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Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen - CWÜAG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

CWÜAG

Ausfertigungsdatum: 02.08.1994

Vollzitat:

"Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1954), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 71) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 27.2.2024 I Nr. 71

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 29.4.1997 +++)

G tritt gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 iVm Abschn. I Bek. v. 4.11.1996 II 2618 mWv 29.4.1997 in Kraft.
§§ 1 bis 7, 12, 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b u. Nr. 3, Abs. 2 u. 3, § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 u. 6 u. §§ 19 u. 20 sind gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 iVm Abschn. I Bek. v. 4.11.1996 II 2618 mWv 16.11.1996 in Kraft getreten.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
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§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
1.
Übereinkommen: das Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen einschließlich der gemäß Artikel 2 des Gesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen durch Rechtsverordnung in Kraft gesetzten Modifikationen;
2.
erlaubte Zwecke:
a)
die in Artikel II Nummer 9 Buchstabe a bis c des Übereinkommens genannten Zwecke,
b)
die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, einschließlich der innerstaatlichen Bekämpfung von Unruhen im Sinne von Artikel II Nummer 9 Buchstabe d des Übereinkommens,
aa)
durch die Polizeien des Bundes und der Länder,
bb)
durch die Bundeswehr bei der Anwendung von Maßnahmen nach dem Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen oder
cc)
durch die Bundeswehr bei Einsätzen im Ausland, jedoch unter Ausschluss des Einsatzes als Mittel der Kriegsführung
sowie die Ausbildung zu einem solchen Einsatz und
c)
die Erfüllung internationaler Verpflichtungen zur Abrüstung oder Rüstungskontrolle;
3.
Organisation: die nach Artikel VIII des Übereinkommens errichtete Organisation für das Verbot chemischer Waffen;
4.
Vertragsstaat: Staat, der dem Übereinkommen beigetreten und in dem vom Auswärtigen Amt im Bundesanzeiger veröffentlichten Verzeichnis der Vertragsstaaten in der jeweils gültigen Fassung genannt ist;
5.
Produktion: die Bildung einer Chemikalie durch chemische Reaktion;
6.
Verarbeitung: jeder physikalische Prozeß, in dem eine Chemikalie nicht in eine andere umgewandelt wird, insbesondere Formulierung, Extraktion und Reinigung;
7.
Verbrauch: die Umwandlung einer Chemikalie in eine andere Chemikalie mittels chemischer Reaktion;
8.
Einfuhr: das Verbringen von Chemikalien aus dem Ausland in das Inland;
9.
Ausfuhr: das Verbringen von Chemikalien aus dem Inland in das Ausland;
10.
Durchfuhr: die Beförderung von Chemikalien aus dem Ausland durch das Inland, ohne daß die Chemikalien in den freien Verkehr im Inland gelangen;
11.
Einrichtung: die in den Nummern 12 bis 14 genannten Werke, Betriebe oder Anlagen, einschließlich der einzigen Kleinanlage im Sinne des Teils VI Absatz 8 des Anhangs 2 zum Übereinkommen;
12.
Werk: die örtlich zusammengefaßte Gesamtheit von einem oder mehreren industriellen Betrieben mit allen ihren verschiedenen Verwaltungsebenen, die nur einer Leitung unterliegen und eine gemeinsame Infrastruktur haben;
13.
Betrieb: ein weitgehend eigenständiger Bereich, ein entsprechender Bau oder ein entsprechendes Gebäude, in dem sich eine oder mehrere industrielle Anlagen mit Zusatz- und verbundenen Infrastruktureinrichtungen befinden;
14.
Anlage: die für die industrielle Produktion, Verarbeitung oder den Verbrauch einer Chemikalie notwendigen Kombinationen von Ausrüstungen einschließlich der Behälter und der Behälterzusammenstellung;
15.
Vereinbarung über Einrichtungen: Vereinbarung oder Regelung zwischen der Bundesregierung und der Organisation über Einzelheiten des Inspektionsverfahrens für bestimmte, der Verifikation nach Artikel VI des Übereinkommens unterliegende Einrichtungen;
16.
Inspektionsgruppe: die von der Organisation mit der Durchführung einer bestimmten Inspektion beauftragte Gruppe von Inspektoren und Inspektionsassistenten;
17.
Inspektionsauftrag: die der Inspektionsgruppe von der Organisation zur Durchführung einer bestimmten Inspektion erteilten Anordnungen;
18.
Inspektionsstätte: jede Einrichtung oder jeder Bereich, in der oder in dem eine Inspektion oder eine Untersuchung nach dem Übereinkommen durchgeführt wird und die im endgültigen Inspektionsersuchen, im Inspektionsauftrag oder in einer Vereinbarung über die Einrichtung genau beschrieben ist;
19.
Beobachter: Vertreter eines ersuchenden Vertragsstaates oder eines dritten Vertragsstaates des Übereinkommens, der beauftragt ist, an einer Inspektion nach Artikel IX des Übereinkommens teilzunehmen.
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§ 2 Beschränkungen

(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Beschränkungen, die zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen erforderlich sind. Sie kann
1.
a)
die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von im einzelnen zu bezeichnenden Chemikalien, soweit der Verkehr mit Nichtvertragsstaaten betroffen ist,
b)
die Wiederausfuhr solcher Chemikalien in einen dritten Vertragsstaat,
c)
die Errichtung von Einrichtungen, die zur Produktion solcher Chemikalien bestimmt sind, und
d)
die Produktion, Verarbeitung, Veräußerung, den Verbrauch, Erwerb, das Überlassen solcher Chemikalien, das Handeltreiben damit und die sonstige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sie, soweit diese Handlungen von Deutschen in Nichtvertragsstaaten vorgenommen werden,
verbieten,
2.
den Betrieb von in Nummer 1 Buchstabe c genannten Einrichtungen sowie die Produktion von im einzelnen zu bezeichnenden Chemikalien von einer Genehmigung abhängig machen, soweit die Errichtung oder Produktion nicht verboten worden ist, und
3.
darüber hinaus die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Verarbeitung, Veräußerung, den Verbrauch, Erwerb und das Überlassen von im einzelnen zu bezeichnenden Chemikalien, das Handeltreiben damit, die sonstige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sie und die wesentliche Änderung genehmigter Einrichtungen von einer Genehmigung abhängig machen.
Die Verbote nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c können auch Handlungen Deutscher im Ausland erfassen. Beschränkungen, die sich aus anderen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt.
(2) Die Genehmigung, die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung, die Rücknahme und der Widerruf einer Genehmigung bedürfen der Schriftform.
(3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können auch Vorschriften erlassen werden
1.
über das Genehmigungsverfahren sowie
2.
über Anmelde- und Vorführungspflichten für Chemikalien, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr nach der auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung bedarf.
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§ 3 Meldepflichten

Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Meldepflichten im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 2 sowie in bezug auf sonstige, in Artikel VI des Übereinkommens genannte Einrichtungen, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen erforderlich ist. In der Rechtsverordnung können insbesondere Häufigkeit, Zeiträume, Inhalt und Form der Meldungen sowie die Art ihrer Übermittlung und die Fristen für die Übermittlung bestimmt werden.
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§ 3a Weitere Meldepflichten

(1) Wer eine Sache auffindet, hat dies unter Angabe des Fundortes unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Polizeibehörde zu melden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass es sich bei der Sache um
1.
eine chemische Waffe im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 des Übereinkommens oder
2.
eine Chemikalie des Anhangs über Chemikalien Buchstabe B zu dem Übereinkommen handelt.
Bestimmte Tatsachen im Sinne des Satzes 1 sind
1.
das äußere Erscheinungsbild der Sache,
2.
die auf der Sache angebrachten Gefahrensymbole, Gefahrenhinweise, Inhaltsangaben oder sonstigen Kennzeichnungen und Beschriftungen, und
3.
die Umstände, unter denen die Sache aufgefunden wurde.
(2) Absatz 1 gilt nicht für das Auffinden von
1.
im Einzelhandel erhältlichen Waren und
2.
Chemikalien nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, die in einer Einrichtung, auf die sich die Sicherungspflichten nach § 4 beziehen, aufgefunden werden und
a)
die im üblichen Betriebsablauf der Einrichtung vorgesehen sind oder
b)
die im Zusammenhang mit Inventurkorrekturen beim Erfassen von Lagerbeständen festgestellt werden.
(3) Werden in einer Einrichtung, auf die sich die Sicherungspflichten nach § 4 beziehen, Chemikalien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 aufgefunden, hat dies abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur der nach § 4 Verpflichtete zu melden. Satz 1 gilt nur, soweit der nach § 4 Verpflichtete auf Grund bestimmter Tatsachen den Verdacht hat oder hätte haben müssen, dass die Chemikalien zur Verwendung für nicht erlaubte Zwecke bestimmt sein könnten.
(4) Wer Sicherungspflichten nach § 4 unterliegt und Kenntnis davon erlangt, dass Chemikalien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 widerrechtlich entwendet worden sind, hat dies unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Polizeibehörde zu melden. Die Meldepflicht nach Satz 1 gilt auch im Falle des Wiederauffindens einer Chemikalie nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. Die in einer nach § 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 2 erlassenen Rechtsverordnung geregelten Ausnahmen für geringe Konzentrationen gelten entsprechend für die Meldepflichten nach den Sätzen 1 und 2.
(5) Die nach Landesrecht zuständigen Polizeibehörden, die eine Meldung nach Absatz 1 oder Absatz 4 erhalten, haben hierüber unverzüglich das Bundeskriminalamt und das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe zu unterrichten. Zusätzlich haben sie unverzüglich zu unterrichten:
1.
das Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr über eine Meldung nach Absatz 1, wenn es sich bei der aufgefundenen Sache dem äußeren Anschein nach um eine chemische Waffe im Sinne des Übereinkommens oder eine in Liste 1 des Anhangs über Chemikalien Buchstabe B zu dem Übereinkommen aufgeführte Chemikalie aus militärischen Beständen oder unbekannter Herkunft handelt, oder
2.
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über eine Meldung nach Absatz 1, soweit zivile Einrichtungen betroffen sind, oder nach den Absätzen 3 oder 4, wenn es sich bei der aufgefundenen Sache um eine im Anhang über Chemikalien Buchstabe B zu dem Übereinkommen aufgeführte Chemikalie aus zivilen Beständen handelt.
Die in Satz 2 genannten Behörden haben sich jeweils unverzüglich über die von ihnen entgegengenommene Mitteilung zu unterrichten.
(6) Chemische Waffen im Sinne des Übereinkommens, die der Meldepflicht nach Absatz 1 unterliegen, dürfen erst nach Freigabe des Zentrums für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr vernichtet werden. Eine Freigabe nach Satz 1 darf erst erteilt werden, wenn das Auswärtige Amt im Benehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung darüber befunden hat, ob und wie die Organisation im Hinblick auf den Verifikationsanhang zu dem Übereinkommen einzubeziehen ist. Im Falle eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist zusätzlich vor der Vernichtung die Freigabe der zuständigen Staatsanwaltschaft einzuholen. Eine chemische Waffe darf ohne vorherige Freigabe nach den Sätzen 1 und 3 nur vernichtet werden, soweit dies zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr erforderlich ist. Im Falle des Satzes 4 sind die Gründe für die sofortige Vernichtung sowie der Ort und die Zeit der Vernichtung schriftlich zu dokumentieren.
(7) Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1.
Vorgaben über den Inhalt und die Form der Meldungen nach den Absätzen 1 und 4 sowie die Art ihrer Übermittlungen zu bestimmen und
2.
das Verfahren und den Umgang mit chemischen Waffen oder Chemikalien, die der Meldepflicht nach Absatz 1 unterliegen, zu regeln.
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§ 4 Sicherungspflichten

Wer eine Tätigkeit ausübt, die nach einer auf Grund der §§ 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung Beschränkungen unterworfen, melde- oder anzeigepflichtig ist, hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die dort bezeichneten Chemikalien abhandenkommen oder unbefugt verwendet werden.
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§ 5 Zuständigkeiten

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist für die Erteilung von Genehmigungen nach der auf Grund des § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung sowie für die Erhebung, Verarbeitung und Überprüfung von Daten auf Grund dieses Gesetzes und der nach § 3 erlassenen Rechtsverordnung zuständig.
(1a) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist ferner zuständig für die Aufklärung von Transferdiskrepanzen sowie für die Erhebung, Verarbeitung und Überprüfung von Daten auf Grund einer nach § 6a Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr der nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 zu bezeichnenden Chemikalien mit. Bestehen Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Beschränkungen, die sich aus diesem Gesetz ergeben oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, unterrichten sie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Sie können die Chemikalien sowie deren Beförderungs- und Verpackungsmittel auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten zurückweisen oder bis zur Behebung der festgestellten Mängel oder bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde sicherstellen.
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§ 6 Verarbeitung und Geheimhaltung von Daten

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und das Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr dürfen die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bekanntgewordenen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen erforderlich ist. Dies umfasst insbesondere den Abgleich mit bei ihnen aus der Erfüllung dieses Gesetzes bekanntgewordenen und gespeicherten Daten und die Übermittlung an das Auswärtige Amt, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten Behörden dürfen diese Daten an andere Behörden übermitteln, soweit dies zu deren Überprüfung, zur Verfolgung der in § 4 Absatz 1 und 2 des Außenwirtschaftsgesetzes angegebenen Zwecke oder zur Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz, dem Außenwirtschaftsgesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.
(2) Das Auswärtige Amt und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dürfen
1.
die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bekanntgewordenen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen erforderlich ist, an
a)
die Organisation,
b)
die nationalen Behörden nach Artikel VII Absatz 4 des Übereinkommens,
aa)
wenn das Einverständnis der Meldepflichtigen nach einer auf Grund von § 3 oder § 6a Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung vorliegt oder
bb)
ohne Einverständnis der Meldepflichtigen, wenn dies in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgesehen ist.
2.
die von der Organisation mitgeteilten Daten, einschließlich personenbezogener Daten, an andere Behörden übermitteln, soweit dies erforderlich ist,
a)
um diesen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bewertung der Einhaltung des Übereinkommens durch die Vertragsstaaten zu ermöglichen oder
b)
zur Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz, dem Außenwirtschaftsgesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder von Straftaten von erheblicher Bedeutung.
(3) Die Begleitgruppe im Sinne des § 9 oder § 9a ist befugt, Daten, einschließlich personenbezogener Daten, über alle Ausfahrbewegungen von der Inspektionsstätte zu erheben und zu speichern, soweit dies zur Durchführung von Inspektionen nach Artikel IX des Übereinkommens und von Untersuchungen nach Artikel X des Übereinkommens erforderlich ist. Dies schließt Videoaufzeichnungen ein. Die Behörde, die die Begleitgruppe bei der Inspektion oder Untersuchung stellt, ist befugt, diese Daten zu speichern und der Inspektionsgruppe zu übermitteln.
(4) Die Begleitgruppe, die Behörde, die die Begleitgruppe stellt, und die in den Absätzen 1 und 2 Nummer 2 genannten Behörden dürfen die erhobenen oder übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden, zu dem sie erhoben oder übermittelt worden sind. Eine Verwendung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten nach diesem Gesetz hätten erhoben oder übermittelt werden dürfen. Die in Satz 1 genannten Behörden haben die im Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen zum Schutz vertraulicher Daten einzuhalten.

Fußnote

(+++ Die Umnummerierungen der Absätze gem. Art. 1 Nr. 5 Buchst. f u. g Eingangssatz G v. 27.2.2024 I Nr. 71 wurden aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit nicht ausgeführt +++)
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§ 6a Aufklärung von Transferdiskrepanzen, Verordnungsermächtigung

(1) Wer eine Chemikalie einführt oder ausführt und dafür nach einer auf Grund des § 3 erlassenen Rechtsverordnung meldepflichtig ist, hat nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 an der Aufklärung einer von der Organisation festgestellten und dem Auswärtigen Amt von einem anderen Vertragsstaat übermittelten Abweichung zwischen
1.
einer nach Teil VI Abschnitt B Absatz 6, Teil VII Abschnitt A Absatz 1 oder Teil VIII Abschnitt A Absatz 1 des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen von dem anderen Vertragsstaat der Organisation gemeldeten Einfuhr- oder Ausfuhrmenge einer bestimmten Chemikalie und
2.
der von Deutschland gemeldeten eingeführten oder ausgeführten Menge dieser Chemikalie
(Transferdiskrepanz) mitzuwirken.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1.
zu bestimmen, für welche Chemikalien Transferdiskrepanzen aufzuklären sind,
2.
das Verfahren zur Aufklärung von Transferdiskrepanzen zu regeln.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 können insbesondere Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung und Vorlage geschäftlicher Unterlagen sowie Auskunftspflichten geregelt werden.
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§ 6b Aufzeichnungspflichten

(1) Wer
1.
einer Meldepflicht nach einer auf Grund des § 3 erlassenen Rechtsverordnung unterliegt oder
2.
Kenntnis davon hat, einer Meldepflicht nach einer auf Grund des § 3 erlassenen Rechtsverordnung im laufenden Jahr zu unterliegen,
ist verpflichtet, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und einer Rechtsverordnung auf Grund des Absatzes 5 Aufzeichnungen anzufertigen.
(2) Die Pflicht nach Absatz 1 beginnt, wenn erstmals eine der dort genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich nach dem Zeitpunkt anzufertigen, in dem die aufzuzeichnenden Daten entstanden sind.
(3) Der Aufzeichnungspflichtige hat alle Daten aufzuzeichnen, die nach einer auf Grund des § 3 erlassenen Rechtsverordnung zu melden sind. Er hat hierzu geeignete Verfahren anzuwenden, um bei Inspektionen eine Überprüfung der gemeldeten Daten und der Einhaltung der Vorschriften des Übereinkommens zu ermöglichen. Im Falle einer Meldepflicht nach einer auf Grund des § 3 erlassenen Rechtsverordnung zur Umsetzung des Teils VI oder VII des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen umfasst die Aufzeichnungspflicht zusätzlich für die gemeldeten Chemikalien und ihre unmittelbaren Vor- und Folgeprodukte alle zur Einrichtung, auf die sich die Meldepflicht bezieht, gehörenden Mengenbewegungen und für die gemeldeten Chemikalien die am Ende des Kalenderjahres in der Einrichtung vorhandenen oder anderweitig im Besitz des Aufzeichnungspflichtigen befindlichen Bestandsmengen.
(4) Der Aufzeichnungspflichtige, der zu Meldungen nach einer auf Grund des § 3 erlassenen Rechtsverordnung zur Umsetzung des Teils VI oder VII des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen verpflichtet ist, hat eine summarische Mengenübersicht für das jeweilige abgelaufene Kalenderjahr anzufertigen. In der summarischen Mengenübersicht sind die nach Absatz 3 Satz 3 aufzuzeichnenden Mengenbewegungen zu bilanzieren und die vorhandenen Bestandsmengen aufzuführen.
(5) Das Auswärtige Amt kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Aufzeichnungspflicht regeln. Das Auswärtige Amt kann die Ermächtigung nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ohne Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übertragen.
(6) Der Aufzeichnungspflichtige hat geschäftliche Unterlagen und Aufzeichnungen zur Überprüfung der Einhaltung der in Teil VI oder VII des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen genannten Vorgaben für die Dauer von fünf Kalenderjahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie erstellt wurden, aufzubewahren, wenn er zu Meldungen nach Teil VI oder VII des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen verpflichtet ist.
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§ 7 Auskunftspflichten

(1) Wer einer Genehmigungspflicht oder Meldepflicht nach einer auf Grund der §§ 2 oder 3 erlassenen Rechtsverordnung unterliegt, ist zur Auskunft nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 verpflichtet.
(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann Auskünfte verlangen, soweit diese erforderlich sind,
1.
um die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen oder
2.
zur Durchführung von Inspektionen oder Untersuchungen nach dem Übereinkommen, um die Einhaltung der Vorschriften der Teile VI bis IX des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen zu überprüfen.
Soweit es zu diesen Zwecken erforderlich ist, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle verlangen, dass geschäftlichen Unterlagen vorgelegt werden, und Prüfungen bei den Auskunftspflichtigen vornehmen. Zur Vornahme der Prüfungen dürfen Bedienstete des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Geschäftsräume und Betriebsanlagen der Auskunftspflichtigen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten. Der Auskunftspflichtige hat die Prüfungen und das Betreten zu dulden.
(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann von dem Auskunftspflichtigen, der zu Meldungen nach Teil VI oder VII des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen verpflichtet ist, die Vorlage der Mengenübersichten nach § 6b Absatz 4 für das jeweils letzte abgelaufene Kalenderjahr verlangen.
(4) Weist die Mengenübersicht Unstimmigkeiten auf, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine Aufklärung anordnen. Insbesondere kann es anordnen, dass die Aufzeichnungen nach § 6b Absatz 3 Satz 3 für das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen sind.
(5) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Auskunftspflichtige ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
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§ 8 Duldung und Unterstützung von Inspektionen

(1) Der Inhaber eines Grundstücks oder einer Räumlichkeit, auf dem oder in der sich nach einer auf Grund der §§ 2 oder 3 erlassenen Rechtsverordnung eine Einrichtung befindet, auf die sich eine Genehmigungspflicht oder eine Meldepflicht bezieht, und der Betreiber einer solchen Einrichtung (Verpflichtete) haben Inspektionen nach dem Übereinkommen im Rahmen des Inspektionsauftrags nach Maßgabe des § 10 zu dulden und nach Maßgabe des § 11 zu unterstützen. Satz 1 gilt auch, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sich auf einem Grundstück oder in einem Raum chemische Waffen befinden, die nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 meldepflichtig sind.
(2) Der Inhaber von Grundstücken oder Räumen jeder Art (Verpflichteter) hat Inspektionen nach Artikel IX des Übereinkommens und Untersuchungen nach Artikel X des Übereinkommens im Rahmen des Inspektionsauftrags nach Maßgabe des § 10 zu dulden und des § 11 zu unterstützen.
(3) Die Verpflichteten nach Absatz 1 oder 2 haben die ihnen aus der Durchführung der Inspektionen oder Untersuchungen entstehenden Kosten selbst zu tragen, sofern sie der Bundesrepublik Deutschland von der Organisation nach den Bestimmungen des Übereinkommens nicht erstattet werden. Anträge auf Kostenerstattung sind innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der Inspektion oder der Untersuchung bei der Behörde einzureichen, die nach § 9 oder 9a die Begleitgruppe gestellt hat.
(1) Inspektionen und Untersuchungen nach dem Übereinkommen dürfen nur in Anwesenheit einer Begleitgruppe stattfinden. Bei Inspektionen nach Artikel VI des Übereinkommens wird die Begleitgruppe vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestellt. Im Übrigen wird die Begleitgruppe vom Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr gestellt, soweit in § 9a nicht etwas anderes bestimmt ist. Der Begleitgruppe können Vertreter anderer Bundesbehörden angehören.
(2) Der Leiter der Begleitgruppe hat sich auszuweisen. Er trifft die zur Durchführung der Inspektion oder Untersuchung erforderlichen Anordnungen, insbesondere solche zur Durchsetzung der in den §§ 10 und 11 genannten sowie der in der auf Grund des § 12 erlassenen Rechtsverordnung näher bestimmten Befugnisse und Mitwirkungspflichten. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung. Dem Auswärtigen Amt wird vor der Entscheidung über den Widerspruch Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
(3) Die Begleitgruppe hat die schutzwürdigen Interessen des Verpflichteten sowie der sonst betroffenen Personen zu berücksichtigen, soweit dies nach den Umständen möglich ist. Dies gilt insbesondere in bezug auf Maßnahmen zum Schutz sicherheitsempfindlicher Einrichtungen oder vertraulicher Daten gemäß den im Übereinkommen genannten Bestimmungen.
(4) Der Leiter der Begleitgruppe übermittelt dem Auswärtigen Amt alle der Begleitgruppe im Verlauf einer Inspektion oder Untersuchung bekanntgewordenen Daten in dem Umfang, wie dies zur Überprüfung der auf Grund dieses Gesetzes oder der zu diesem erlassenen Rechtsverordnungen bekanntgewordenen Daten erforderlich ist. § 6 Absatz 4 gilt entsprechend.
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§ 9a Begleitgruppe bei Verdachtsinspektionen

(1) Bei Verdachtsinspektionen nach Artikel IX des Übereinkommens, deren Schwerpunkt auf dem militärischen Bereich oder dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung liegt, wird die Begleitgruppe vom Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr gestellt. Bei Verdachtsinspektionen nach Artikel IX des Übereinkommens, deren Schwerpunkt auf zivilen Einrichtungen liegt, wird die Begleitgruppe vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestellt. Soweit im Falle des Satzes 2 auch Dienststellen des Geschäftsbereichs des Bundeministeriums der Verteidigung oder militärische Dienststellen betroffen sind, ist für diesen Bereich unabhängig vom Schwerpunkt der Inspektion das Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr für die Begleitgruppe zuständig. Soweit im Falle des Satzes 1 auch zivile Industrieunternehmen betroffen sind, ist für diese Unternehmen unabhängig vom Schwerpunkt der Inspektion das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Begleitgruppe zuständig.
(2) Der Begleitgruppe soll mindestens ein Vertreter des jeweils anderen Geschäftsbereichs angehören. Vertreter anderer Bundesbehörden können der Begleitgruppe angehören.
(3) Das Auswärtige Amt entscheidet nach Eingang eines Inspektionsersuchens, wo der Schwerpunkt der Inspektion liegt.
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§ 10 Inspektionsbefugnisse

(1) Soweit es zur Durchführung von Inspektionen oder Untersuchungen nach dem Übereinkommen erforderlich ist, ist die Inspektionsgruppe befugt,
1.
Grundstücke und Räume während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen, sofern die betroffenen Räume nicht dem Wohnen dienen,
2.
die nach dem Übereinkommen zugelassene Ausrüstung zu benutzen,
3.
Personal des Verpflichteten zu befragen,
4.
Unterlagen, Akten und Aufzeichnungen einzusehen,
5.
bei Inspektionen nach Teil VI oder VII des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen die nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ermittelten Bestandsmengen zu prüfen,
6.
bei Einwilligung des Verpflichteten oder des Leiters der Begleitgruppe Proben zu entnehmen,
7.
Proben innerhalb der Inspektionsstätte, oder in örtlicher Nähe der Inspektionsstätte, mit der zugelassenen Ausrüstung zu analysieren oder Proben zur Analyse in von der Organisation festgelegte Laboratorien außerhalb der Inspektionsstätte weiterzugeben und
8.
in den nach der auf Grund des § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erlassenen Rechtsverordnung genehmigungspflichtigen Einrichtungen Instrumente zur ständigen Überwachung dieser Einrichtungen zu betreiben sowie Behälter für Fotografien, Pläne und sonstige Informationen zu lagern.
(2) Soweit es zur Durchführung von Inspektionen nach Artikel IX des Übereinkommens und Untersuchungen nach Artikel X des Übereinkommens erforderlich ist, ist die Inspektionsgruppe über die in Absatz 1 genannten Rechte hinaus befugt,
1.
Grundstücke und Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten sowie Wohnungen zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Anordnung des Leiters der Begleitgruppe zu betreten und zu besichtigen,
2.
Grundstücke, Räume oder Wohnungen nach richterlicher Anordnung oder bei Gefahr im Verzug nach Anordnung des Leiters der Begleitgruppe zu durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln für einen Verstoß gegen Artikel I, V oder VI des Übereinkommens führen wird,
3.
von der Begleitgruppe Daten über alle Ausfahrbewegungen von der Inspektionsstätte zu erhalten und
4.
die die Inspektionsstätte verlassenden Fahrzeuge zu überwachen und zu inspizieren.
Wird der Einsatz chemischer Waffen oder von Unruhebekämpfungsmitteln als Mittel der Kriegsführung behauptet, ist die Inspektionsgruppe ferner befugt,
1.
Personen, die durch den behaupteten Einsatz betroffen sein können, auch ohne ihre Einwilligung nach Anordnung des Leiters der Begleitgruppe zu untersuchen, um festzustellen, ob sich Spuren eines Einsatzes chemischer Waffen an ihrem Körper befinden, sowie diese Personen und Augenzeugen des behaupteten Einsatzes zu befragen,
2.
medizinisches Personal und andere Personen zu befragen, die die durch den behaupteten Einsatz betroffenen Personen behandelt haben oder sonst mit ihnen in Berührung gekommen sind,
3.
Krankenblätter einzusehen und
4.
bei der Autopsie von Leichen zugegen zu sein,
soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 eingeschränkt. Die richterliche Anordnung nach Satz 1 Nr. 2 ergeht durch das Landgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 dürfen durch die Inspektionsgruppe
1.
private Fahrzeuge nur bei Gefahr im Verzug nach Anordnung des Leiters der Begleitgruppe inspiziert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln für einen Verstoß gegen Artikel I, V oder VI des Übereinkommens führen wird,
2.
zur Überwachung der Ausfahrbewegungen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, verarbeitet werden.
(3) Eine Person, die nach Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2 Fragen zu beantworten hat, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sie ist über das Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
(4) Der Beobachter hat das Recht, die Inspektionsgruppe während der Inspektion zu begleiten, soweit es der Leiter der Begleitgruppe gestattet.
(5) Die Inspektionsgruppe und der Beobachter können die ihnen bei der Durchführung von Inspektionen oder Untersuchungen bekanntgewordenen oder erhobenen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, speichern, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Übereinkommen erforderlich ist.
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§ 11 Mitwirkungspflichten

(1) Ein nach § 8 Absatz 1 oder 2 Verpflichteter hat die Inspektionsgruppe und die Begleitgruppe bei der Durchführung sowie die Behörde, die die Begleitgruppe stellt, bei der Vorbereitung und der Nachbereitung der Inspektionen und Untersuchungen nach § 8 zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Übereinkommen, diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist. Er hat insbesondere
1.
auf Verlangen der zuständigen Behörde oder des Leiters der Begleitgruppe einen Inspektionsbeauftragten zu benennen, der befugt ist, alle zur Durchführung der Inspektion erforderlichen betriebsinternen Anweisungen zu geben und Entscheidungen im Namen des Verpflichteten gegenüber dem Leiter der Begleitgruppe und der Inspektionsgruppe zu treffen, und der für die Erfüllung der Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz Sorge zu tragen hat,
2.
die Inspektionsgruppe in Bezug auf die Inspektionsstätte, die dort durchgeführten Tätigkeiten, die für die Inspektion notwendigen Sicherheitsmaßnahmen und die dazugehörige Verwaltung und Logistik einzuweisen,
3.
auf Verlangen des Leiters der Begleitgruppe sein Personal anzuweisen, die gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 3 von der Inspektionsgruppe gestellten Fragen zur Feststellung sachdienlicher Tatsachen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten,
4.
auf Verlangen des Leiters der Begleitgruppe geschäftliche Unterlagen und Aufzeichnungen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Verifikationsanhangs des Übereinkommens vorzulegen,
5.
bei Inspektionen nach Teil VI oder VII des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen innerhalb von drei Stunden nach Eintreffen des Inspektionsteams Aufzeichnungen und Mengenübersichten nach § 6b Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 für die letzten drei abgelaufenen Kalenderjahre und das laufende Kalenderjahr vorzulegen,
6.
bei Inspektionen nach Teil VI oder VII des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen auf Verlangen des Leiters der Begleitgruppe die in der Einrichtung vorhandenen oder anderweitig im Besitz des Aufzeichnungspflichtigen befindlichen Bestandsmengen der gemeldeten Chemikalien und ihrer unmittelbaren Vor- und Folgeprodukte zu ermitteln,
7.
der Inspektionsgruppe und der Begleitgruppe Fernmeldeeinrichtungen, Arbeitsräume mit elektrischen Anschlüssen und die erforderlichen Transportmittel innerhalb der Einrichtung zur Verfügung zu stellen, soweit es sich um eine der Verifikation nach Artikel VI des Übereinkommens unterliegende Einrichtung handelt,
8.
auf Verlangen der zuständigen Behörde der Inspektionsgruppe für die nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 durchzuführenden Analysen einen geeigneten Arbeitsraum innerhalb der Inspektionsstätte oder in Abstimmung mit der zuständigen Behörde in örtlicher Nähe der Inspektionsstätte zur Verfügung zu stellen,
9.
die zur Erfüllung des Inspektionsauftrags notwendigen Arbeitsgänge in der Einrichtung zu verrichten,
10.
auf Verlangen der Inspektionsgruppe dieser die Benutzung seiner Ausrüstung zu gestatten, soweit dies zur Durchführung der Inspektion geboten ist und Sicherheitsbedenken dem nicht entgegenstehen,
11.
bei Inspektionen nach Artikel VI des Übereinkommens auf Verlangen der zuständigen Behörde Proben zu entnehmen, bei der Probenahme und dem Probentransport durch die Inspektionsgruppe Hilfe zu leisten und Fotografien von Gegenständen oder Gebäuden innerhalb der Inspektionsstätte anzufertigen oder die Anfertigung solcher Fotografien zu dulden, wenn in Bezug auf diese Gegenstände und Gebäude Zweifelsfragen während der Inspektion nicht aufgeklärt werden können,
12.
auf Verlangen des Leiters der Begleitgruppe bei Inspektionen nach Artikel IX des Übereinkommens Daten über alle Ausfahrbewegungen von der Inspektionsstätte zu sammeln oder die Begleitgruppe hierbei zu unterstützen,
13.
der Inspektionsgruppe durch Vorlage geeigneter Unterlagen oder auf sonstige Weise darzulegen, dass Teile und Gegenstände der Inspektionsstätte, zu denen während der Inspektion oder Untersuchung kein Zugang gewährt wurde, nicht für nach dem Übereinkommen verbotene Zwecke verwendet wurden oder werden, oder, wenn diese Darlegung dem Leiter der Begleitgruppe nicht ausreichend erscheint, den Zugang zu gewähren,
14.
auf Verlangen der zuständigen Behörde oder des Leiters der Begleitgruppe Zweifelsfragen oder Unstimmigkeiten, insbesondere bei den nach Nummer 5 vorgelegten Aufzeichnungen und Mengenübersichten, zu klären,
15.
zur Überprüfung der vorläufigen Inspektionsfeststellungen beizutragen,
16.
dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich mitzuteilen, wenn in § 10 Absatz 1 Nummer 8 genannte Instrumente oder Behälter beschädigt worden sind, und
17.
dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die für die Aushandlung, den Abschluss und die Einhaltung von Vereinbarungen über Einrichtungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Im Falle des Satzes 2 Nummer 12 ist der Verpflichtete befugt, Daten, einschließlich personenbezogener Daten, zu erheben und zu speichern und der Begleitgruppe zu übermitteln.
(2) Ein Verpflichteter nach § 8 Absatz 1 oder 2 kann die Mitwirkung insoweit verweigern, als er hierdurch sich selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Auskunftspflichtige ist über das Recht zur Verweigerung einer Auskunft zu belehren.
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§ 12 Durchführung von Inspektionen

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Befugnisse und Mitwirkungspflichten nach den §§ 10 und 11 sowie des Verwaltungsverfahrens zur Durchführung der in § 8 genannten Inspektionen und Untersuchungen regeln.
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§ 13 Vereinbarungen über Einrichtungen

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird ermächtigt, Vereinbarungen über Einrichtungen mit der Organisation auszuhandeln und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Auswärtigen Amt abzuschließen.
(2) Soweit die Bundesrepublik Deutschland nach dem Übereinkommen zum Abschluß einer Vereinbarung über eine Einrichtung verpflichtet ist, hört das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Verpflichteten vor Aufnahme der Verhandlungen und Abschluß einer solchen Vereinbarung an. In allen übrigen Fällen holt es seine vorherige Zustimmung ein.
(1) Verletzt ein Mitglied der Inspektionsgruppe während des Aufenthalts der Inspektionsgruppe in der Bundesrepublik Deutschland in Ausübung der der Inspektionsgruppe anvertrauten Aufgabe Rechte Dritter, so trifft die Verantwortlichkeit die Bundesrepublik Deutschland. Die Haftung bestimmt sich nach den Vorschriften und Grundsätzen des deutschen Rechts, die gelten würden, wenn der Schaden verursacht worden wäre
1.
durch einen eigenen Bediensteten der Bundesrepublik Deutschland oder
2.
durch eine Handlung oder Unterlassung, für die die Bundesrepublik Deutschland verantwortlich ist.
(2) Verletzt ein Mitarbeiter der Organisation die Regelungen des Übereinkommens über die Vertraulichkeit, so gilt Absatz 1 entsprechend, wenn die vertrauliche Information der Organisation auf Grund einer durch die Bundesrepublik Deutschland erstatteten Meldung bekannt wurde.
(3) § 255 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(4) Ansprüche nach Absatz 1 sind in den Fällen, in denen die Begleitgruppe vom Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr gestellt wird, beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr geltend zu machen. Im Übrigen sind Ansprüche nach Absatz 1 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geltend zu machen.
(5) Ansprüche nach Absatz 2 sind beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geltend zu machen, wenn die vertrauliche Information der Organisation auf Grund einer Meldung nach Artikel VI des Übereinkommens oder einer Inspektion, in der das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Begleitgruppe gestellt hat, bekannt wurde. Im Übrigen sind Ansprüche nach Absatz 2 beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr geltend zu machen.
(6) Zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche nach dieser Vorschrift ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet.
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§ 14a Nichterreichen der Inspektionsziele

Werden die Inspektionsziele nach den Teilen VI bis IX des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen nicht erreicht, so hat der Verpflichtete
1.
auf Verlangen der für die Inspektion zuständigen Behörde die im Abschlussbericht enthaltenen Zweifelsfragen zu klären und die festgestellten Mängel zu beheben, um das nachträgliche Erreichen der Inspektionsziele sicherzustellen,
2.
zu dulden, dass die Organisation nach Teil II Nummer 64 des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen Klarstellungsbesuche zum nachträglichen Erreichen der Inspektionsziele durchführt.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 kann die für die Inspektion zuständige Behörde vor Ort überprüfen, ob mit den vom Verpflichteten ergriffenen Maßnahmen die Inspektionsziele nachträglich erreicht werden können. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 gelten die Regelungen zu Inspektionen entsprechend.
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§ 15 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer Rechtsverordnung
a)
nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 oder
b)
nach § 3
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Genehmigung zu erschleichen, die nach einer zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderlich ist,
3.
entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
4.
entgegen § 6b Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Satz 1 oder § 6b Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt,
5.
entgegen § 6b Absatz 6 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
6.
entgegen § 7 Absatz 2 Satz 4 oder § 8 Absatz 1 oder 2 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
7.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 3 oder Absatz 4 zuwiderhandelt oder
8.
einer Vorschrift des § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 bis 6, 10 bis 12, 14 oder 16 über eine dort genannte Mitwirkungspflicht zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, das örtlich zuständige Landeskriminalamt und das Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr jeweils für ihren Geschäftsbereich.
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§ 16 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, oder
2.
einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
wenn die Tat nicht nach § 20 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen mit Strafe bedroht ist.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, wenn die Tat nicht nach § 20 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen mit Strafe bedroht ist.
(3) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
die Gefahr eines schweren Nachteils für die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt oder
2.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds handelt.
(4) Nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 wird auch bestraft, wer auf Grund einer nach einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder 3 erforderlichen Genehmigung handelt, wenn die Genehmigung durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen wurde.
(5) Der Versuch ist strafbar.
(6) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, im Falle des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
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§ 17 Strafvorschriften gegen den Mißbrauch als chemische Waffen

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
1.
toxische Chemikalien, Munition, Geräte oder Ausrüstung im Sinne des Artikels II Nummer 1 Buchstabe b oder c oder Nummer 2 des Übereinkommens für andere als erlaubte Zwecke entwickelt, herstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem anderen erwirbt oder einem anderen überläßt, einführt, ausführt, durchführt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt,
2.
einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung verleitet oder
3.
eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung fördert,
wenn die Tat nicht nach § 20 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen mit Strafe bedroht ist.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
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§ 18 Auslandstaten Deutscher

§ 16 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 5 und § 17 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.
(1) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 15 oder eine Straftat nach den §§ 16 oder 17 begangen worden, so können
1.
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit oder die Straftat bezieht, und
2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.
(2) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
(3) (weggefallen)
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§ 20 Befugnisse der Zollbehörden

(1) Die Staatsanwaltschaft und die Verwaltungsbehörde können bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 15 bis 17 Ermittlungen (§ 161 Satz 1 der Strafprozeßordnung) auch durch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungsämter vornehmen lassen.
(2) Die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter sowie deren Beamte haben auch ohne Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde Straftaten und Ordnungswidrigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art zu erforschen und zu verfolgen, wenn diese das Verbringen von Sachen betreffen. Dasselbe gilt, soweit Gefahr im Verzug ist. § 163 der Strafprozeßordnung und § 53 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 haben die Beamten der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Sie sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
(4) In diesen Fällen können die Hauptzollämter und Zollfahndungsämter sowie deren Beamte im Bußgeldverfahren Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen nach den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozeßordnung vornehmen; unter den Voraussetzungen des § 111p Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung können auch die Hauptzollämter die Notveräußerung anordnen.
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§ 20a Übergangsvorschrift

Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 7 sind die in § 6 Absatz 1 Nummer 1 der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen vom 20. November 1996 (BGBl. I S. 1794), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juli 2020 (BGBl. I S. 1603) geändert worden ist, genannten Schwellen anzuwenden. § 9 der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen gilt entsprechend.
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§ 21 Inkrafttreten

(1) Die §§ 1 bis 7, 12, 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3, Absatz 2 und 3, § 16 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 5 und 6 und die §§ 19 und 20 treten einen Tag nach der gemäß Absatz 2 erfolgten Bekanntgabe in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel XXI in Kraft tritt.
(2) Der Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben, sobald die Unterrichtung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen nach Artikel XXIII des Übereinkommens erfolgt ist.