsV) | |
(+++ Textnachweis ab: 27.1.2017 +++)Die Verordnung wurde als Artikel 1 d. V v. 20.01.2017 I 94 von der Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates erlassen; sie ist gem. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 dieser V am 27.1.2017 in Kraft getreten.
(+++ Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 4 +++)
| Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 |
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| Stoffe/Gemische | Verbote | Ausnahmen |
| Eintrag 1 | ||
Dioxine und Furane
| Stoffe, Gemische und Erzeugnisse dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn die Summe der Gehalte
Nummer 2, 3 und 5 genannten Grenzwerte gelten nur dann als eingehalten, wenn auch der in den jeweils vorhergehenden Nummern festgesetzte Grenzwert für die dort genannten Kongenerengruppen nicht überschritten wird. | Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für
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| Eintrag 2 | ||
| Biopersistente Fasern: Künstliche Mineralfasern, die aus ungerichteten glasigen (Silikat-) Fasern mit einem Massengehalt von über 18 % an Oxiden von Natrium, Kalium, Calcium, Magnesium und Barium bestehen | Stoffe nach Spalte 1 sowie Gemische und Erzeugnisse, die diese Stoffe mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1 % enthalten, dürfen nicht zu Zwecken der Wärme- und Schalldämmung, für den Brandschutz sowie für technische Dämmung im Hochbau in den Verkehr gebracht werden. | Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht
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| Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 |
|---|---|---|
| Stoffe und Gemische | Anforderungen | Erleichterte Anforderungen bei Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten |
| Eintrag 1 | ||
Stoffe und Gemische, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind mit
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| Eintrag 2 | ||
Nicht von Eintrag 1 erfasste Stoffe und Gemische, die
| Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe nach § 8 Absatz 1, 3 und 4 | Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe nach § 8 Absatz 2 bis 4 |