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Kostenordnung für Maßnahmen nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

CSCGKostO

Ausfertigungsdatum: 26.10.1977

Vollzitat:

"Kostenordnung für Maßnahmen nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container vom 26. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1920), die durch Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist"

Stand:Geändert durch Art. 4 Abs. 4 G v. 5.5.2004 I 718

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 30.10.1977 +++)
Auf Grund des Artikels 8 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 10. Februar 1976 zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (BGBl. 1976 II S. 253) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
(1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Besichtigungen nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung erhoben.
(2) Gebührenpflichtig sind die im Gebührenverzeichnis (Anlage dieser Verordnung) aufgeführten Tatbestände. Die Gebühren haben sich im Rahmen der Sätze des Gebührenverzeichnisses zu halten.
(3) Auslagen werden gesondert erhoben, insbesondere findet das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz Anwendung.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 10 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt hinsichtlich der Kosten für die Zulassung der Container mit Wirkung vom 6. September 1977, im übrigen am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesminister für Verkehr
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage zur Kostenordnung für Maßnahmen nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1977, 1921;
bezgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote.

Lfd. Nr.GebührentatbestandGebührenrahmen in DM
1Zulassung neuer Container nach Baumuster nach Anlage I, Regel 4 des Übereinkommens vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (CSC) - ohne Kosten der technischen Prüfung und Besichtigung -200,— bis 500,—
2Einzelzulassung neuer Container nach Anlage I, Regel 8 des CSC - ohne Kosten der technischen Prüfung und Besichtigung -50,— bis 300,—
3Zulassung vorhandener Container nach Anlage I, Regel 9 Abs. 1 des CSC50,— bis 500,—
4Zulassung vorhandener Container nach Anlage I, Regel 9 Abs. 2 des CSC - ohne Kosten der technischen Prüfung und Besichtigung -100,— bis 500,—
5Entziehung der Zulassung von Containern nach Artikel IV Abs. 5 des CSC - ohne Kosten der technischen Prüfung und Besichtigung -300,— bis 800,—
6Untersagung der Verwendung eines Containers nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes zum CSC50,— bis 500,—
7Freigabe eines Containers, dessen Verwendung nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes zum CSC untersagt wurde - ohne Kosten der technischen Prüfung und Besichtigung -50,— bis 500,—
8Genehmigung eines Programms der laufenden Überprüfung der Container nach Artikel 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container300,— bis 500,—