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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Meldepflichtige

Meldungen sind zu erstatten von
1.
dem Arbeitgeber,
2.
Personen, die wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften zahlen,
3. (weggefallen) *1
4.
dem Bundesministerium der Verteidigung oder den von ihm bestimmten Stellen und dem Bundesamt für den Zivildienst,
5.
den Leistungsträgern.