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Verordnung zur Bestimmung der Deutschen Post AG neu als Postnachfolgeunternehmen (DPAGPNUBestV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

DPAGPNUBestV

Ausfertigungsdatum: 23.04.2026

Vollzitat:

"Verordnung zur Bestimmung der Deutschen Post AG neu als Postnachfolgeunternehmen vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 113; 2026 I Nr. 254)"

Die V ist gem. § 3 Abs. 1 dieser V iVm Bek. v. 4.9.2026 I Nr. 254 mWv 1.9.2026 in Kraft getreten

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.9.2026 +++)

Die Bundesregierung verordnet aufgrund des § 38 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, nach Anhörung der vertretungsberechtigten Organe der Deutschen Post AG und der Deutschen Post AG neu:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Postnachfolgeunternehmen

Die Deutsche Post AG neu (Amtsgericht Bonn, HRB 30085) wird als Postnachfolgeunternehmen bestimmt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Beamtinnen und Beamte

(1) Mit der Eintragung der Ausgliederung zur Aufnahme des Geschäftsfeldes P&P der Deutschen Post AG (Amtsgericht Bonn, HRB 6792) auf die Deutsche Post AG neu (Amtsgericht Bonn, HRB 30085) in das Handelsregister des Sitzes der Deutschen Post AG (Amtsgericht Bonn, HRB 6792) werden die Beamtinnen und Beamten, die am Tag zuvor bei der Deutschen Post AG (Amtsgericht Bonn, HRB 6792) beschäftigt waren, bei der Deutschen Post AG neu (Amtsgericht Bonn, HRB 30085) beschäftigt. Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte, die mit Wirkung vom Tag der Eintragung versetzt worden sind oder deren Beamtenverhältnis mit Ablauf des Vortages geendet hat.
(2) Beschäftigt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind auch solche Beamtinnen und Beamte,
1.
die durch die Deutsche Post AG (Amtsgericht Bonn, HRB 6792) beurlaubt worden sind,
2.
die durch die Deutsche Post AG (Amtsgericht Bonn, HRB 6792) abgeordnet worden sind oder
3.
denen eine Tätigkeit bei einem privaten Unternehmen oder einer Einrichtung ohne Dienstherrenfähigkeit zugewiesen worden ist.
Die in Satz 1 genannten Maßnahmen bleiben im Übrigen unberührt.
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ausgliederung zur Aufnahme des Geschäftsfeldes P&P der Deutschen Post AG (Amtsgericht Bonn, HRB 6792) auf die Deutsche Post AG neu (Amtsgericht Bonn, HRB 30085) in das Handelsregister des Sitzes der Deutschen Post AG (Amtsgericht Bonn, HRB 6792) eingetragen wird.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt bekannt.