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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA-Verordnung - DPMAV)
§ 8 Behandlung von Eingängen, Empfangsbestätigung

(1) In den Akten wird der Tag des Eingangs vermerkt.
(2) Bei Schutzrechtsanmeldungen übermittelt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbestätigung, die das angemeldete Schutzrecht bezeichnet und das Aktenzeichen der Anmeldung sowie den Tag des Eingangs der Anmeldung angibt.