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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3 Ausnahmen, Genehmigungen

(1) Ausnahmen können zulassen
1.
von allen Vorschriften dieser Verordnung zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse
a)
für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung; die zuständigen Landesbehörden sind zu unterrichten, wenn die Einheit des Eisenbahnwesens berührt wird;
b)
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,
2.
im übrigen, soweit Ausnahmen in den Vorschriften dieser Verordnung unter Hinweis auf diesen Absatz ausdrücklich vorgesehen sind,
a)
für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,
b)
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.
(2) Genehmigungen, die in den Vorschriften dieser Verordnung unter Hinweis auf diesen Absatz vorgesehen sind, erteilen
1.
für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,
2.
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.