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Dreizehnte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk (Dreizehnte Dachdeckerarbeitsbedingungenverordnung - 13. DachdArbbV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

13. DachdArbbV

Ausfertigungsdatum: 17.12.2025

Vollzitat:

"Dreizehnte Dachdeckerarbeitsbedingungenverordnung vom 17. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 333)"

V aufgeh. durch § 2 dieser V mit Ablauf des 31.12.2028

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.2026 +++)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 7 Absatz 1, 2 und 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, nachdem es den in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Absatz 1 dieser Verordnung, den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich sowie den paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber zumindest teilweise im Geltungsbereich dieser Verordnung festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen

Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 2. Oktober 2025, abgeschlossen zwischen dem Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e. V. – Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – einerseits sowie der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt andererseits, finden auf alle nicht an den TV Mindestlohn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anwendung, die unter den Geltungsbereich der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung des TV Mindestlohn fallen, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung nach dem fachlichen Geltungsbereich des TV Mindestlohn überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage (zu § 1)
Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 2. Oktober 2025

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 333, S. 3 - 6)

(Text der Anlage siehe: TVMindestlohnDachd 13)