zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
§ 1
Berufsrichter und ehrenamtliche Richter
Die rechtsprechende Gewalt wird durch Berufsrichter und durch ehrenamtliche Richter ausgeübt.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular