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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023)
§ 35 Bekanntgabe der Zuschläge und anzulegender Wert

(1) Die Bundesnetzagentur gibt die Zuschläge mit den folgenden Angaben auf ihrer Internetseite bekannt:
1.
dem Gebotstermin der Ausschreibung, dem Energieträger, für den die Zuschläge erteilt werden, und den bezuschlagten Mengen,
2.
den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, mit
a)
dem jeweils in dem Gebot angegebenen Standort der Anlage,
b)
der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat,
c)
einer eindeutigen Zuschlagsnummer,
d)
sofern vorhanden, den Registernummern der bezuschlagten Anlagen und
e)
der jeweils bezuschlagten Gebotsmenge,
3.
dem niedrigsten und höchsten Gebotswert, die einen Zuschlag erhalten haben, sofern einschlägig, gesondert für die Südregion, und
4.
dem mengengewichteten durchschnittlichen Zuschlagswert, sofern einschlägig, gesondert für die Südregion.
(2) Der Zuschlag ist eine Woche nach der öffentlichen Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekanntgegeben anzusehen.
(3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, unverzüglich über die Zuschlagserteilung und den Zuschlagswert.
(4) Die Bundesnetzagentur gibt auf ihrer Internetseite spätestens drei Monate nach Ablauf der Fristen nach § 36e Absatz 1, § 37d, § 39e Absatz 1, § 39g Absatz 5 Nummer 4 und § 39j in Verbindung mit § 39e Absatz 1 die Projektrealisierungsrate des jeweiligen Gebotstermins bekannt.

Fußnote

(+++ § 35: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 35: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 35: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
(+++ § 35: Zur Anwendung vgl. § 15 WindSeeG +++)