- a)
einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation,
- b)
der Abordnung eines Richters gemäß § 37 Abs. 3,
- c)
einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,
- d)
der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,
- e)
einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3,
- f)
einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Beurlaubung.