Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023)
§ 37b Höchstwert für Solaranlagen des ersten Segments

Der Höchstwert ergibt sich aus dem um 8 Prozent erhöhten Durchschnitt der Gebotswerte des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der letzten drei Gebotstermine, deren Zuschläge bei der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 29 bereits nach § 35 Absatz 1 bekanntgegeben waren, dabei beträgt er jedoch höchstens 5,9 Cent pro Kilowattstunde. Ein sich aus der Berechnung ergebender Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung des Höchstwertes für die Ausschreibungen im Jahr 2023 nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 sind die Gebotswerte der im Jahr 2022 durchgeführten Gebotstermine heranzuziehen.

Fußnote

(+++ §§ 37 bis 38i in der am 26.7.2021 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 105 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ § 37b: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 37b: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 37b: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
(+++ §§ 37 bis 38b: zur Anwendung vgl. § 3 Satz 2 GemAV +++)