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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023)
§ 36b Höchstwert für Windenergieanlagen an Land

(1) Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen an Land beträgt im Jahr 2023 5,88 Cent pro Kilowattstunde für den Referenzstandort nach Anlage 2 Nummer 4.
(2) Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2025 um 2 Prozent pro Kalenderjahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen.

Fußnote

(+++ §§ 36a bis 36c: Zur Anwendung vgl. § 36j Abs. 4 +++)
(+++ § 36b: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36b: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36b: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)