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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
§ 42
Nebentätigkeiten in der Rechtspflege
Ein Richter ist zu einer Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) nur in der Rechtspflege und in der Gerichtsverwaltung verpflichtet.
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